1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 12. Dezember 2017 a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; b) im Ausspruch über die Einziehung dahingehend berichtigt, dass die Einziehung des Wertes des Tatertrages i. H. v. 232.000,00 € angeordnet ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2....