Entscheidungsdatum: 21.04.2017
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. Januar 2013 - 5 B 86.12 - juris Rn. 2 und vom 20. Februar 2017 - 6 B 36.16 - juris Rn. 11). Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob unabhängig von landesrechtlichen Vorschriften bzw. zum Zweck der Auslegung der dort verwendeten Rechtsbegriffe die Gewährleistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 Abs. 2 SGB VIII die Erstattung von notwendigen Kosten des laufenden Betriebes des Trägers gebietet" (Beschwerdebegründung S. 2),
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich stellen würde, da das Oberverwaltungsgericht in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die hier in Rede stehenden Kosten für die Zahlung einer Betriebsrente an ausgeschiedene Mitarbeiter eines Trägers der freien Jugendhilfe keine erforderlichen Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG seien. Dies ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 44 m.w.N.) mit der weiteren Folge, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Erstattung von notwendigen Kosten des laufenden Betriebes geht.
2. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, dass die Revision wegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen ist.
a) Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20). Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet indessen grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinweisen und offenlegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet aber, dass ein Beteiligter durch die angegriffene Entscheidung im Rechtssinne überrascht wird. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 5 B 53.11 - juris Rn. 6 und vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht festzustellen.
aa) Soweit die Beschwerde ausführt, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei deshalb verletzt, weil dieser nicht dazu habe Stellung nehmen können, dass die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung nach der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts in doppelter Weise berücksichtigt würden, wenn die Beklagte neben den Arbeitgeberbeiträgen zur zusätzlichen Altersversorgung, die von den Beteiligten übereinstimmend als erforderliche und damit zuschussfähige Personalkosten angesehen würden, auch die an ausgeschiedene Mitarbeiter in Erfüllung einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung zu zahlende zusätzliche Altersversorgung erstatten würde (vgl. Beschwerdebegründung S. 4 ff.), begründet dies nicht den Vorwurf einer Gehörsverletzung. Der Kläger war nicht gehindert zu der Frage vorzutragen, ob es sich bei der Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung an ausgeschiedene Mitarbeiter um erforderliche Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG handelt. Diese Gelegenheit hat er auch genutzt, indem er im Berufungsverfahren vorgetragen hat, erforderliche Personalkosten im Sinne der genannten Bestimmung seien alle Personalkosten, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung entstünden. Es sei unstreitig, dass laufende Beiträge zur zusätzlichen Altersversorgung zu den erforderlichen und damit zuschussfähigen Personalkosten gehörten. Bei der aufgrund vertraglicher Vereinbarung an ausgeschiedene Mitarbeiter zu zahlenden zusätzlichen Altersversorgung verhalte es sich nicht anders. Dass das Oberverwaltungsgericht der Auffassung des Klägers nicht gefolgt ist und die Rentenzahlungen zwar zu den Personalkosten gezählt, diese aber mangels Angemessenheit als nicht erforderlich angesehen hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Beschwerde benennt insbesondere keine konkreten Tatsachen, auf die das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang abgestellt hat und zu denen sich der Kläger nicht hat äußern können. Der Sache nach wendet sich die Beschwerde vielmehr gegen die aus ihrer Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials, aus dem sie andere Schlüsse ziehen will, als das angefochtene Urteil. Eine Gehörsverletzung wird damit nicht bezeichnet.
bb) Soweit die Beschwerde dahin verstanden werden möchte, dass sie mit dem vorgenannten Vorbringen auch eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung geltend macht (Beschwerdebegründung S. 6), sind die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht erfüllt. Fraglich ist bereits, ob die Beschwerde hinreichend substantiiert aufzeigt, dass und inwiefern ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht damit zu rechnen brauchte, dass die laufenden Beiträge des Arbeitgebers zur zusätzlichen Altersversorgung und die Zahlung einer solchen als doppelte Berücksichtigung ein und desselben Kostenpostens, nämlich der Aufwendungen für die Zusatzversorgung gewertet wird, obwohl der Kläger selbst davon ausgeht, dass sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Rentenzahlung erforderliche Personalkosten im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG darstellten.
