1. Die Wirkung des Beschlusses des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 - 1 Bs 145/13 - wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. 2. Der Bundesrepublik Deutschland wird aufgegeben, die im Ausgangsverfahren vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im Verfahren 1 Bs 145/13 streitbefangenen drei Beförderungsstellen eines Regierungsamtsrates/einer Regierungsamtsrätin der...