NV: Soweit pauschal auch Auslegungsfehler von erheblichem Gewicht, willkürliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerügt werden, ist einerseits nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach führender Rechtsanwendungsfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO vorliegt, andererseits fehlt es an einer an den Vorgaben des GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierten...