...Diese dürften sich zwar nach § 56 Abs. 1 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse mit Steuerberatern und anderen Personen, die nach § 3 Nr. 1 StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, verbinden, doch sei die Gesellschaft dann nicht zur Vertretung vor dem BFH befugt, selbst wenn sie durch...