Die Rüge ist jedenfalls deshalb nicht ausreichend begründet, weil die Erwägungen, die der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm rechtliches Gehör gewährt worden wäre, aus der insofern maßgeblichen Perspektive des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich gewesen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42 m.w.N.). Der Kläger hätte im Falle eines gerichtlichen Hinweises vorgebracht, dass eine Doppelberücksichtigung schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht komme, weil er nur die Erstattung derjenigen Kosten begehre, die nach dem vollständigen Verbrauch eigener Rückstellungen durch die von ihm eingegangene Verpflichtung zur Rentenzahlung zusätzlich entstünden (Beschwerdebegründung S. 6 ff.). Darauf kommt es aber nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht an. Maßgeblich ist danach allein, dass der Arbeitgeber selbst Rückstellungen gebildet hat, die grundsätzlich zuschussfähig waren. Deshalb ist es für das Gericht unerheblich, ob die Rückstellungen tatsächlich als Personalkosten geltend gemacht wurden (UA Rn. 26).
cc) Ebenso wenig genügt die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass es bei seinen Überlegungen von einem "vom Kläger angeblich reklamierte(n) Wahlrecht zwischen der Erstattung von Arbeitgeberanteilen und späteren Rentenzahlungen für die Jahre 1998 bis 2006 ausgeht" (Beschwerdebegründung S. 10), den Anforderungen an die Darlegung einer Gehörsverletzung. Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf die Darlegung einer bloßen Vermutung, indem sie ausführt, "dass ein solches Wahlrecht allenfalls aus Vereinbarungen zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung aus dem Zeitraum 1998 bis 2006 geschlussfolgert werden kann" (Beschwerdebegründung S. 11). Sie behauptet aber nicht, was mit Blick auf die insoweit maßgebliche Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts erforderlich gewesen wäre, dass der Kläger und die Beklagte in dem genannten Zeitraum eine Vereinbarung zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung geschlossen hätten, in der dem Kläger ein derartiges Wahlrecht eingeräumt worden sei. Die Darlegung einer Vermutung stellt indes keine ordnungsgemäße Bezeichnung des Verfahrensmangels dar.
dd) An einer ausreichenden Geltendmachung der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör fehlt es auch, soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe nicht auf seine Absicht hingewiesen, dem angefochtenen Urteil zugrundezulegen, "dass die Beteiligten (...) übereinstimmend vorgetragen hätten, dass die Beklagte für die betriebliche Altersversorgung Aufwendungen in Höhe von 3,2 % des Bruttojahreslohns als zuschussfähige Personalkosten anerkennt und diese vom Kläger auch geltend gemacht werden" (Beschwerdebegründung S. 11). Der Kläger hat nicht ausreichend aufgezeigt, dass das angefochtene Urteil auf dem hier in Rede stehenden angeblichen Verfahrensfehler beruht. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar als unstreitig angenommen, dass die Beklagte für die betriebliche Altersversorgung Aufwendungen in Höhe von 3,2 % des Bruttoarbeitslohns als zuschussfähige Personalkosten anerkennt und diese vom Kläger auch geltend gemacht werden (UA S. 13). Es ist jedoch nicht eindeutig erkennbar, dass diese Annahme für die Verneinung des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs entscheidungserheblich war. An sie schließt sich die entscheidungserhebliche Erwägung an, ein "Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Arbeitsgeberanteile bei der betrieblichen Altersvorsorge bei deren Entstehung einerseits oder der späteren Geltendmachung entsprechender Rentenzahlungen andererseits" sei nicht ersichtlich. Für die Erwägung ist die als verfahrensfehlerhaft gerügte Annahme nicht zwingend erforderlich. Dafür spricht auch, dass die Vorinstanz selbst davon ausgeht, dass die von dem Kläger begehrte Berücksichtigung konkreter Rentenzahlungen nicht zu einer Umgehung der als angemessen betrachteten Zuschussfähigkeit von 3,2 % des Bruttoarbeitslohne führen dürfte. Vor diesem Hintergrund genügt es für die gebotene substantiierte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des angeblichen Gehörsverstoßes nicht, auf das Wort "danach" (UA S. 13 Abs. 2 letzte Zeile) hinzuweisen.
