Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 09.12.2015


BGH 09.12.2015 - XII ZB 614/14

Ehe- und Familienstreitsache: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
09.12.2015
Aktenzeichen:
XII ZB 614/14
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2015:091215BXIIZB614.14.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Hamm, 22. Oktober 2014, Az: II-12 UF 75/14vorgehend AG Paderborn, 1. April 2014, Az: 84 F 79/13
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Beschwerde verwerfenden Beschluss ist in Ehe- und Familienstreitsachen auch dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Oktober 2014 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: bis 500 €

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner, der von dem Antragsteller, seinem Sohn, in einem Unterhaltsverfahren im Wege eines Stufenantrags zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen wird, wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Auskunftsverpflichtung.

2

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner, der freiberuflich als Zahnarzt tätig ist, verpflichtet, Auskunft über seine Gewinnermittlung in den Jahren 2010 bis 2012, seine Kapitalerträgnisse für das Jahr 2012, sein Vermögen zum Stichtag 31. Dezember 2012, geleistete Steuerzahlungen in den Jahren 2010 bis 2012 und über seine Wohnverhältnisse zu erteilen. Weiter hat es den Antragsgegner verpflichtet, seine Auskunft durch Vorlage der Steuerbescheide nebst Anlagen für die Jahre 2009 bis 2011 zu belegen. Das Oberlandesgericht hat den Wert für das Beschwerdeverfahren auf 500 € festgesetzt und die Beschwerde des Antragsgegners nach mündlicher Verhandlung verworfen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

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1. Dass das Beschwerdegericht die Beschwerde nach mündlicher Verhandlung verworfen hat, steht der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.

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a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG gilt § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen entsprechend. Danach findet gegen den (die Berufung verwerfenden) Beschluss die Rechtsbeschwerde statt. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO erfasst allerdings nur diejenigen Fälle, in denen die Berufung im schriftlichen Verfahren verworfen wurde. Wurde die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen, ist demgegenüber durch Urteil zu entscheiden (Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. § 522 Rn. 5 f. mwN) und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht anwendbar.

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Hier ist die Beschwerde zwar durch Beschluss verworfen worden. Dieser kommt jedoch einem die Berufung verwerfenden Urteil gleich. Denn die - in Ehe- und Familienstreitsachen an die Stelle der Berufung getretene - Beschwerde ist auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2014 verworfen worden.

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b) Jedoch gebietet eine Auslegung der Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Beachtung des Willens des Gesetzgebers eine entsprechende Anwendung des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO auch auf die Fälle der vorliegenden Art.

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aa) Mit dem in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG enthaltenen Verweis auf § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO wollte der Gesetzgeber einen Gleichklang mit der Berufung erreichen. Ebenso wie die Verwerfung der Berufung sollte damit auch die entsprechende Entscheidung des Beschwerdegerichts in Ehe- und Familienstreitsachen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden können, ohne dass diese zugelassen sein muss (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT-Drucks. 16/6308 S. 372 [Stellungnahme des Bundesrats] und S. 412 [Zustimmung der Bundesregierung]). Demgemäß entspricht die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde in diesen Fällen der überwiegenden Auffassung (Senatsbeschluss vom 11. September 2013 - XII ZB 457/11 - FamRZ 2014, 27 Rn. 3 f. mwN; Prütting/Helms/Feskorn FamFG 3. Aufl. § 117 Rn. 73; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 117 Rn. 9; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 117 FamFG Rn. 2; Musielak/Borth FamFG § 117 Rn. 17; aA Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 117 FamFG Rn. 35 f., der eine Rechtsbeschwerde nur bei Verwerfung der Beschwerde wegen unzulässiger Beschwerdebegründung für statthaft hält).

9

bb) Aus diesem - bezogen auf die Anfechtbarkeit der Verwerfung der Rechtsmittel - herzustellenden Gleichklang folgt, dass das Rechtsmittel gegen einen die Beschwerde verwerfenden und aufgrund mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss in Ehe- und Familienstreitsachen nicht hinter demjenigen zurückbleiben darf, das gegen ein entsprechendes, die Berufung verwerfendes Urteil statthaft ist.

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(1) Um in ZPO-Verfahren zu verhindern, dass gegen eine Beschlussverwerfung nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO und ein die Berufung verwerfendes Urteil unterschiedliche Rechtsmittelmöglichkeiten bestehen (zulassungsfreie Rechtsbeschwerde einerseits und Nichtzulassungsbeschwerde bei Revisionsbeschwerdewerten über 20.000 € andererseits) hat der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 2. September 2003 eine einheitliche Anfechtbarkeit der verwerfenden Entscheidungen regeln wollen. Hierzu hat er die verwerfenden Berufungsurteile ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der Übergangsregelungen des § 26 Nr. 8, 9 EGZPO ausgenommen, um damit einen weiten Rechtsschutz gegen Verwerfungsentscheidungen des Berufungsgerichts zu gewährleisten unabhängig davon, ob sie als Urteil oder als Beschluss ergehen (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz - Justizmodernisierungsgesetz vom 2. September 2003 BT-Drucks. 15/1508 S. 22; vgl. hierzu auch Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 36. Aufl. § 26 EGZPO Rn. 9 a). Nach dem danach zum 1. September 2004 in Kraft getretenen § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO (BGBl. 2004 I S. 2198, 2200, 2209) hängt die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vom Erreichen einer Mindestbeschwer ab, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.

