Entscheidungsdatum: 12.07.2018
1. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet beim "Griff in die Kameradenkasse" die Herabsetzung im Dienstgrad.
2. Der Übergang zur nächstmilderen Disziplinarmaßnahmeart (Beförderungsverbot) kann vor allem durch die Absicht einer nur darlehnsweisen Entnahme des Geldes, hervorragende, durch Auslandsverwendungen unterlegte Leistungen und eine überlange Verfahrensdauer geboten sein.
3. Die Anstiftung eines untergebenen Kameraden zur Mitwirkung am Dienstvergehen bildet bei dessen disziplinarischer Ahndung einen erheblich erschwerenden Umstand, so dass sich die mildere Disziplinarmaßnahmeart von ihrem Umfang am oberen Rand des gesetzlich Zulässigen zu bewegen hat.
1. Der Kommandeur ... leitete mit Verfügung vom 16. März 2015 gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren ein. In der Anschuldigungsschrift vom 10. November 2015 wurde ihm vorgeworfen, zweimal 200 € aus der Kameradenkasse des Unteroffizierkorps seiner Kompanie unter Mitwirkung des Kassenwarts Hauptfeldwebel A, aber ohne die erforderliche Zustimmung des Unteroffizierkorps als Darlehen entnommen zu haben. Das Truppendienstgericht Nord hat das Verfahren mit Urteil vom 27. September 2017 unter Feststellung eines Dienstvergehens eingestellt und in tatsächlicher Hinsicht festgestellt:
"Hauptfeldwebel A übte ab dem 7. Juli 2010 die Funktion des Kassenwartes des Unteroffizierkorps aus und hatte ab dem 8. Juli 2010 die Schlüssel für die Geldkassette des Unteroffizierkorps in Verwahrung, die Kassette selbst befand sich bis Februar 2011 noch im Dienstzimmer des Kompaniefeldwebels in einem Stahlschrank. Hauptfeldwebel A hatte bei Übernahme der Schlüssel keine ordnungsgemäße Kassen- oder Buchführung vorgefunden, sondern nur eine Zettelwirtschaft, er selbst führte für die Kasse auch keine Kassenbücher mit papierschriftlichen Aufzeichnungen ein, sondern eine Excel-Liste. Eine Aufnahme des Bestandes der Kasse wurde erst am 9. Februar 2011 dokumentiert.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum im Dezember 2010, Hauptfeldwebel A befand sich im Urlaub in seiner Wohnung in ..., wurde er von Oberstabsfeldwebel B aufgesucht.
Oberstabsfeldwebel B bat um Gewährung eines Darlehens in Höhe von 200 Euro aus der Kasse des Unteroffizierkorps der 3. Kompanie. Als Begründung gab er an, dass er das Geld für eine teure Kraftfahrzeugreparatur benötige. Bei seinem Renault musste das Steuergerät im Wert von 1 000 Euro ausgetauscht werden. Ebenfalls bat Oberstabsfeldwebel B den Hauptfeldwebel A, das Unteroffizierkorps nicht darüber zu informieren. Oberstabsfeldwebel B war sich dabei bewusst, dass dieses Vorgehen nicht der von ihm selbst festgelegten Satzung entsprach und dass er damit sowohl Hauptfeldwebel A wie auch sich selbst in Schwierigkeiten bringen könnte.
Hauptfeldwebel A stimmte dem Ansinnen zu, obwohl er wusste, dass die Mittel der Unteroffizierkasse von ihm nicht ohne Zustimmung des Unteroffizierkorps ausgeliehen werden durften. Er wollte dem Kompaniefeldwebel aber eine Peinlichkeit ersparen und vertraute darauf, dass Oberstabsfeldwebel B die Summe bald zurückzahlen würde. Oberstabsfeldwebel B war zwar in gewissen Liquiditätsschwierigkeiten, war sich aber sicher, dass er die Summe bald zurückzahlen konnte, und wollte das auch.
Hauptfeldwebel A übergab Oberstabsfeldwebel B den Schlüssel der Geldkassette. Anschließend entnahm Oberstabsfeldwebel B zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt im Dezember 2010 das Geld aus der sich in seinem Dienstzimmer befindlichen Geldkassette. Nach der Entnahme gab Oberstabsfeldwebel B den Schlüssel zurück.
