Entscheidungsdatum: 24.04.2017
I
Der Kläger wendet sich gegen zwei Bescheide, durch die der Beklagte Rundfunkbeiträge für die Monate Januar bis August 2013 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 159,84 € festgesetzt hat. Die Anfechtungsklage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen und die Revision gegen den Beschluss nicht zugelassen.
II
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Zwar rechtfertigt sie nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (1.). Die Beschwerde macht jedoch mit Erfolg einen absoluten Verfahrensmangel geltend (2.). Dies führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht (3.).
1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
Der Kläger hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob
die im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) geregelte Beitragspflicht verfassungswidrig ist.
Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben: Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180316U6C6.15.0] - (BVerwGE 154, 275) und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U6C35.15.0] - geklärt. In den Gründen dieser Urteile hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsfrage abgehandelt und die Gründe für ihre Beantwortung dargelegt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelungen der §§ 2 ff. des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) über die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit dem Grundgesetz und mit Unionsrecht vereinbar sind. Soweit es überhaupt nachvollziehbar ist, enthält das Beschwerdevorbringen des Klägers keine neuen, bislang nicht bedachten Gesichtspunkte. Vielmehr setzt der Kläger den Rechtsauffassungen des Bundesverwaltungsgerichts jeweils seine eigenen abweichenden Rechtsauffassungen entgegen. Der Umstand, dass er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht einverstanden ist, ist aber nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung seiner Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.
Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Entscheidungen auch bereits auf den Einwand des Klägers eingegangen, es fehle bei der Erhebung des Rundfunkbeitrags an der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erforderlichen Beziehung zwischen Leistung und Gegenleistung. Der Rundfunkbeitrag ist als Vorzugslast ausgestaltet, die die Gegenleistung für die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darstellt. Ob zwischen Leistung und Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht, ist durch Auslegung der abgabenrechtlichen Regelungen nach den herkömmlichen Methoden zu ermitteln. Zwar ist der durch den Rundfunkbeitrag abgegoltene Vorteil, die Möglichkeit der Nutzung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, im Wortlaut der §§ 2 ff. RBStV nicht ausdrücklich genannt. Er ergibt sich aber aus dem Normzweck dieser Regelungen. Auch der Rundfunkgebührenstaatsvertrag führte die Rundfunkempfangsmöglichkeit als Rechtfertigung für die Erhebung der Rundfunkgebühr nicht wörtlich auf. Das Gegenleistungsverhältnis und damit der Charakter der Rundfunkgebühr als Vorzugslast wurden dennoch allgemein bejaht, weil die Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts geknüpft war. Aus dem gesetzlichen Gebührentatbestand des Bereithaltens wurde geschlossen, dass die Rundfunkgebühr den Vorteil der Empfangsmöglichkeit abgalt. Die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag sollte an der Rechtsnatur der Abgabe als Vorzugslast nichts ändern. Dass jemand den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit hat, wird nun nicht mehr aus dem Bereithalten eines Empfangsgeräts, sondern aus dem Innehaben einer Wohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 RBStV geschlossen. Der Zweck dieses neuen Beitragstatbestands besteht wie der Zweck des früheren Gebührentatbestands des Gerätebesitzes darin, den Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit normativ zu erfassen (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 27).
