...Selbst wenn man davon ausgehe, eine unmittelbare Zahlungspflicht des Sozialhilfeträgers an die Einrichtung vor Erklärung des Schuldbeitritts bestehe nicht, dürften die Vereinbarungen nach den §§ 75 ff SGB XII nicht so weit entwertet werden, dass daraus für den Leistungserbringer keinerlei eigene Rechte gegenüber dem Sozialhilfeträger abgeleitet werden könnten....