Zwischen dem 2. August und dem 21. August 2011 suchte Oberstabsfeldwebel B den Hauptfeldwebel A während eines Krankheitszeitraumes in dessen Wohnung ein weiteres Mal auf und bat wiederum um Gewährung eines Darlehens aus der Kasse des Unteroffizierkorps der 3./...bataillon ... in Höhe von 200 Euro. Diesmal begründete Oberstabsfeldwebel B die Notwendigkeit des Darlehens mit dem Verlust seiner Geldbörse und der Notwendigkeit, er müsse seinen Wagen volltanken. Oberstabsfeldwebel B bat Hauptfeldwebel A, gegenüber dem Unteroffizierkorps über das gewährte Darlehen auch dieses Mal Stillschweigen zu wahren.
Hauptfeldwebel A stimmte diesem Ansinnen erneut zu, er wusste dabei, dass er zu einer solchen Kreditgewährung ohne Zustimmung der Mitglieder des Unteroffizierkorps nicht berechtigt war. Er gab den Schlüssel zur Geldkassette ohne weitere Nachfrage heraus und Oberstabsfeldwebel B entnahm zu einem nicht mehr ermittelbaren Zeitpunkt die 200 Euro aus der Geldkassette. Auch diesmal gab Oberstabsfeldwebel B den Schlüssel wieder kurz nach der Entnahme des Geldes an Hauptfeldwebel A zurück. Zur Dokumentation des Kredites legte Hauptfeldwebel A einen Zettel mit der Aufschrift 'Leihe Spieß 200 Euro' in die Geldkassette.
Wie Hauptfeldwebel A unwiderlegt angibt, vertraute er in beiden Fällen darauf, dass Oberstabsfeldwebel B als Führer des Unteroffizierkorps das Geld zurückzahlen werde. Er forderte in der Folge Oberstabsfeldwebel B mehrmals auf, das Geld zurückzuzahlen, was dieser jedoch nicht tat.
Von den erhaltenen 400,- Euro behielt Oberstabsfeldwebel B 360,20 Euro für sich und kaufte von dem übrigen Geld zwei 'Begrüßungsgeschenke' für neugeborene Kinder von Mitgliedern des Unteroffizierkorps im Wert von 39,80 Euro. Für diese Geschenke wurde keine Zustimmung des Unteroffizierkorps eingeholt.
Als im September 2012 der Kompaniechef, der Zeuge C, verabschiedet werden sollte, stellte Hauptfeldwebel A fest, dass Geld in der durch ihn geführten Kasse fehlte. Zugleich sagte er zu den Mitgliedern des Unteroffizierkorps, dass die Zahlung eines Geschenkes nicht möglich sei, da sich nur wenig Geld in der Kasse befände. Diese Aussage rief Zweifel bei den Mitgliedern des Unteroffizierskorps hervor, da von ihnen regelmäßig Beiträge und Spenden geleistet worden waren. Am 5. September 2012 fasste das Unteroffizierskorps den Beschluss, eine Kassenprüfung durchzuführen.
In der Prüfung und den begleitenden Untersuchungen ergab sich, dass Oberstabsfeldwebel B zweimal jeweils 200 Euro aus der Kasse erhalten, aber noch nicht zurückgezahlt hatte. Ein darüber hinaus gehender Fehlbestand von 249,80 Euro konnte nicht geklärt werden. Am 13. September 2012 fand ein Gespräch zwischen Hauptfeldwebel A, Oberstabsfeldwebel B, dem Kassenprüfer Stabsfeldwebel D und einem weiteren Mitglied des Unteroffizierkorps, Oberfeldwebel E, statt. Hierin gab Oberstabsfeldwebel B sofort zu, dass er sich nach Zustimmung von Hauptfeldwebel A zweimal 200 Euro aus der Kasse geliehen hatte. 39,80 Euro seien aber, das konnte belegt werden, für Begrüßungsgeschenke für neugeborene Kinder von Mitgliedern des Unteroffizierkorps ausgegeben worden.
