...Dass er auf der Basis dieses Studiums zu gemäßigteren Erkenntnissen gelangt wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und wird auch nicht durch sein beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug oder in der Abschiebungshaft indiziert. Vielmehr ist er in seinem Vortrag im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erkennbar bemüht, seine Radikalisierung zu verharmlosen....