Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 08.06.2017


BVerwG 08.06.2017 - 10 B 11/16

Anwendung des § 49a Abs. 1 VwVfG auf nachhaftende ehemalige Gesellschafter einer GbR


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
08.06.2017
Aktenzeichen:
10 B 11/16
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2017:080617B10B11.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 17. März 2016, Az: 1 A 19/15, Urteilvorgehend VG Dresden, 13. Mai 2014, Az: 2 K 1130/11
Zitierte Gesetze

Leitsätze

§ 49a VwVfG ermächtigt zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt gegenüber Zuwendungsempfängern und anderen Erstattungsschuldnern, nicht jedoch gegenüber Personen, die nur für die Erstattungsschuld eines Anderen haften.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen Bescheide der Beklagten, mit denen er als ehemaliger Gesellschafter der F. GbR (im Folgenden: GbR) wegen der Erstattung von Zuwendungen an diese Gesellschaft in Höhe von 15 560 € in Anspruch genommen wird.

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Die Beklagte bewilligte der GbR zur Beseitigung von Hochwasserschäden an deren Gastronomiebetrieb mit Bescheiden vom 29. August und 7. September 2002 alsbald ausgezahlte Zuwendungen in Höhe von 1 000 € und 12 500 € sowie mit weiterem Bescheid vom 17. September 2002 eine Zuwendung in Höhe von 8 750 €, von denen 3 060 € ausgezahlt wurden. Der Kläger schied zum 1. November 2003 aus der GbR aus und meldete sein Gewerbe am 13. November 2003 ab. Herr B. übernahm sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten der GbR und führte den Gastronomiebetrieb als Alleininhaber fort. Die Beklagte widerrief mit an die GbR adressierten Bescheiden vom 7. Juli 2005 und - gleichlautend - vom 25. Oktober 2005 sämtliche Zuwendungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit im Umfang der Auszahlungen und forderte die Erstattung von insgesamt 16 660 €, da eine zweckentsprechende Verwendung der Mittel nicht nachgewiesen worden sei. Diese Bescheide konnten der GbR nicht zugestellt werden. Der daraufhin gemahnte Kläger erklärte der Beklagten mit Schreiben vom 19. Februar 2006, er kenne die Bescheide nicht. Die GbR existiere seit November 2003 nicht mehr; Alleininhaber des Unternehmens sei nun Herr B. Diesen nahm die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juli 2006, dem die an die GbR adressierten Bescheide vom 7. Juli und 25. Oktober 2005 beigefügt waren, als nachhaftenden Gesellschafter in Anspruch. Herr B. leistete eine eidesstattliche Versicherung. Anschließend nahm die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 2007 den Kläger als nachhaftenden Gesellschafter in Anspruch und verwies auf die beiden dem Schreiben beigefügten, die Bewilligungen vom 7. und 17. September 2002 betreffenden Bescheide vom 7. Juli 2005. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2011 zurück (Ziffer 1) und forderte die Erstattung von 15 560 € nebst Zinsen (Ziffer 2 ff.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen Ziffer 1 des Widerspruchsbescheides abgewiesen, da der Kläger bezüglich der an die GbR adressierten Bescheide nicht klagebefugt sei, und den Widerspruchsbescheid im Übrigen aufgehoben, weil die darin liegende Heranziehung des Klägers zur Nachhaftung rechtswidrig sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und klargestellt, Gegenstand der Klage sei gemäß § 88 VwGO der Bescheid vom 17. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2011. Er sei rechtswidrig, weil § 49a VwVfG nur auf Erstattungsschuldner, nicht jedoch auf nachhaftende Gesellschafter anzuwenden sei. Ein vollstreckungsrechtlicher Durchgriff auf den Kläger scheitere daran, dass keine Erstattungsschuld entstanden sei. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

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Die dagegen eingelegte Beschwerde, die sich auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO beruft, hat keinen Erfolg.

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1. Die geltend gemachte Abweichung des angegriffenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Eine solche Divergenz ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem das Berufungsgericht einem ebensolchen, eine der angeblichen Divergenzentscheidungen tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt.