In einer weiteren Kassenprüfung durch den Rechnungsführer des Fernmeldebataillons 610 vom 20. September 2012, zu der die Kasse zunächst eingezogen wurde, ergab sich ein Fehlbestand in Höhe von 409,88 Euro. Es wurde festgestellt, dass eine weitere Kassenprüfung wegen erheblicher Mängel in der Kassenführung nicht zielführend sei. Die Funktion des Kassenwartes übte Hauptfeldwebel A bis zur Übergabe an seinen Nachfolger, Stabsfeldwebel D, am 7. Januar 2013 aus.
Oberstabsfeldwebel B hat die 400 Euro zurückgezahlt. Ebenfalls wurden die Ausgaben für die 'Begrüßungsgeschenke' im Wert von 39,80 Euro seitens des Unteroffizierkorps genehmigt. Das Unteroffizierkorps hätte auch einem Kredit an Oberstabsfeldwebel B zugestimmt, wenn eine vorherige Beschlussfassung stattgefunden hätte."
Der Soldat habe damit seine innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, weil er zweimal zu einer Untreue angestiftet und durch die Entnahme und durch die Verfügung über das Geld zweimal eine Unterschlagung begangen habe. Damit einher gehe eine Verletzung der Kameradschaftspflicht. Der Verstoß gegen beide soldatischen Pflichten bestimme Eigenart und Schwere des Dienstvergehens. Es habe auch nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt, weil der Soldat aus seiner bisherigen Verwendung als Kompaniefeldwebel habe genommen werden müssen. Der Soldat habe zudem aus eigennützigen Motiven wiederholt versagt. Milderungsgründe lägen nicht vor. Der Soldat könne allerdings auf eine hervorragende soldatische Laufbahn zurückblicken und sei vorzüglich beurteilt. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei ein Beförderungsverbot. Zwar spreche gegen den Soldaten, dass er unter Ausnutzung seiner Stellung als Kompaniefeldwebel Kameradengeld unterschlagen habe; er habe es aber trotz seiner Privatinsolvenz wieder zurückgezahlt. Zu seinen Gunsten seien auch seine herausragenden Leistungen und sein offener Umgang mit der Verfehlung zu berücksichtigen. Seine Einsicht und Reue seien überzeugend. Da auch die Gesamtdauer des Verfahrens maßnahmemildernd wirke, sei zwar an sich eine Kürzung der Dienstbezüge geboten; dem stünden jedoch § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 3 WDO entgegen, so dass das Verfahren einzustellen sei.
2. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat ihre maßnahmebeschränkte Berufung im Wesentlichen damit begründet, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen eine Dienstgradherabsetzung sein müsse. Angesichts der zahlreichen Milderungsgründe sei jedoch auf ein mit einer Kürzung der Dienstbezüge verbundenes Beförderungsverbot zu erkennen. Selbst wenn lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge angemessen sein sollte, stünde § 16 Abs. 1 Nr. 2 WDO einer Einstellung des Verfahrens nicht entgegen, weil zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Ahndung geboten sei. Die Frist nach § 17 Abs. 3 WDO sei auch gewahrt.
Die zulässige Berufung ist begründet.
1. Das von der Wehrdisziplinaranwaltschaft eingelegte Rechtsmittel ist auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hat daher gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO in Verbindung mit § 327 StPO die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die disziplinarrechtliche Würdigung des Truppendienstgerichts seiner Entscheidung zugrunde zu legen und auf dieser Grundlage über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Da das Rechtsmittel zuungunsten des Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat nicht an das Verschlechterungsverbot (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO) gebunden.
2. Ob die Tat- und Schuldfeststellungen vom Truppendienstgericht rechtsfehlerfrei getroffen wurden, darf vom Senat grundsätzlich nicht mehr überprüft werden. Denn bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung wird der Prozessstoff nicht mehr von der Anschuldigungsschrift, sondern nur von den bindenden Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils bestimmt. Diese Schuldfeststellungen sind eindeutig und widerspruchsfrei. Auch liegen keine Aufklärungs- und Verfahrensmängel vor, die die Grundlage der vom Senat zu treffenden Entscheidung über die Maßnahmebemessung erschüttern könnten (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 WD 10.09 - juris Rn. 12, 15, 17).
