1. NV: Der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG erfordert, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen insgesamt nicht länger als drei Jahre der Sicherung betrieblich veranlasster Darlehen dienen; die Darlehenstilgung wird nach dem Wortlaut wie nach Sinn und Zweck der Norm nicht begünstigt. 2. NV: Werden daher --wie hier-- Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, nachdem sie zuvor der Darlehenssicherung gedient haben, zur Tilgung des Kredits verwendet, greift die Regelung des § 10 Abs....