Entscheidungsdatum: 26.10.2016
Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012, XII ZB 584/11, FamRZ 2012, 1210).
Dem Betroffenen wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. beigeordnet.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 7. Dezember 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Wert: 5.000 €
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
Der 1974 geborene Betroffene ist selbständiger Taxiunternehmer. Seit April 2014 erstattete der Betroffene mehrfach Anzeigen bei verschiedenen Behörden, darunter dem Landeskriminalamt Baden-Württemberg, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und dem Auswärtigen Amt in Berlin wegen verschiedener vermeintlicher Straftaten.
Auf die Anregung des Polizeipräsidiums, wonach der Betroffene offensichtlich an Verfolgungswahn leide, hat das Amtsgericht eine Betreuung für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten und Aufenthaltsbestimmung eingerichtet und einen Berufsbetreuer bestellt. Ferner hat es einen Einwilligungsvorbehalt für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten angeordnet. Das Landgericht hat auf die Beschwerde des Betroffenen die Aufgabenkreise teilweise eingeschränkt bzw. konkretisiert, die Überprüfungsfrist verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Betreuung vor. Nach dem Inhalt des vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens leide der Betroffene an einer paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis; ferner könne differenzial-diagnostisch von einer wahnhaften Störung ausgegangen werden. Die Diagnose der Sachverständigen beruhe auf einer persönlichen Untersuchung des Betroffenen und einer Berücksichtigung der verschiedenen Eingaben des Betroffenen. Die Diagnose sei nachvollziehbar.
2. Diese Ausführungen halten der Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde nicht stand. Zu Recht rügt diese, dass die Entscheidung auf einer Verdachtsdiagnose gründet.
a) Zu den für die Bestellung eines Betreuers erforderlichen Ermittlungen gehört nach § 280 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Diesem Gutachten muss wiederum mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7 mwN; vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 462/14 - FamRZ 2015, 44 Rn. 15 und vom 3. Februar 2016 - XII ZB 425/14 - FamRZ 2016, 701 Rn. 11).
b) Diesen Anforderungen wird das eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.
Zwar geht das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses davon aus, dass die Sachverständige beim Betroffenen eine paranoide Psychose festgestellt habe. Dies steht aber im Widerspruch zu seinen - insoweit zutreffenden - Ausführungen im Tatbestand, wonach die Sachverständige vom "Verdacht" einer Psychose ausgegangen sei. Dies entspricht dem - sich im Übrigen lediglich auf zweieinhalb Seiten erstreckenden - Sachverständigengutachten der Amtsärztin. Danach besteht der "Verdacht", dass der Betroffene an einer "paranoiden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Differenzialdiagnose: wahnhafte Störung" leide. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht überdies durch die in den Gerichtsakten befindlichen weiteren Schriftstücke veranlasst sehen müssen, eine ergänzende Begutachtung durchzuführen, die auch die Bescheinigung des TÜV vom 15. September 2015 und das ärztliche Attest vom 4. September 2015 einbezieht.
3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Landgericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Dose Schilling Günter
Botur Krüger