1. NV: Wenn nach § 10d Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz EStG 1997 (entspricht § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG) die Verjährungsfristen (der Rücktragsjahre) insoweit nicht enden, bevor die Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden, so meint das Gesetz mit diesem letzteren Veranlagungszeitraum den des Verlustentstehungsjahres . 2. NV: Bei der Verjährungsfrist und deren Ermittlung gibt es keinen Unterschied zwischen der Festsetzung der...