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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2015 - 17 Sa 1195/14 - aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2014 - 17 Ca 8929/13 - wird insgesamt zurückgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 10 AZR 308/15
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. August 2015 - 10 Sa 263/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 608/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 140/17
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2016 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 14/17
1. NV: Rechtskräftig gewordene Zwischenurteile binden sowohl das Gericht (§ 318 ZPO) als auch die Beteiligten (§ 110 FGO). Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Endurteil kann daher nicht gerügt werden, die vom FG im Zwischenurteil vertretene Auffassung erfülle die Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 FGO. 2. NV: Eine finanzgerichtliche Entscheidung, die im Rechtsmittelverfahren durch den BFH aufgehoben worden ist, kann nicht zur Begründung einer Divergenzrüge herangezogen...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. X B 118/16
1. Zum Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene, dort erlaubte, in Deutschland aber verbotene Behandlung (hier: künstliche Befruchtung mittels Eizellspende). 2. § 1 Abs. 3 MB/KK 2009 ist dahingehend auszulegen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzt, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 141/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2017 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in vier Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, verurteilt ist, b) hinsichtlich der Einzelfreiheitsstrafen für die Taten 1 bis 3 sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 190/17
1. Der Zehnte Senat möchte die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts durch den Arbeitgeber nicht befolgen muss, auch wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung der Gerichte für Arbeitssachen vorliegt. 2. Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) ab. 3. Der Zehnte Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 10 AZR 330/16 (A)
1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan...
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 597/15
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 29. August 2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 487/16
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juni 2015 - 14 Sa 802/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 390/15
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 10/17
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ulm - 1. Zivilkammer - vom 4. Juli 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 2.299 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VIII ZB 41/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. November 2016 aufgehoben a) im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten; b) soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 97/17
1. Ob neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, ist auf der Grundlage der den bestandskräftigen Bescheid tragenden Rechtsauffassung zu beurteilen und nicht auf der Grundlage der heutigen Rechtsauffassung oder der damaligen objektiven Rechtslage. 2. Bei gerichtlicher Bestätigung des bestandskräftigen Bescheides ergibt sich die nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG maßgebliche Rechtsauffassung aus den tragenden...
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 8 C 7/16
Eine Anfechtungsklage ist im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung auch dann mit Eingang der zweiten Erledigungserklärung oder mit Eintritt der Fiktion des § 138 Abs. 3 FGO endgültig i.S. des § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AO erfolglos, wenn der angefochtene Bescheid später auf Grundlage einer tatsächlichen Verständigung geändert wird.
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. I R 38/15
Schließen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung einen umfassenden Vergleich, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche einbezieht, ist eine Kostenregelung, wonach eine Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat und die Kosten des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden, regelmäßig dahin auszulegen, dass die nur durch die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in den Vergleich entstehenden Teile der Terminsgebühr zu den Kosten des Vergleichs gehören (Abgrenzung zu...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. I ZB 1/17