NV: Beantragt ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigen vertretener Kläger kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung, diese aufgrund einer gegenwärtigen zahnärztlichen Notfallbehandlung zu verlegen, und teilt er gleichzeitig mit, eine zahnärztliche Bescheinigung schnellstmöglich nachzureichen, ist das FG grundsätzlich verpflichtet, den Termin aufzuheben .