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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Hilflosigkeit einer Person auf einer Bildaufnahme zur Schau gestellt wird.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 244/16
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 047 374.7 hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. April 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Knoll, der Richterin Kriener und des Richters Dr. Nielsen beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts insoweit aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren der Klasse 9 „Geldzählautomaten;...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 25 W (pat) 511/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 106/17
1. Ob ein im Vergleich zu einem Katalogberuf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen und nicht nach den im Zusammenhang mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG entwickelten Maßstäben . 2. Eine im Wesentlichen auf die Planung, Durchführung und Evaluation klinischer Studien ausgerichtete Tätigkeit einer Fachkrankenschwester ist der eines Krankengymnasten bzw. Physiotherapeuten nicht ähnlich. Sie ist...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VIII R 24/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 18. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Milderung des in § 323a Abs. 1 StGB normierten Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB unter dem Gesichtspunkt, dass bei Begehung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 23/17
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2017 - B 12 KR 61/16 B - wird als unzulässig verworfen. Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge sind nicht zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 12 KR 2/17 C
Eine Betriebsvereinbarung über eine "Belastungsstatistik", die durch eine technische Überwachungseinrichtung iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG dauerhaft die Erfassung, Speicherung und Auswertung einzelner Arbeitsschritte und damit des wesentlichen Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer anhand quantitativer Kriterien während ihrer gesamten Arbeitszeit vorsieht, stellt einen schwerwiegenden Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht dar. Ein solcher Eingriff ist nicht durch überwiegend schutzwürdige Belange...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 1 ABR 46/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 9 V 84/16 B
1. Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen. 2. Auch in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, ist für die Revisionszulassung...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 22/17
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 26. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 7. Januar 2016 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 151/16
Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Juli 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbuchamt - vom 27. Mai 2016, soweit diese das Fehlen einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung beanstandet, aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 26. Februar 2016 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 121/16
2017-04-24
BVerwG 1. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 54/17, 1 B 54/17, 1 PKH 19/17
1. Für die Zulassung der Revision reicht eine Tatsachenfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aus; die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in Bezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen. 2. Auch in Fällen, in denen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe auf der Grundlage (weitestgehend) identischer Tatsachenfeststellungen zu einer im Ergebnis abweichenden rechtlichen Beurteilung kommen, ist für die Revisionszulassung...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 70/17, 1 B 70/17, 1 PKH 41/17
2017-04-24
BVerwG 1. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 21/17, 1 B 21/17, 1 PKH 13/17
2017-04-24
BVerwG 1. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 B 82/17
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 5 B 19/16
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Februar 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 15/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. April 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 346/16