...Insbesondere kommt dieser Verfügung nicht die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde nach § 418 Abs. 1 ZPO zu, da sie ersichtlich nur zur Erleichterung des internen Dienstbetriebs bestimmt war (vgl. dazu RGZ 105, 255, 258; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 4. Aufl., § 418 Rn. 4; Preuß in Prütting/Gehrlein, ZPO, 10. Aufl., § 418 Rn. 3)....