...Dass die Strafkammer die zurechenbare Schuld der jugendlichen Angeklagten nicht, wie regelmäßig geboten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 3 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 155 f.), auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Strafandrohungen des Erwachsenenstrafrechts bewertet hat, erweist sich hier ebenfalls nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft....