...Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, das Gesetz habe eine „Doppelsicherung“ der Mindestlohnansprüche oder einen Vorrang der Haftung des Hauptunternehmers gegenüber der Sozialversicherung gewollt. 19 aa) Der Zweck der Sicherstellung des Mindestlohns greift in der Insolvenz des Nachunternehmers nur insoweit ein, als die betroffenen Arbeitnehmer nicht durch den tatsächlichen Bezug von Insolvenzgeld nach...