1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als...