Entscheidungsdatum: 11.08.2010
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; hierbei wurde auf Einzelstrafen von drei Jahren und acht Monaten im Fall 1 und von zwei Jahren im Fall 2 der Urteilsgründe erkannt. Den Mitangeklagten D. hat das Landgericht wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1 der Urteilsgründe) zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt; hierbei hat es die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Tatbeständen strafschärfend gewertet (UA S. 11).
2. Die Strafzumessung im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Festgestellt ist insoweit, dass der Mitangeklagte D. auf Geheiß von Hintermännern 481 g Heroinzubereitung aus der Schweiz nach Deutschland einführte und in Frankfurt an P. übergab, der als Empfangsbote anderer unbekannter Hintermänner handelte und in dessen Auftrag den Kaufpreis an D. aushändigte. Beide Angeklagte hat das Landgericht rechtsfehlerfrei nicht als Täter, sondern nur als Gehilfe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angesehen.
Unter diesen konkreten Umständen fehlt es an einer hinreichenden Begründung für die Verhängung genau gleicher Freiheitsstrafen für beide Angeklagte im Fall 1. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts, was für eine Differenzierung sprechen könnte; auch das Maß der Unterstützung der unbekannten Haupttäter ist beim Angeklagten P. - nach den Feststellungen des Landgerichts - nicht erkennbar höher als beim Mitangeklagten D. Die Strafzumessungserwägungen hinsichtlich beider Angeklagter stimmen nahezu wörtlich überein; es ist nichts dafür ersichtlich, was die Beihilfehandlung des Angeklagten P. gegenüber derjenigen von D. hervorheben könnte. Da bei diesem aber zutreffend die täterschaftliche Verwirklichung des Verbrechenstatbestands nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG strafschärfend gewertet wurde, die bei P. gerade nicht vorliegt, hätte es für die Verhängung der gleich hohen Strafe trotz Fehlens dieses Erschwerungsgrundes einer nachvollziehbaren Begründung bedurft. Zwar kann grundsätzlich die Revision nicht auf einen Vergleich der Strafzumessung verschiedener Täter gestützt werden; das gilt aber nicht, wenn offenkundige Widersprüche vorliegen oder es an einer Begründung für eine abweichende Zumessung ganz fehlt und eine solche auch nicht aus den sonstigen Urteilsfeststellungen erschlossen werden kann. So liegt es hier.
Die Einzelstrafe im Fall 1 und die Gesamtfreiheitsstrafe müssen daher neu zugemessen werden.
Rissing-van Saan Fischer Appl
Krehl Eschelbach