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a) Entgegen der Darstellung der Beklagten ist dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 - 3 C 13.10 - (LKV 2011, 221) (vgl. auch das parallele Urteil selben Datums - 3 C 19.10 - BVerwGE 139, 125) nicht der Rechtssatz zu entnehmen, § 49a VwVfG ermächtige im Fall des Widerrufs eines Zuwendungsbescheides gegenüber einer GbR zum Erlass eines Erstattungsbescheides gegenüber einem bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen, nach § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 Satz 1, § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB nachhaftenden Gesellschafter. Die tragenden Erwägungen dieser Entscheidung bestätigen die Anwendbarkeit des § 49a VwVfG für den Fall des Schuldbeitritts eines Gesellschafters zur öffentlich-rechtlichen Erstattungsschuld der Gesellschaft, weil der Gesellschafter dadurch - wie bei einer Vermögensübernahme - selbst Schuldner der Erstattungsforderung und somit in gleicher Weise wie die Gesellschaft und neben dieser selbst erstattungspflichtig wird. Anderes gilt der Entscheidung zufolge im Fall der Bürgschaft, die eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene eigene Verbindlichkeit des Bürgen begründet.

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Das angegriffene Urteil widerspricht diesen Rechtssätzen nicht. Es stellt darauf ab, dass die Nachhaftung gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 128 Satz 1, § 160 Abs. 1 HGB den ausgeschiedenen Gesellschafter nicht zum (weiteren) Schuldner der öffentlich-rechtlichen Erstattungsforderung mache. Anders als bei einem Schuldbeitritt werde die Erstattungspflicht der Gesellschaft nicht auf den Gesellschafter erstreckt, sondern diesem nur gesetzlich eine Haftung für die - fremde - Erstattungsverbindlichkeit der Gesellschaft auferlegt. Dazu verweist das Berufungsgericht auf den Unterschied zwischen Gesellschaftsverbindlichkeiten und Gesellschafterhaftung bei teilrechtsfähigen (Außen-)Gesellschaften bürgerlichen Rechts wie der hier betroffenen GbR. Im Umfang ihrer Teilrechtsfähigkeit sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts gegenüber ihren Gesellschaftern als Zurechnungssubjekte verselbständigt mit der Folge, dass Rechte und Pflichten der Gesellschaft nur dieser zugeordnet und nicht gleichzeitig - auch - Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sind. Diese haften lediglich entsprechend § 128 HGB und, nach ihrem Ausscheiden, in den Grenzen des § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB für die von der Gesellschaft geschuldete Leistung (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 - AP ZPO § 50 Nr. 9, unter A.I.2. und vom 8. Februar 2011 - II ZR 243/09 - NJW 2011, 2045 Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 9 C 11.14 - NVwZ 2016, 464 Rn. 12; Sprau, in: Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 705 Rn. 23 f. und 33, § 714 Rn. 7, 10 ff., § 736 Rn. 10 ff.).

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Ein Rechtssatzwiderspruch folgt auch nicht daraus, dass das zitierte Urteil vom 3. März 2011 - 3 C 13.10 - von einer parallelen, gesamtschuldnerischen Haftung des Zuwendungsempfängers und des dessen Schuld beigetretenen Dritten spricht. Es entnimmt § 49a Abs. 1 VwVfG ausdrücklich nur die Ermächtigung, den Erstattungsanspruch gegen jeden Erstattungsschuldner und nicht allein gegen den Zuwendungsempfänger hoheitlich geltend zu machen. Am Erfordernis, dass der Dritte selbst Erstattungsschuldner sein muss (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, Rn. 34 mit Fn. 86; undeutlich: Rn. 32 mit Fn. 75), wird damit festgehalten. Der Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, dass derjenige, der persönlich für die Erstattungsschuld eines anderen haftet, darum schon selbst zum Erstattungsschuldner wird.

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b) Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79.82 - wird ebenfalls nicht dargelegt. Die Beschwerdebegründung benennt keinen Rechtssatzwiderspruch, sondern wendet sich nur gegen die ihres Erachtens unzutreffende Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze.

