Entscheidungsdatum: 08.01.2014
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Zwar ist der Beschluss vom 22. Oktober 2012, mit dem das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin verworfen hat, in einer wesentlichen Hinsicht nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin hatte mit der Rechtsbeschwerde gerügt, sie habe vor der Strafvollstreckungskammer einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt, den die Kammer zu Unrecht nicht bearbeitet und dessen Existenz sie zu Unrecht verneint habe. Der Sache nach war damit ein Gehörsverstoß der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des - nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin gestellten - Fortsetzungsfeststellungsantrags gerügt. Zu dieser Rüge hat das Oberlandesgericht angenommen, soweit der Gefangene - damals noch männlichen Vornamens -, "beschlussfremd" vortrage, er habe einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt gehabt, dürfe der Senat als Rechtsbeschwerdegericht diesen Umstand nicht berücksichtigen; bei behaupteten Tatsachen, die sich nicht in den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung widerspiegelten, sei es dem Rechtsbeschwerdegericht verwehrt, diese zu berücksichtigen. Diese Rechtsauffassung ist schon deshalb offenkundig unhaltbar, weil sie sich nicht mit der allgemein anerkannten Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts verträgt, effektiven Rechtsschutz gegen etwaige Gehörsverstoße der Strafvollstreckungskammer zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2008 - 2 BvR610/08 -, juris, Rn. 5; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 3, m. zahlr. w. N.), was typischerweise Feststellungen zu "beschlussfremdem", nämlich im angegriffenen Beschluss nicht wiedergegebenem Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden erfordert.
2. Die Verfassungsbeschwerde kann jedoch nicht zur Entscheidung angenommen werden, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die Verfassungsbeschwerdefrist versäumt, die schon mit dem Zugang des angegriffenen Beschlusses vom 22. Oktober 2012 zu laufen begann. Insoweit hat sie auch Wiedereinsetzungsgründe nicht geltend gemacht, so dass ihr Wiedereinsetzungsantrag abzulehnen ist.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.