...Im Übrigen gilt der Grundsatz, dass in Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangene Schulden des Unterhaltspflichtigen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie unausweichlich notwendige und nicht durch anderweitige Mittel finanzierbare Anschaffungen oder Dienstleistungen betreffen (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1993 - XII ZR 115/92 - FamRZ 1994, 824, 825)....