3. Ein zur Einstellung des Verfahrens nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO führendes Verfahrenshindernis begründet auch nicht die Verfahrensdauer. Steht - wie vorliegend - nicht die disziplinarische Höchstmaßnahme in Rede, kann sich aus ihr in Ausnahmefällen ein Verfahrenshindernis ergeben. Es verlangt jedoch nicht nur eine unangemessen - dazu 5. b) aa) bbb) -, sondern eine extrem lange Verfahrensdauer (zu sieben Jahren Verfahrensdauer (ablehnend): BVerwG, Beschluss vom 1. September 2017 - 2 WDB 4.17 - NVwZ-RR 2018, 61 f. m.w.N.). Davon kann bei dem seit November 2015 anhängigen und in erster Instanz binnen zwei Jahren abgeschlossenen Verfahren nicht die Rede sein. Dies gilt auch, wenn die etwa achtmonatige Dauer des im November 2017 eingeleiteten Berufungsverfahrens einbezogen wird. Der Zeitraum vor Anhängigkeit des Verfahrens ist nicht in die Betrachtung einzubeziehen, weil für ihn separate und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, einer unangemessen langen Verfahrensdauer zu begegnen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12, vom 15. Dezember 2017 - 2 WD 1.17 - juris Rn. 91, vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - Rn. 43 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 39 m.w.N.).
4. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 m.w.N.). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen im Grundsatz schwer.
aa) Der Soldat hat gegen mehrere soldatische Pflichten von hohem Gewicht verstoßen.
Die Verletzung der Kameradschaftspflicht wiegt schwer, weil der Zusammenhalt der Bundeswehr nach § 12 Satz 1 SG wesentlich auf Kameradschaft beruht. Die dienstlichen Aufgaben erfordern im Frieden und in noch höherem Maße im Einsatzfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein der Soldaten, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können und sich keine Nachteile oder Schäden zuzufügen (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2018 - 2 WD 15.17 - Rn. 29 m.w.N.). Ein Eigentums- oder Vermögensdelikt zum Nachteil von Kameraden lässt negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten zu, berührt die Möglichkeit seiner dienstlichen Verwendungen und ist geeignet, das gegenseitige Vertrauen und die Bereitschaft, füreinander einzustehen, zu gefährden, sowie die Kameradschaft und den militärischen Zusammenhalt zu untergraben. Ein solches Verhalten führt häufig und so auch hier zu Ermittlungen des Disziplinarvorgesetzten. Dies führt regelmäßig zu einem Klima der Unruhe und des Misstrauens, das dem Dienstbetrieb abträglich ist.
Auch die Verletzung der nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG bestehenden Wohlverhaltenspflicht wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 WD 20.09 - juris Rn. 27 m.w.N.). Vorliegend dokumentiert die Versetzung des Soldaten nachhaltig, dass dessen Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch die Pflichtverletzungen in besonderer Weise tatsächlich erheblich beschädigt worden ist.
bb) Weitere Umstände erhöhen die Schwere des Dienstvergehens:
Der Soldat befand sich zum Zeitpunkt des Anschuldigungspunktes 2 im Dienstgrad eines Oberstabsfeldwebels und somit im Spitzendienstgrad seiner Laufbahngruppe (§ 1 Abs. 3 Satz 1 SG i.V.m. § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3 VorgV). Bereits zuvor war er Kompaniefeldwebel und stand - wie es Ziffer 121 und 122 der Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 ausdrückt - an der Spitze des Unteroffizierkorps der Einheit. Ihm kam eine Schlüsselfunktion für die Gestaltung der militärischen Gemeinschaft zu und er sollte vor allem durch Charakter, Können und Pflichterfüllung beispielgebend sein. Das Handeln des Soldaten widersprach eklatant diesen Anforderungen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Vermögen seiner Kameraden, disqualifiziert er sich mit diesem Verhalten grundsätzlich für seine weitere Verwendung als Vorgesetzter. Er untergräbt dadurch regelmäßig seine Autorität, erschüttert sein Ansehen tiefgreifend und beeinträchtigt nachhaltig das gegenseitige Vertrauen. Damit lockert er zugleich den Zusammenhalt der Truppe (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 35 m.w.N.).