b) Erfolglos rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht sei seiner Pflicht zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts liegt nur dann vor, wenn das Gericht die Aufklärung eines Sachverhalts unterlassen hat, auf den es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Rechtsauffassung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1989 - 7 B 31.89 - juris Rn. 17). Für die ordnungsgemäße Begründung einer Verletzung der Aufklärungspflicht muss vorgetragen werden, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Aufklärungsrüge kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwas BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8.15 - juris Rn. 33 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 2.16 D - juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). Dem wird die Beschwerde nicht gereicht.
aa) Soweit der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht mit der Begründung rügt, das Oberverwaltungsgericht hätte die Parteien veranlassen müssen, Vereinbarungen über die Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung für den Zeitraum 1998 bis 2006 vorzulegen, genügt sie schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil sie sich hinsichtlich des Ergebnisses der vermissten Aufklärung auf die Darlegung einer Vermutung beschränkt. Denn sie führt aus, "so ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es hätte feststellen können, dass diese Vereinbarungen sehr wohl Anspruchsgrundlage (...) sind" (Beschwerdebegründung S. 10).
Abgesehen davon scheidet eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht auch deshalb aus, weil es nach der insofern maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts auf die Vereinbarung über die Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung aus dem Jahr 2007 ankam.
bb) Soweit die Beschwerde eine unvollständige Sachverhaltsaufklärung beanstandet, sofern das Oberverwaltungsgericht "davon ausgeht, dass die Beteiligten (...) übereinstimmend vorgetragen hätten, dass die Beklagte für die betriebliche Altersversorgung Aufwendungen in Höhe von 3,2 % des Bruttojahreslohns als zuschussfähige Personalkosten anerkennt und diese vom Kläger auch geltend gemacht werden" (Beschwerdebegründung S. 11), fehlt es - wie bereits aufgezeigt - an einer ausreichenden Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der in Bezug genommenen Erwägung in dem angegriffenen Urteil. Abgesehen davon fehlen substantiierte Angaben dazu, welche nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Tatsachen nicht hinreichend aufgeklärt wurden, welche Beweismittel zu deren Aufklärung geeignet erscheinen und weshalb sich nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen aufgedrängt haben sollte.
cc) Aus demselben Grund bleibt auch die weitere Rüge erfolglos, dass Oberverwaltungsgericht habe den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, indem es "davon ausgeht, dass die vom Kläger begehrte Berücksichtigung der von ihm geleisteten Rentenzahlungen eine doppelte Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge im Rahmen der Personalkosten bedeuten würde" (Beschwerdebegründung S. 13).
Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht - entgegen der Auffassung der Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 13) - insbesondere nicht übersehen, dass der Kläger die Rentenzahlungen an die ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen bis einschließlich Mitte des Jahres 2012 unter Rückgriff auf vorhandene Rückstellungen erbracht hat, sondern dies im Gegenteil im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich festgestellt (UA Rn. 3).
c) Die Revision ist auch nicht wegen einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zuzulassen.
Nach dem Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist es Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung eine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272 > m.w.N.; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Ein einen Verfahrensfehler begründenden Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise insbesondere dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Willkür in der maßgebenden objektiven Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen basiert (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1994 - 8 B 10.94 - juris Rn. 6 m.w.N.). Hieran gemessen ist ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in der gebotenen Weise dargetan.
Der Kläger macht für sämtliche unter 2. b) aufgeführten Aufklärungsrügen mit der gleichen Begründung auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes geltend (vgl. Beschwerdebegründung S. 10, 11, 12 ff.). Insoweit zeigt er keine Gesichtspunkte auf, die geeignet wären, eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO zu begründen. Sie zielt vielmehr mit ihren diesbezüglichen Ausführungen in der äußeren Form einer Verfahrensrüge auf eine inhaltliche Kritik der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht und setzt dieser eine eigene Bewertung entgegen, ohne hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine von objektiver Willkür geprägte Sachverhaltswürdigung zu benennen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.