...sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, und die deshalb gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO außer in Kern- nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig sind, auf der anderen Seite in einem gemeinsamen Sondergebiet, führt nicht zur Zulassung der Revision...