Die Verstöße gegen soldatische Pflichten erfolgten zudem wiederholt und waren auch einschlägig.
Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Soldat durch sein Verhalten einen Kameraden zu einem Dienstvergehen angestiftet und den Hauptfeldwebel A damit der Gefahr disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt hat. Hauptfeldwebel A war zudem in dem gegen ihn im Juli 2014 eingeleiteten Disziplinarverfahren bis zum 19. April 2018, mithin annähernd vier Jahre aufgrund des Disziplinarverfahrens an einer weiteren beruflichen Entwicklung gehindert. Schließlich hat Hauptfeldwebel A seine Pflicht als Kassenwart, auf den ungeschmälerten Erhalt des Kassenbestandes zu achten und das Vermögen des Unteroffizierkorps nicht zu gefährden, nur deswegen verletzt, weil er von seinem "Spieß" zweimal um die verbotene Gefälligkeit ersucht worden ist. Dabei hat der Soldat jenem gegenüber seine Funktion als Kompaniefeldwebel instrumentalisiert, da er dem Hauptfeldwebel A dienstgradmäßig übergeordnet war.
Der aus eigennützigen Motiven verursachte Schaden lag mit gut 360 € weit jenseits der "Bagatellgrenze", so dass offen bleiben kann, ob dieser Milderungsgrund überhaupt bei Zugriffen auf Kameradengelder gilt (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 46). Die Rückzahlung erfolgte auch nicht zeitnah, obwohl der Soldat - wie von ihm in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt - vom Hauptfeldwebel A dazu bereits nach der ersten Geldentnahme und vor Aufdeckung des Dienstvergehens mehrfach aufgefordert worden war.
b) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen. Es führte nicht nur zu nicht unerheblicher Unruhe im Unteroffizierkorps der Einheit, sondern auch zu einem Vermögensschaden in Höhe von ca. 360 €. Das Dienstvergehen hatte zudem erhebliche Auswirkungen auf die Personalplanung des Dienstherrn, weil der Soldat wegen des Vertrauensbruchs von seiner Funktion als Kompaniefeldwebel abgelöst und wegkommandiert werden musste. Dies war auch dem Umstand geschuldet, dass sich der Soldat in nicht unerheblichem Ausmaß bei anderen Soldaten seiner Einheit Geld geliehen und es über einen längeren Zeitraum nicht zurückgezahlt hat.
c) Das Maß der Schuld ist dadurch gekennzeichnet, dass der uneingeschränkt schuldfähige Soldat vorsätzlich handelte.
Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Insbesondere der Milderungsgrund einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage erlangt keine Bedeutung, weil er eine Konfliktsituation voraussetzt, in der der Soldat keinen anderen Ausweg als den Zugriff auf Vermögen des Dienstherrn sieht, um den Notbedarf der Familie zu decken (BVerwG, Urteile vom 15. März 2012 - 2 WD 9.11 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 10 Rn. 20 und vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - juris Rn. 45). Dass die Situation für den Soldaten seinerzeit ausweglos gewesen wäre, lässt sich seinen Einlassungen nicht entnehmen. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er in die wirtschaftliche Notsituation unverschuldet geraten ist. Hohe Kreditverpflichtungen in der Erwartung einzugehen, es stünden kontinuierlich Einkünfte für ein Pflegekind zur Verfügung, widerspricht vernünftiger Haushaltsführung, die von einem - zum Zeitpunkt des Hauserwerbs im Jahre 2000 - über 30 Jahre alten Menschen mit großer Berufserfahrung erwartet werden kann. Darüber hinaus ist selbst unter Zugrundelegung ausschließlich der Bezüge des Soldaten und zuzüglich der Kindergeldzuwendungen eine monatliche Tilgungslast von 1 250 € noch immer nicht so erdrückend hoch, dass bei einer sparsamen Haushaltsführung zwingend eine wirtschaftliche Notlage eintreten müsste. Auch die Einlassung des Soldaten, seine Frau habe ihn schon vor den Vorfällen erfolglos gedrängt, eine Schuldnerberatung aufzusuchen und erst im November 2012 sei er dem nachgekommen, spricht dagegen, in die wirtschaftlich prekäre Situation unverschuldet geraten zu sein.
