.... § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999, der hinsichtlich der Rechtsfolgen der Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung auf die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes verweise, sei nicht als Rechtsgrund-, sondern als Rechtsfolgenverweisung zu verstehen, so dass für die Sanierung, Nachsorge und Sanierungsverantwortung § 36 Abs. 2 Satz 1 KrW-/AbfG maßgeblich bleibe....