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Urteile für Rentenrecht

DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
...Aufgrund des hier deutlich zum Ausdruck gebrachten Willens, Personen, die schädigungsbedingt eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen mussten, in Bezug auf eine nachfolgende Regelaltersrente mit durchgehend Beschäftigten gleichzustellen, kann angenommen werden, dass der Gesetzgeber tätig geworden wäre, hätte er die im Rentenrecht bestehende Regelungslücke beim Zusammenspiel von Fortbestand eines...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 13/17 R
...Denn nach § 300 Abs 3 SGB VI bleibe altes Recht, das bei der Rentenerstfeststellung gegolten habe, auch dann maßgeblich, wenn die Rente später neu festzustellen sei und sich das Rentenrecht zwischenzeitlich geändert habe. 5 Mit der Revision, die das LSG zugelassen hat, rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X): Der Klägerin seien Rentenleistungen nicht zu Unrecht...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 R 46/10 R
...I. 2 1. a) Das Rentenrecht kennt derzeit drei Regelungen, nach denen bei Versterben des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten eine Rente nach dem Sozialgesetzbuch VI zustehen kann: für Verheiratete die Witwen- und Witwerrente und für Geschiedene die Erziehungsrente sowie die Geschiedenenwitwenrente als Altfallregelung für Scheidungen vor dem 1....
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvL 20/09
...Reith in Wassermeyer Ungarn Art. 17 Rz 27) bei Art. 17 Abs. 2 DBA-Ungarn 2011 --über dessen Wortlaut hinausgehend-- um eine Übergangsregelung für die zurzeit in Ungarn lebenden Rentner handeln, die in Zeiten des Kommunismus nach Deutschland ausgewandert sind und sich dort ein Rentenrecht erarbeitet haben....
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. I R 49/16
...Vielmehr bleibt das nationale Rentenrecht unangetastet (vgl EuGH Urteil vom 20.10.1993 - C-297/92 - Juris RdNr 17; Fuchs in Kommentar zum Sozialrecht, 2. Aufl 2011, VO (EG) Nr 883/2004 RdNr 119)....
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 R 54/11 R
...Sie haben diese Rechtsprechung, mit der der im Rentenrecht sonst vorherrschende Grundsatz mindestens partiell verlassen wurde, dass das Hinterbliebenenrecht grundsätzlich (nur) ein von dem Versichertenrecht abgeleiteter Anspruch sein könne (BSG aaO S 183 bzw S 40), ungeachtet der Frage, inwieweit diese durch das KfbG überholt war, auch auf Personen bezogen, die - wie die Klägerin - die Republiken der...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 49/10 R
...Person konnte und musste damit rechnen, dass die (Hinterbliebenen-) Versorgung der ausgleichspflichtigen Person um den für den Versorgungsausgleich abgezogenen Betrag reduziert war." 16 Auch angesichts des Wortes "nur" (im ersten zitierten Satz, Halbs 2) kann den Regelungen des VersAusglG nicht entnommen werden, dass (a) das durch den ausgleichspflichtigen Ehepartner wahrgenommene Antragsrecht im Rentenrecht...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 25/12 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der FZR - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 4/09 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 17/09 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der FZR - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 2/08 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 2/09 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 5/09 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 9/09 R
...So wurde das Rentenrecht in den 1970er Jahren ua als "Instrument der Frühverrentung" eingesetzt, mit dem die Arbeitslosigkeit bekämpft werden sollte. Die Bundesregierung erwartete sich etwa von der Herabsetzung der flexiblen Altersgrenze für Schwerbehinderte auf das vollendete 60. Lebensjahr mit dem Fünften Rentenversicherungs-Änderungsgesetz (5....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 15/15 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 16/09 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 6/09 R
2018-10-10
BSG 13. Senat
...Den Widerspruch, den die Klägerin damit begründete, dass sie für die Erziehung ihrer vier Kinder in der Beamtenversorgung nur ca 174 Euro und damit nicht annähernd so viel erhalte wie nach aktuellem Rentenrecht (228,88 Euro), wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.1.2016 zurück....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 13 R 29/17 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 3/09 R
...Deren Rentenrecht kannte - neben der Sozialpflichtversicherung in ihrer Funktion als gesetzliche Rentenversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) - zahlreiche Sonder- und Zusatzversorgungssysteme. Diese standen nur bestimmten Personengruppen offen. Wer in ein solches Versorgungssystem einbezogen war, erhielt im Leistungsfall zusätzliche Rentenleistungen....
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  2. Bundessozialgericht
  3. B 5 RS 10/09 R
...Infolgedessen geht die Argumentation der Kläger fehl, die Kapitalleistung und Renten beruhten auf keinem einheitlichen Rentenrecht, sondern seien getrennt zu behandeln. Für sämtliche Leistungen der Basisversorgung kommt es steuerlich nicht mehr auf das Vorliegen eines solchen Rentenrechts an....
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  2. Bundesfinanzhof
  3. X R 3/12