Der Milderungsgrund der einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten scheidet deshalb aus, weil zwei mehraktige Pflichtverletzungen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1981 - 2 WD 2.81 - BVerwGE 73, 203 <205>).
Ebenso wenig liegt der Milderungsgrund des freiwilligen Offenbarens des Fehlverhaltens bzw. der freiwilligen Wiedergutmachung des Schadens vor. Er ist nur dann gegeben, wenn beides ohne äußeren oder inneren zwingenden Anlass erfolgt und das Verhalten erkennbar von Einsicht oder Reue bestimmt ist (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - juris Rn. 58). Der Soldat war jedoch erst geständig, nachdem die Unstimmigkeiten in der Unteroffizierkasse bekannt wurden. Seinem unter dem Druck der Beweislage abgegebenen Geständnis ist deshalb nicht die Bedeutung eines mildernden Umstands von besonderem Gewicht beizumessen.
d) Die Beweggründe für das Fehlverhalten waren eigennützig, weil der Soldat etwa 360 € zum Begleichen privater Verbindlichkeiten verwendet hat.
e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine ihm in der letzten planmäßigen Beurteilung attestierten hervorragenden Leistungen sowie zwei Leistungsprämien. Der Förmlichen Anerkennung und der Festsetzung einer Leistungsstufe fehlt es demgegenüber an aktueller Aussagekraft.
Neben dem hervorragenden Leistungsbild streiten für den Soldaten in besonderer Weise positiv vier Auslandseinsätze von insgesamt eineinhalb Jahren.
Eine Nachbewährung liegt nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass sich der Soldat leistungsmäßig kontinuierlich gesteigert oder das hohe Leistungsniveau gehalten hat (BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 2 WD 10.12 - juris Rn. 48).
Für den Soldaten spricht seine Reue, auch wenn er sie in der Berufungshauptverhandlung nur moderat verbalisiert hat. Angesichts des Eindrucks, den der Senat von ihm gewonnen hat, entspricht diese emotionale Zurückhaltung dessen Wesen.
5. Bei der Gesamtwürdigung aller be- und entlastender Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch eines gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 60 WDO zulässigen Beförderungsverbots sowie einer gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 59 Satz 1 WDO zulässigen Kürzung der Dienstbezüge erforderlich und angemessen.
Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:
a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen". Anders als von der Vorinstanz angenommen, bildet in Fällen des vorsätzlichen Zugriffs auf Eigentum und Vermögen von Kameraden oder Kameradengemeinschaften ("Griff in die Kameradenkasse") Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Degradierung. Je nach Erforderlichkeit und Zulässigkeit dieser Disziplinarmaßnahme kommt eine Herabstufung um einen oder mehrere Dienstgrade, gegebenenfalls bis in einen Mannschaftsdienstgrad, in Betracht. Die zweithöchste gerichtliche Disziplinarmaßnahme kann grundsätzlich dem Unrechtsgehalt der in Rede stehenden Pflichtverletzungen Rechnung tragen, der zum einen durch das hohe Gewicht der Kameradschaftspflicht für die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte, zum anderen aber auch durch den mildernden Gesichtspunkt bestimmt wird, dass kein Fehlverhalten bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben im engeren Sinne und nicht zulasten des Dienstherrn in Rede steht (BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 - 2 WD 22.11 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 40 Rn. 53 f. m.w.N.).
b) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum belässt.
Im vorliegenden Fall liegen auf der ersten Stufe der Bemessungserwägungen noch nicht berücksichtigte mildernde Umstände vor (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 35). Sie gebieten in ihrer Gesamtheit, zum Beförderungsverbot als nächst niedrigere Maßnahmeart überzugehen.
aa) Zu den mildernden Umständen gehört, dass das Unteroffizierkorps erklärt hat, dem Soldaten ein Darlehen in der beanspruchten Höhe gewährt zu haben, wenn er dies beantragt hätte. Vor allem aber hat der Soldat über einen langen Zeitraum weit überdurchschnittliche Leistungen erbracht und durch vier Auslandseinsätze, die sich mit insgesamt eineinhalb Jahren über einen langen Zeitraum erstreckten, ein besonders ausgeprägtes soldatisches Pflichtbewusstsein vorgelebt. Hinzu tritt, dass er nach den bindenden Feststellungen des Truppendienstgerichts das Geld nur entleihen, es also an die Kameradenkasse wieder zurückführen wollte. Diese Umstände würden jedoch für sich genommen noch nicht ausreichen, um von einer Degradierung abzusehen.
