1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BVFG darf eine Spätaussiedlerbescheinigung Personen, die bei ihrer Einreise in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson einbezogen waren, nur erteilt werden, wenn die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides beantragt und nicht bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Diese mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffene zusätzliche Voraussetzung findet grundsätzlich auch auf Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist sind. 2....