1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2010 - 11 UF 411/10 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. August 2010 - 11 UF 411/10 - wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. August 2010 - 11 UF 411/10 - und vom 7. September 2010 - 11 UF 411/10 - werden damit gegenstandslos. 2....
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 800 € (in Worten: achthundert Euro) auferlegt.
Die Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 17. August 2011 - 1 Ks 307 Js 38189/11 - und des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. September 2011 - 1 Ws 151/11 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Dresden zurückverwiesen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. ...
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen. ... Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Urteile des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2010 - 5 U 241/10-44 und 5 U 251/10-45 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit das Oberlandesgericht die Klage der Beschwerdeführer auf Unterlassung folgender Äußerungen ab- und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies: - Die Beschwerdeführer gehörten einer Seilschaft für Fördermittelveruntreuung an, - die...
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 20 € (in Worten: zwanzig Euro) auferlegt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Dem Beschwerdeführer und seinem Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. H., wird gemäß § 34 Absatz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eine Missbrauchsgebühr in Höhe von jeweils 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
Urteile
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 2336/11
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