11

(2) Das zum 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2743 - FamFG) sieht indes weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Deshalb läuft die dem § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO entsprechende Regelung des § 26 Nr. 9 Satz 2 EGZPO aF, die der Gesetzgeber seinerzeit für die Zulassung der Revision in Familiensachen vorgesehen hatte, leer. Dem Rechtsmittelführer bliebe damit in Ehe- und Familienstreitsachen gegen den seine Beschwerde verwerfenden Beschluss, der aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen ist, der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof grundsätzlich verschlossen. Das widerspricht indes dem Sinn und Zweck der Verweisungsnorm sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers. Danach ist die Verweisung in § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG auf § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO dahin auszulegen, dass es für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht darauf ankommt, ob die in einer Ehe- oder Familienstreitsache eingelegte Beschwerde im schriftlichen Verfahren oder aufgrund mündlicher Verhandlung verworfen worden ist.

12

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der von der Rechtsbeschwerde allein gerügte Verstoß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

13

a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

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Der Wert des Beschwerdegegenstandes richte sich nach dem Interesse des Antragsgegners, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Es komme auf den Aufwand, die Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordere. Es sei nicht zu erkennen, dass die Erteilung der begehrten Auskunft für den Antragsgegner mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre. Da er freiberuflich tätig sei, müsste der Gewinn für die Jahre 2010 bis 2012 für die Steuererklärung bereits ermittelt worden sein. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Oktober 2014 sämtliche Steuerbescheide für die Jahre 2009 bis 2011 vorgelegen hätten. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Termin habe der Rechtsanwalt des Antragsgegners keine gegenteiligen Angaben machen können. Die Angaben zum Wohnwert und zu Einkünften aus Kapital seien in der Regel ebenfalls ohne Hilfe Dritter möglich; auch insoweit seien besondere Schwierigkeiten weder vorgetragen noch ersichtlich. Die vollständige Beschwer sei deshalb anhand des persönlichen Zeit- und Arbeitsaufwands des Antragsgegners zu schätzen.

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Da der Antragsgegner hinsichtlich der Gewinne, Kapitalerträge und Steuerzahlung auf bereits vorhandene Unterlagen zugreifen könne und Auskünfte über den Wohnwert wie auch sein Vermögen in der Regel einen Zeitaufwand von maximal einigen Stunden bedeuteten, könne die begehrte Auskunft mit einem überschaubaren Zeit- und Kostenaufwand erteilt werden. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft eine berufstypische Leistung des Auskunftspflichtigen darstelle oder einen Verdienstausfall zur Folge habe. Dies bedeute, dass der Zeitaufwand des Antragsgegners in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten sei, den er als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde. Es sei dementsprechend ein Stundensatz von 17 € (§ 22 JVEG) zugrunde zu legen, so dass sich selbst bei einem - großzügig bemessenen - Zeitaufwand von 25 Stunden lediglich ein Betrag von 425 € ergebe. Hinzuzusetzen wären die Kosten für die Anfertigung von Kopien, die maximal auf 25 € zu schätzen seien.

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b) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 16 ff.).

17

Auch eine Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Die Rüge, der Antragsgegner habe im Verfahren mehrfach vorgetragen, dass er über die entsprechenden Unterlagen nicht verfüge, was im Ergebnis zu einem erhöhten - vom Beschwerdegericht zu Unrecht nicht berücksichtigten - Abwehraufwand führe, der bei der Bewertung seiner Beschwer zu berücksichtigen sei, geht fehl.

18

aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht der Gerichte erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen eines Beteiligten bei seiner Entscheidung entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG NStZ-RR 2006, 149 mwN).

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bb) Letzteres ist hier der Fall. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert durch die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung nicht erreicht ist. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Beschwerdevorbringen ist demgegenüber widersprüchlich und zu unsubstantiiert, als dass es geeignet wäre, die erforderliche Beschwer aufzuzeigen.

20

(1) Der Beschwerdewert ist in Ehe- und Familienstreitsachen zwar von Amts wegen festzustellen. Allerdings gilt insoweit der Beibringungsgrundsatz (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 113 Rn. 1; vgl. auch Thomas/Putzo/Reichold ZPO 36. Aufl. Vorbem. § 253 Rn. 12). Der Beschwerdeführer hat die den Wert bestimmenden Tatsachen darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 [zum Geheimhaltungsinteresse] und vom 11. März 2015 - XII ZB 317/14 - FamRZ 2015, 838 Rn. 17 [zur Darlegung eines Verdienstausfalls]).

21

(2) Dem ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden.

22

Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen der Instanzgerichte ist der Antragsgegner als (freiberuflicher) Zahnarzt tätig. Gleichwohl hat er dem Beschwerdegericht gegenüber in seinem von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Beschwerdevorbringen bestritten, über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu verfügen.

23

Wenn das Beschwerdegericht bei dieser Sachlage unterstellt, dass die maßgeblichen Erklärungen und Bescheide vorliegen, liegt hierin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Übrigen hat sich das Beschwerdegericht mit den von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen, im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen in seiner Hinweisverfügung vom 9. Juli 2014 im Einzelnen auseinandergesetzt.

24

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird insoweit abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Dose                                  Weber-Monecke                     Günter

             Nedden-Boeger                                    Botur