bb) Erheblich mildernd wirkt zudem die unangemessene Dauer des Gerichtsverfahrens. Eine überlange Verfahrensdauer, die einen Verstoß gegen die Gewährleistung einer Verhandlung innerhalb angemessener Frist durch Art. 6 EMRK wie auch gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Rechtsschutzgewährleistung nach Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG darstellt (BVerwG, Urteile vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 D - juris Rn. 12 und vom 24. Januar 2018 - 2 WD 11.17 - juris Rn. 41 ff.), begründet einen Milderungsgrund bei solchen Disziplinarmaßnahmen, die - wie vorliegend - der Pflichtenmahnung dienen (BVerwG, Urteile vom 2. November 2017 - 2 WD 3.17 - juris Rn. 77 und vom 17. Mai 2018 - 2 WD 2.18 - Rn. 38). Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit Nachteilen verbunden, die das Sanktionsbedürfnis mindern können. Ob die Dauer eines Verfahrens noch angemessen ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, unter Berücksichtigung seiner Schwierigkeit, des Verhaltens des Betroffenen und der zuständigen Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu bemessen. Hier ist eine Einzelfallprüfung ohne feste Zeitvorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte erforderlich. Im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch das Gericht ist zu berücksichtigen, dass die Verfahrensdauer in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) und zum rechtsstaatlichen Gebot steht, eine inhaltlich richtige Entscheidung zu treffen. Bei der Verfahrensgestaltung kommt dem Gericht deshalb ein Spielraum zu. Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des Gerichts bedingt sind, führen deshalb nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (zusammenfassend: BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2016 - 2 WD 2.16 - juris Rn. 50 ff. m.w.N. und vom 14. September 2017 - 2 WD 4.17 - juris Rn. 40 ff. m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Dauer des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, berechnet ab dem Eingang der Anschuldigungsschrift im November 2015 bis zur Zustellung des Urteils Anfang November 2017, mit zwei Jahren um etwa ein Jahr überlang.
Das Truppendienstgericht ist nach Anhängigkeit der Sache im November 2015 erstmals im Mai 2017 verfahrensfördernd tätig geworden, indem es mit den Beteiligten die Sinnhaftigkeit eines Disziplinargerichtsbescheides ausgelotet und im Anschluss daran bis zum 3. Juli 2017 eine Stellungnahme des Soldaten abgewartet hat, um sodann eine Terminierung für September 2017 anzukündigen. Sie erfolgte zeitnah unter dem 17. Juli 2017 für den 27. September 2017, wobei das Urteil anschließend innerhalb der gesetzlichen Absetzungsfrist am 9. Oktober 2017 zur Geschäftsstelle gelangte und am 1. November 2017 zugestellt wurde.
Von dem Zeitraum ab Anhängigkeit (20. November 2015) bis zur erstmaligen Beförderung des Verfahrens (24. Mai 2017), also vom achtzehnmonatigen Untätigkeitszeitraum, ist der zweiwöchige Zeitraum abzuziehen, in dem dem Soldaten gem. § 100 Satz 1 WDO Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Anschuldigungsschrift (bis zum 3. Dezember 2015) zu äußern. Abzuziehen ist des Weiteren der Zeitraum von gut einem Monat, in dem das Verfahren deshalb keinen Fortgang nahm, weil der Soldat für den Verteidiger (vom 24. Mai bis 3. Juli 2017) nicht erreichbar war und das Truppendienstgericht zuwarten musste. Daraus folgen etwa 16 Monate gerichtlicher Untätigkeit.