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c) Eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2015 - 3 C 8.14 - ist nicht dargetan, weil der angebliche Rechtssatzwiderspruch nicht die Anwendung desselben Gesetzes betrifft. Dass § 38 InsO und § 160 Abs. 1 HGB ein gleichlautendes Tatbestandsmerkmal enthalten, führt noch nicht zur erforderlichen Identität der jeweils angewendeten Regelungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 4).

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2. Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind nicht substantiiert gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt.

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a) Auf die von der Beklagten für aufklärungsbedürftig gehaltenen Einzelheiten des Ausscheidens des Klägers aus der GbR, den Zeitpunkt ihrer Vollbeendigung und eine Gesamtrechtsnachfolge Herrn B. kam es nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an, weil danach weder eine wirksame Bekanntgabe der Widerrufs- und Erstattungsbescheide an die GbR noch eine wirksame Bekanntgabe dieser Bescheide an Herrn B. - sei es als deren Vertreter, sei es als Rechtsnachfolger - vorlag.

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b) Mit der Aufklärungsrüge zur Bekanntmachung rügt die Beklagte keinen substantiiert dargelegten Mangel unterbliebener Aufklärung tatsächliche Umstände, sondern die materiell-rechtliche Würdigung ihrer Bekanntgabeversuche.

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c) Bezüglich dieser Würdigung und der Auslegung der Herrn B. übermittelten Schriftstücke wird auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargetan. Dazu genügt es nicht, der berufungsgerichtlichen Anwendung der §§ 133, 157 BGB und der grundsätzlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz eine jeweils abweichende eigene Auslegung und Würdigung der Erklärungen gegenüberzustellen. Als Verfahrensfehler einzuordnende Mängel wie einen Verstoß gegen die Denkgesetze zeigt die Klägerin nicht auf. Dazu hätte sie dartun müssen, dass die berufungsgerichtliche Würdigung denklogisch ausgeschlossen oder sonst willkürlich war. Das ist nicht geschehen.

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3. Der Rechtssache kommt schließlich nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

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a) Die erste sinngemäß aufgeworfene Frage, ob § 49a VwVfG zur Inanspruchnahme eines ausgeschiedenen, gemäß § 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 Abs. 1 HGB nachhaftenden Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Erstattungsbescheid ermächtigt, würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Selbst wenn § 49a VwVfG anzuwenden sein sollte, ermächtigt er zum Erlass eines Erstattungsbescheides nur unter der Voraussetzung, dass der Zuwendungsbescheid entweder aufgehoben wurde oder wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam war. Die verfahrensgegenständliche Inanspruchnahme des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2007 stützt die gegen ihn als nachhaftenden Gesellschafter festgesetzte Erstattungsforderung nicht auf eine Unwirksamkeit der Zuwendungsbescheide, sondern auf zwei an die GbR adressierte Widerrufs- und Erstattungsbescheide. Diese Bescheide wurden jedoch nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, an die der Senat mangels wirksamer Verfahrensrügen im angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre, weder der GbR noch deren Rechtsnachfolger bekanntgegeben. Sie waren zwar dem Schreiben an Herrn B. vom 21. Juli 2006 beigefügt, wurden ihm nach den bindenden tatsächlichen Annahmen des Oberverwaltungsgerichts aber nicht zwecks Bekanntgabe an die GbR oder an ihn als deren Rechtsnachfolger übermittelt, sondern vielmehr in der Annahme, die Bescheide wirkten auch ohne eine solche Bekanntgabe unmittelbar gegen sämtliche ehemaligen Gesellschafter.

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Unabhängig davon ergibt sich aus der bisherigen, oben unter 1. a) erläuterten Rechtsprechung, dass § 49a VwVfG zur Festsetzung von Erstattungsforderungen durch Verwaltungsakt zwar nicht nur gegenüber Zuwendungsempfängern, aber jedenfalls nur gegenüber Erstattungsschuldnern ermächtigt. Zu diesen zählt nur, wer die Erstattung als eigene Verbindlichkeit schuldet, nicht jedoch, wer - wie der nachhaftende Gesellschafter einer teilrechtsfähigen GbR - nur akzessorisch für die Erstattungsschuld eines anderen Rechtsträgers haftet.

