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GERICHT
JAHR
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2009 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 75/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 89/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 96/10
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Juni 2009 hinsichtlich sämtlicher Angeklagten in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die zur Schuldfähigkeit getroffenen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 650/09
Haben sich Mitglieder einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Inland zu einer organisatorischen Struktur zusammengeschlossen, deren Zwecke oder Tätigkeit der Zielsetzung der ausländischen Vereinigung entsprechen, so können sie sich nur dann tateinheitlich auch wegen Mitgliedschaft in einer inländischen kriminellen Vereinigung strafbar machen, wenn ihre inländische Organisation einen eigenständigen, von der ausländischen Vereinigung unabhängigen Gesamtwillen bildet .
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 5/10
Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2009, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt ist, b) im Gesamtstrafenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 122/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2009 a) im Adhäsionsausspruch insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt worden ist, an die Nebenkläger E., M., A. und Al. M. als Gesamtgläubiger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zu bezahlen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen; b) das Verfahren hinsichtlich der unter LDÜ-Nr. ... asservierten Messer und Messergriffe gemäß § 430 Abs. 1 StPO...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 137/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. Oktober 2009 a) dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt; der Angeklagte ist somit verurteilt wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 70/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2009 aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; der Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung entfällt, b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Nr. 1.b) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 87/10
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrecht erhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 123/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen täterschaftlicher...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 105/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Oktober 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die im Hinblick auf die Feststellungen kaum vertretbare...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 112/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben a) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe (Untreue hinsichtlich der Versicherung bei der A. L.) verurteilt worden ist, einschließlich – gemäß § 357 StPO – die Anordnung des Verfalls gegenüber der Einziehungsbeteiligten S. T. , b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 72/10
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt die Verfahrensrügen als unzulässig...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 42/10
Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c StPO) vorausgegangen, so kann eine Zurücknahme des Rechtsmittels grundsätzlich auch noch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen .
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 64/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 2009 im Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 113/10
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 26. Juni 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 24/10
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 8. Mai 2009 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 648/09
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Oktober 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 71/10
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. März 2009 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. – Von Rechts wegen –
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 428/09