Die Gründe gerichtlicher Untätigkeit leiten sich ausschließlich aus der gerichtlichen Sphäre und nicht aus der des Soldaten ab, der sich bereits frühzeitig geständig eingelassen hatte. Dies folgt aus den erstinstanzlichen Urteilsgründen sowie aus der Gerichtsakte. Dessen geständige Einlassungen führten dazu, dass die Sache von allenfalls durchschnittlicher Komplexität war. Diesem sich auf die Bemessung des richterlichen Gestaltungszeitraums einschränkend auswirkenden Umstand steht jedoch diesen erweiternd entgegen, dass die Bedeutung des Verfahrens für den Soldaten gering war. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft strebte nur an, gegen ihn überhaupt eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, wobei sie sich - ausweislich des erstinstanzlich wie in der Berufungshauptverhandlung gestellten Antrags - für eine mit einem Beförderungsverbot gekoppelte Bezügekürzung aussprach. Dabei konnte sich ein Beförderungsverbot bei dem Soldaten schon von vornherein deshalb nicht nachteilig auswirken, weil er sich im Spitzendienstgrad seiner Laufbahngruppe befand. Dies rechtfertigt, dem Truppendienstgericht einen Gestaltungsspielraum von vier Monaten zuzuerkennen, woraus eine überlange Verfahrensdauer von einem Jahr folgt. Die erhebliche Überlänge des Verfahrens rechtfertigt es zusammen mit den übrigen Milderungsgründen, hier von der grundsätzlich gebotenen Degradierung abzusehen und zur nächst milderen Disziplinarmaßnahme überzugehen.
cc) Die für den Übergang zum Beförderungsverbot sprechenden mildernden Umstände sind nicht geeignet, den gegen den Soldaten sprechenden Umständen ihr Gewicht zu nehmen. Sie bleiben von erheblichem Gewicht und beeinflussen den Umfang des Beförderungsverbotes nachhaltig. Zu den nachteiligen Umständen gehört, dass der Soldat den Kameraden Hauptfeldwebel A unkameradschaftlich zu einem gerichtlich festgestellten Dienstvergehen angestiftet hat, wodurch dieser über Jahre hinweg disziplinarischer Verfolgung ausgesetzt war. Ferner war der Soldat sowohl vom Dienstgrad als auch von der Funktion (als Kompaniefeldwebel) her Vorgesetzter des Hauptfeldwebels A. Diese erschwerenden Umstände verlangen, das Beförderungsverbot im nach § 60 Abs. 2 Satz 1 WDO höchstzulässigen Umfang auszusprechen.
Da sich das Beförderungsverbot beim Soldaten faktisch nicht mehr auswirken kann, weil er sich bereits im Spitzendienstgrad seiner Laufbahngruppe befindet, ist gem. § 58 Abs. 4 Satz 2 WDO zusätzlich eine Bezügekürzung geboten. Nur dadurch kann auf den Soldaten noch spürbar pflichtenmahnend eingewirkt werden. Ausgehend davon, dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Dienstgradherabsetzung bildet und das Beförderungsverbot im höchst zulässigen Umfang auszusprechen ist, muss sich folglich auch die Bezügekürzung am oberen Rand des nach § 59 Satz 1 WDO Zulässigen bewegen (BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 WD 6.15 - Rn. 45). Angesichts der Schwere des Dienstvergehens ist sie daher von ihrer Dauer mit 60 Monaten festzusetzen. Der finanziell weiterhin angespannten Situation des Soldaten, der sich noch bis 2019 in der Privatinsolvenz befindet, ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Kürzung auf lediglich 1/20 festgesetzt wird.
c) Die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme ist auch nicht - wie das Truppendienstgericht meint - gesetzlich ausgeschlossen. Eine Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Die fünfjährige Frist des § 17 Abs. 4 WDO begann erst mit der Vollendung des Dienstvergehens im August 2011 zu laufen (vgl. Dau/Schütz, WDO, 7. Aufl. 2017, § 17 Rn. 10) und wurde zuletzt durch die Aushändigung der Einleitungsverfügung am 27. April 2015 nach § 17 Abs. 5 WDO gehemmt. Sie ist daher nicht abgelaufen. § 16 Abs. 1 WDO findet bereits gem. § 58 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 WDO keine Anwendung.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WDO. Es liegen keine Umstände vor, die es rechtfertigen, gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WDO die Kosten oder gemäß § 140 Abs. 3 Satz 3 WDO die dem Soldaten erwachsenen notwendigen Auslagen aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise dem Bund aufzuerlegen.