Auch soweit der Kläger geltend macht, die Einführung des Rundfunkbeitrags hätte als Änderung einer Beihilfe nach dem Unionsrecht notifiziert werden müssen, handelt es sich nicht um einen neuen Gesichtspunkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in den erwähnten Entscheidungen ausgeführt, dass die Ablösung der gerätebezogenen Rundfunkgebühr durch den wohnungsbezogenen Rundfunkbeitrag nicht nach Art. 108 Abs. 3 Satz 1 und 3 AEUV der vorherigen Zustimmung der Kommission der Europäischen Union bedurfte, weil diese Änderung die maßgebenden Faktoren der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht verändert hat. Ebenso wie die Rundfunkgebühr wird der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Begünstigte sind nach wie vor die Rundfunkanstalten. Zur Finanzierung werden auch weiterhin diejenigen Personen herangezogen, die die Möglichkeit des Rundfunkempfangs haben. Geändert hat sich lediglich die tatbestandliche Anknüpfung der Abgabenpflicht. Der Umstand, dass der abgegoltene Vorteil der Rundfunkempfangsmöglichkeit nicht mehr durch den Besitz eines Empfangsgeräts, sondern durch das Innehaben einer Wohnung erfasst wird, stellt keine grundlegende, die Zustimmungspflicht auslösende Änderung der Finanzierung dar (BVerwG, Urteile vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f. und vom 15. Juni 2016 - 6 C 35.15 - juris Rn. 53 f.; vgl. nunmehr auch Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 7.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:250117U6C7.16.0] - juris Rn. 53 f.).
2. Die Beschwerde hat jedoch deshalb Erfolg, weil ein von ihr geltend gemachter Verfahrensmangel vorliegt, auf dem der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat dadurch, dass es über die Berufung des Klägers verfahrensfehlerhaft durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, gegen § 101 Abs. 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen und damit gleichzeitig das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt.
Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat zwar den Kläger zu der beabsichtigten Verfahrensweise, ggf. nach § 130a VwGO zu entscheiden, angehört, seinen Widerspruch gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung aber nicht zur Kenntnis genommen und damit nicht erwogen. Infolgedessen hat es das ihm bei der Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt (a). Das führt auf den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) (b).
a) Nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO sind die Beteiligten vorher zu hören, wenn das Oberverwaltungsgericht beabsichtigt, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. An die Anhörungsmitteilung sind in formeller und inhaltlicher Hinsicht strenge Anforderungen zu stellen, da das damit eingeleitete Verfahren es dem Berufungsgericht ermöglicht, ohne die auch im Berufungsverfahren grundsätzlich vorgesehene mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 1 VwGO) zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 22. April 1999 - 9 B 1037.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 38 S. 16). Die nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO erforderliche Anhörungsmitteilung muss nicht nur erkennen lassen, dass ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden soll und ob das Gericht die Berufung für begründet oder für unbegründet hält, sondern auch den Hinweis enthalten, dass sich die Beteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren äußern können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2015 - 4 B 15.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:130815B4B15.15.0] - juris Rn. 5 m.w.N.). Machen die Beteiligten von der ihnen einzuräumenden Äußerungsbefugnis Gebrauch, muss das Gericht ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) dadurch Rechnung tragen, dass es das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. allgemein: BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - BVerfGE 40, 101 <104 f.>).
Das Oberverwaltungsgericht hat zwar die formellen und inhaltlichen Anforderungen für die Anhörungsmitteilung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO beachtet. Es hat die Beteiligten mit Schreiben vom 12. September 2016 darauf hingewiesen, dass es für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens eine Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO in Betracht ziehe, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ebenso wie die einschlägigen rechtlichen Fragestellungen durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die Vorentscheidungen des Oberverwaltungsgerichts als geklärt erschienen. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Aus den Gründen der Berufungsentscheidung ergibt sich jedoch deutlich, dass das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers in dessen Stellungnahme überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und in Folge dessen bei seiner Entscheidung, nach § 130a Satz 1 VwGO zu verfahren, ersichtlich auch nicht erwogen hat. Denn obwohl der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 ausdrücklich erklärt hatte, dass kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung bestehe, und damit zumindest sinngemäß auch einer auf § 130a Satz 1 VwGO gestützten Entscheidung widersprochen hatte, führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass der Kläger der beabsichtigten Vorgehensweise nicht entgegengetreten sei.