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b) Die zweite bis fünfte Frage bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie sich ohne Weiteres anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (vgl. Beschluss vom 24. August 1999 - BVerwG 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270>).

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§ 160 Abs. 1 HGB kommt nicht als Ermächtigung zur Inanspruchnahme nachhaftender Gesellschafter durch Verwaltungsakt in Betracht, weil er nur Voraussetzungen der zivilrechtlichen Haftung, nicht jedoch die Befugnis zur hoheitlichen Festsetzung etwaiger Forderungen des Haftungsgläubigers regelt.

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Das Ausscheiden eines BGB-Gesellschafters aus einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt bei Anteilsübernahme durch den anderen Gesellschafter und Fortführung des Unternehmens durch diesen zur Vollbeendigung der Gesellschaft, da §§ 705 ff. BGB keine Ein-Mann-GbR kennen und die Vereinigung sämtlicher Gesellschaftsanteile in einer Hand eine Abwicklung erübrigt (Sprau, in: Palandt, a.a.O., vor § 723 Rn. 1 f., § 736 Rn. 4). Gleichzeitig bewirkt die Übernahme sämtlicher Gesellschaftsanteile durch den verbliebenen, die Gesellschaftstätigkeit fortführenden Gesellschafter dessen Rechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten der beendeten Gesellschaft.

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Der ausgeschiedene Gesellschafter kann in einem solchen Fall nur dann wegen der Haftung für Erstattungsforderungen gegen die teilrechtsfähige Gesellschaft in Anspruch genommen werden, wenn diese selbst erstattungspflichtig geworden ist. Dies setzt nach dem Tatbestand des § 49a Abs. 1 VwVfG die wirksame Aufhebung des Zuwendungsbescheides oder dessen Unwirksamkeit wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung voraus.

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Dass die Bestandskraft des an die teilrechtsfähige GbR adressierten, diese begünstigenden Zuwendungsbescheides und der Verbleib der ausgezahlten Mittel im Gesellschaftsvermögen auch im wirtschaftlichen Interesse der (ehemaligen), für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftenden Gesellschafter liegen, qualifiziert diese wegen der rechtlichen Verselbständigung der GbR noch nicht selbst zu Zuwendungsempfängern oder durch die Zuwendung Begünstigten.

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c) Die sechste Frage, die sinngemäß auf eine unionsrechtliche Begründung eines hoheitlichen Durchgriffs auf den nachhaftenden Gesellschafter zielt, genügt nicht den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dazu wäre statt der pauschalen Bezugnahme auf europäisches Beihilferecht und den Effektivitätsgrundsatz erforderlich gewesen, die unionsrechtlichen Bestimmungen, aus denen sich eine mitgliedstaatliche Verpflichtung zur Erstreckung des Anwendungsbereiches des § 49a VwVfG auf ausgeschiedene Gesellschafter einer teilrechtsfähigen GbR ergeben könnte, im Einzelnen zu bezeichnen. Darüber hinaus hätten die unions- und bundesrechtlichen Auslegungsfragen herausgearbeitet werden müssen, von deren Beantwortung das Bestehen einer Pflicht zur Annahme einer Durchgriffsbefugnis aus § 49a VwVfG in diesen Fällen abhängt. Schließlich wäre darzulegen gewesen, inwieweit die einzelnen Auslegungsfragen trotz der fehlenden Bekanntgabe der Widerrufs- und Erstattungsbescheide an die GbR und deren Rechtsnachfolger im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären und nicht schon anhand des Gesetzes und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung beantwortet werden können. Dies alles ist nicht geschehen.

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d) Die siebte und letzte Frage nach der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der begründeten Verbindlichkeit im Sinne des § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB verhilft der Grundsatzrüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat, aus der sich erst die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren ergeben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 35 S. 2). Das ist hier der Fall. Die siebte Frage der Beklagten geht von einer zweckwidrigen Mittelverwendung (Nullausgaben) der Gesellschaft aus, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Es hielt den Durchgriff schon für rechtswidrig, weil die Aufhebung der Zuwendungsbescheide, auf die sich die Inanspruchnahme stützte, nicht wirksam geworden war.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.