.... §§ 30, 31 WStG schützen nicht allein das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und die Würde des Untergebenen, sondern ebenso die Disziplin und Ordnung in der Bundeswehr als "überindividuelle Werte", sodass selbst die Einwilligung des Misshandelten die Tatbestandsverwirklichung unberührt lässt und ein Irrtum des Vorgesetzten über die Bedeutung der Einwilligung eines Untergebenen nach den Grundsätzen...