Der Verstoß gegen das Anhörungserfordernis gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO hat zur Folge, dass das Oberverwaltungsgericht das ihm bei der Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Ist das Einstimmigkeitserfordernis, das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung bezieht, erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, ausweislich des Wortlauts des § 130a Satz 1 VwGO ("kann") im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213> m.w.N.). Ein Ermessensfehler ist nach den allgemeinen Grundsätzen unter anderem dann anzunehmen, wenn das Oberverwaltungsgericht nicht alle maßgebenden Gesichtspunkte ermittelt und in seine Entscheidung einbezogen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 1992 - 7 C 21.91 - BVerwGE 90, 296 <300> und vom 24. September 1996 - 1 C 9.94 - BVerwGE 102, 63 <69 f.>, jeweils bezogen auf die Maßstäbe für behördliche Ermessensentscheidungen nach § 114 Satz 1 VwGO), oder wenn es bei seiner Entscheidung von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen ausgeht (vgl. hierzu - ebenfalls bezogen auf § 114 Satz 1 VwGO - BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 - 6 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:170816U6C24.15.0] - DVBl 2017, 42 Rn. 33).
Ein derartiges Ermessensdefizit liegt hier vor. Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Ausübung seines Ermessens von der Annahme ausgegangen, der Kläger sei der beabsichtigten Vorgehensweise nicht entgegengetreten. Diese Annahme ist offensichtlich unzutreffend, weil der Kläger im Rahmen der Anhörung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mitgeteilt hatte, es bestehe kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung. Zumindest sinngemäß hatte der Kläger damit nicht nur sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO verweigert, sondern auch einem - zum gleichen Ergebnis führenden - Verfahren des Gerichts nach § 130a Satz 1 VwGO widersprochen. Damit hat das Oberverwaltungsgericht einen maßgebenden Gesichtspunkt nicht in seine Entscheidung einbezogen. Widerspricht ein Beteiligter im Rahmen der Anhörung gemäß § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO der beabsichtigten Verfahrensweise, muss das Oberverwaltungsgericht diesen Umstand zur Kenntnis nehmen und bei der Ausübung seines Ermessens, ob es nach § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss entscheidet, in Erwägung ziehen.
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht zur Begründung seiner Vorgehensweise weiter ausgeführt, dass es nur noch über - in seiner Rechtsprechung und in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Übrigen bereits geklärte - Rechtsfragen entscheide und das Verfahren auch keine außerordentlich großen Schwierigkeiten oder mit Blick auf die bereits entschiedenen Fallkonstellationen noch nicht erörterte Besonderheiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise, die einer Entscheidung durch Beschluss entgegenstehen könnten. Ebenso wenig sei - auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags in der Berufungsbegründung ersichtlich, was die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidungsfindung noch beitragen könnte. Unabhängig davon, ob diese Erwägungen plausibel sind und das Absehen von der mündlichen Verhandlung rechtfertigen können, hätte das Oberverwaltungsgericht bei der Ausübung des Ermessens jedoch auch die Stellungnahme des Klägers zu dem beabsichtigten Verfahren beachten, gewichten und abwägen müssen. Denn der Umstand, dass der Kläger einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, macht das Verfahren nach § 130a VwGO zwar nicht fehlerhaft (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1997 - 2 B 117.97 - juris Rn. 1 m.w.N.). Wegen des Ausnahmecharakters des vereinfachten Verfahrens nach § 130a VwGO ist jedoch zu fordern, dass die Entscheidungsgründe zumindest erkennen lassen, dass das Oberverwaltungsgericht diesen Umstand in seine Ermessenserwägungen eingestellt und ihn in der Abwägung mit den gegen die Erforderlichkeit einer Berufungsverhandlung sprechenden Gründen zurückgestellt hat. Diese Abwägung ist hier unterblieben.
b) Der hier vorliegende Fehler bei der Ausübung des dem Berufungsgericht eröffneten Verfahrensermessens führt auf den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). Darauf, ob der angefochtene Beschluss auch tatsächlich auf diesem Verfahrensfehler beruht, kommt es deswegen nicht an.
3. Liegen damit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO den angefochtenen Beschluss aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da die Grundsatzrüge des Klägers nicht durchgreift, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch.
4. Die Entscheidung über die Kosten ist der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.