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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 5. Dezember 2016 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 135/17
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2014 058 219.8 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. April 2015 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistungen der Klasse 35: Öffentlichkeitsarbeit [Public...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 29 W (pat) 535/15
1. Auch der gebotene Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann dazu führen, dass zumutbare Trassenalternativen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) nicht gegeben sind. 2. Eine Trassenalternative ist in der Regel dann nicht wegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG unzumutbar, wenn das maßgebliche Fachrecht schädliche Umwelteinwirkungen verneint.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Baden-Baden - Zivilkammer III - vom 4. Dezember 2015 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZB 7/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 465/16
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 100 612.9 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im schriftlichen Verfahren am 13. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie die Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 29 W (pat) 531/17
1. Wird dem zunächst Verkehrssicherungspflichtigen mittels einer hoheitlichen Maßnahme (hier: vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18f FStrG) die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Grundstück gegen oder ohne seinen Willen entzogen und verbleibt bei ihm infolge dieses Entzugs nur noch eine rein formale Rechtsposition im Sinne einer vermögensrechtlichen Zuordnung (Eigentum), so reicht dies für die Begründung einer deliktischen Haftung für die von dem Grundstück ausgehende Gefahr nicht aus. 2....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 395/16
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 2832/15
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 060 288.4 hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 13. Juni 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 29 W (pat) 541/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 24/17
1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Dies gilt auch für Anfragen aus dem Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten. 2. Angesichts der Bedeutung, die dem Einsatz verdeckter Quellen bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste zukommt, kann sich die...
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 2 BvE 1/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 26. Oktober 2015 im Ausspruch über den Adhäsionsantrag aufgehoben, soweit die Beschwerdeführer als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, den Adhäsionskläger von der Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 492,54 € freizustellen; insoweit wird von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen. 2. Bezüglich des Angeklagten J. P. wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 48/17
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zu den rechtswidrigen Taten der Angeklagten und zur Schuldunfähigkeit aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 174/17
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 26. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.252.501,38 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XI ZB 25/16