.... § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn ein stattgebender Beschluss die Leistung so genau bezeichnet, dass der Schuldner ohne Weiteres erkennen kann, durch welche Verhaltensweisen er dem Entscheidungsausspruch nachkommen kann, und der Beschluss in diesem Sinn vollstreckungsfähig ist (zum Urteilsverfahren vgl. BAG 26. Juli 2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24). 20 (2) Das ist vorliegend der Fall....