Entscheidungsdatum: 26.09.2011
NV: In Verfahren über den Gewerbesteuermessbetrag bemisst sich der Streitwert nach dem streitigen Messbetrag multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz.
I. Die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17. Januar 2007 4 K 4535/04 wegen Gewerbesteuermessbetrag 1995 bis 2000 wurde durch Urteil des Senats vom 10. August 2010 VIII R 45/07 als unbegründet zurückgewiesen. Die Erinnerungsführerin hatte beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide ersatzlos aufzuheben. In der Kostenrechnung legte der Kostenbeamte einen Streitwert entsprechend der gewerbesteuerrechtlichen Auswirkungen zu Grunde.
Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Begründung, dass im Ausgangsverfahren allein streitig gewesen sei, ob die Mitunternehmerschaft Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder solche aus Gewerbebetrieb erzielt habe. Insbesondere im Hinblick auf die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer (§ 35 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) sei der Streitwert zu hoch.
II. Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Zutreffend hat der Kostenbeamte den Streitwert aufgrund der gewerbesteuerlichen Auswirkungen ermittelt.
a) Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag der Erinnerungsführerin für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Im Gewerbesteuermessbetragsverfahren ist dies der streitige Messbetrag, multipliziert mit dem jeweiligen Hebesatz. Denn gemäß § 16 des Gewerbesteuergesetzes ergibt sich in dieser Höhe die finanzielle Belastung durch die Gewerbesteuer und damit die Bedeutung der Sache für die Erinnerungsführerin (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2006 XI E 5/06, BFH/NV 2007, 493, m.w.N.).
b) Der Hinweis der Erinnerungsführerin auf die (teilweise) Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG in der ab 1. Januar 2001 gültigen Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (StSenkG 2001/2002) vom 23. Oktober 2000 führt nicht zum Erfolg der Erinnerung. Denn § 35 EStG i.d.F. des StSenkG 2001/2002 ist in den Streitjahren (1995 bis 2000) noch nicht anzuwenden.
2. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).