...Ob das Anmeldezeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG aufgrund von Sittenwidrigkeit von der Eintragung ausgeschlossen ist, wofür allerdings keine Anhaltspunkte bestehen, weil es sich um einen umgangssprachlichen Ausdruck ohne jeden sexuellen Bezug handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 2013, 729, 730 Rdnr. 11 – READY TO FUCK), kann ebenfalls letztlich dahingestellt bleiben. 41 5....