...Soweit es ausgeführt hat, die Verhängung einer Jugendstrafe sei trotz des Zeitablaufs von fünf Monaten seit der Tat und der seitdem gegen den Angeklagten vollzogenen Untersuchungshaft immer noch unabdingbar, lassen sich auch dieser Urteilspassage keine konkreten Umstände entnehmen, die die Entscheidung gerade mit Blick auf den Angeklagten plausibel machen würden; vielmehr beschränkt sich die Jugendkammer...