...Das Berufungsgericht hat zur Begründung tragend ausgeführt, der Kläger habe Anspruch auf Zahlung der beantragten Schichtzulage, für Dienstzeiten zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr, in denen er nach dem Dienstplan eingesetzt gewesen sei, aber wegen Urlaubs, Krankheit oder Fortbildung tatsächlich nicht gearbeitet habe....