Entscheidungsdatum: 05.08.2010
NV: Soweit pauschal auch Auslegungsfehler von erheblichem Gewicht, willkürliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit gerügt werden, ist einerseits nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach führender Rechtsanwendungsfehler i.S.v. § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO vorliegt, andererseits fehlt es an einer an den Vorgaben des GG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG orientierten rechtlichen Auseinandersetzung.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen davon, dass ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Einzelnen entspricht, sind die geltend gemachten Zulassungsgründe auch nicht gegeben.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn es fehlt an Ausführungen, inwieweit eine aufgeworfene Rechtsfrage (zur Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwendungen) in Rechtsprechung und/oder Literatur umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage über die Beurteilung des Streitfalls hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Oktober 2003 IX B 83/03, BFH/NV 2004, 353, m.w.N.); auch ist nicht dargetan, weshalb trotz der vorhandenen Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteile vom 9. Mai 1995 IX R 88/90, BFHE 178, 32, BStBl II 1996, 628; vom 16. Juli 1996 IX R 34/94, BFHE 181, 50, BStBl II 1996, 649; vom 17. Juni 1997 IX R 30/95, BFHE 183, 470, BStBl II 1997, 802; vom 13. Oktober 1998 IX R 80/95, BFH/NV 1999, 605) gleichwohl eine erneute Entscheidung erforderlich sein soll.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist auch nicht gegeben. Sie ist vielmehr anhand der o.a. BFH-Rechtsprechung geklärt. Im Übrigen orientiert sich die Abgrenzungsfrage (Herstellungskosten/Erhaltungsaufwendungen) jeweils an den Umständen des Einzelfalls, die generell nicht grundsätzlich bedeutsam sind. Die Rechtssache konnte daher so entschieden werden, wie das Finanzgericht es getan hat, auch wenn der neue Gebäudeteil lediglich eine schon bisher vorhandene Funktion ersetzt (Satteldach mit Drempel statt bisherigem Walmdach; vgl. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2001 IX B 153/00, BFH/NV 2001, 1290). Entsprechend ist auch eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO nicht erforderlich.
2. Soweit die Kläger pauschal auch Auslegungsfehler von erheblichem Gewicht, willkürliche Ungleichbehandlung und eine Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit rügen, ist einerseits nicht substantiiert dargelegt, dass ein qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führender Rechtsanwendungsfehler vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031; vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.), andererseits fehlt es an einer an den Vorgaben des Grundgesetzes und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierten rechtlichen Auseinandersetzung.
3. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.