...Es mag sein, dass das Berufungsgericht - wie die Beschwerde rügt - verpflichtet war, wegen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen nochmals in die mündliche Verhandlung einzutreten. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt jedoch keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BVerfGE 36, 85, 87; 89, 381, 391; BVerfG, NJW 2012, 443)....