Entscheidungsdatum: 11.01.2017
Durch eine auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG gestützte landesrechtliche Rechtsverordnung kann der Richtervorbehalt für die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB aufgehoben werden, soweit dadurch lediglich ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer übertragen wird, ohne den Gesamtumfang des von der Betreuung erfassten Aufgabenkreises zu erweitern oder zu beschränken.
Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 18. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Beschwerdewert: 5.000 €
I.
Für die Betroffene besteht seit 1998 eine rechtliche Betreuung. Zum Betreuer ist ihr Bruder, der Beteiligte zu 2, für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise bestellt.
Die Betroffene und ihr Bruder sind Vorerben nach ihrer 1998 verstorbenen Mutter. Der Bruder ist als Testamentsvollstrecker eingesetzt und als solcher von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus einem bebauten Grundstück.
Durch Beschlüsse vom 3. Juni 2011 und vom 13. September 2012 bestellte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beteiligten zu 3 zum Ergänzungsbetreuer unter anderem mit dem Aufgabenkreis "Vereinbarung bezüglich der Kostenübernahme des behindertengerechten Umbaus und der Wärmedämmung am Hausgrundstück (…) im Eigentum der Erbengemeinschaft bestehend aus dem Betreuer und der Betreuten".
Durch weiteren Beschluss vom 20. Juni 2015 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Aufgabenkreis des Ergänzungsbetreuers erweitert um die "Wahrung der Rechte der Betroffenen als Vorerbin der am 17. Februar 1998 verstorbenen G. gegenüber dem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Testamentsvollstrecker in Person des Betreuers und Mitvorerben". Dagegen hat der Beteiligte zu 2 Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht, wiederum durch den Rechtspfleger, nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Beschluss und das Verfahren aufgehoben und die Sache zur Entscheidung durch den Richter an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden der Betroffenen und ihrer Verfahrenspflegerin.
II.
1. Die Rechtsbeschwerden sind auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 10 ff. mwN) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht auch der Verfahrenspflegerin ein eigenes Beschwerderecht zu (§ 303 Abs. 3 FamFG).
2. Die Rechtsbeschwerden haben auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht in seiner in FamRZ 2016, 2031 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, der angefochtene Beschluss sowie der Nichtabhilfebeschluss seien vom funktionell unzuständigen Rechtspfleger erlassen worden. Das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 20. Juni 2015 nicht nur den Aufgabenbereich des Ergänzungsbetreuers erweitert, sondern insoweit vor allem dem Betreuer gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB die Vertretung entzogen. Zwar habe es die Entziehung der Vertretung nicht ausdrücklich ausgesprochen. Insoweit genüge jedoch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den entsprechenden Aufgabenkreis und ihre Bekanntgabe an den Betreuer. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei ausdrücklich auf §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 2 BGB gestützt worden, woraus sich mit hinlänglicher Deutlichkeit ergebe, dass für den konkret bestimmten Aufgabenkreis allein der Ergänzungsbetreuer zuständig sein solle. Weiter sei entscheidend, dass die Entziehung der Vertretungsmacht nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB durch eine Einschränkung des Aufgabenkreises des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB geschehe. Verrichtungen nach § 1908 d BGB seien aber ausdrücklich dem Richter vorbehalten, wenn sie - wie hier - nicht nur eine Betreuung für die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten gemäß § 1896 Abs. 3 BGB beträfen. Dieser Richtervorbehalt sei auch nicht durch § 1 der Rheinland-Pfälzischen Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 aufgehoben worden. Die Entscheidung des Rechtspflegers sei mithin gemäß § 8 Abs. 4 RPflG unwirksam und deshalb aufzuheben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittelverfahren.
b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings von der Zulässigkeit der vom Beteiligten zu 2 im eigenen Namen erhobenen Erstbeschwerde ausgegangen. Zwar hat der Senat entschieden, dass dem Betreuer gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zusteht. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift nämlich nicht in die eigene Rechtssphäre des Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse des Betroffenen angeordnet wird (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 5). Nichts anderes kann gelten, wenn neben dem Betreuer gemäß § 1899 Abs. 4 BGB ein Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer bestellt wird.
Als Bruder der Betroffenen war der Beteiligte zu 2 jedoch zugleich Angehöriger im Sinne des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, so dass ihm das Recht zur Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse der Betroffenen zustand, sofern er im ersten Rechtszug beteiligt worden war. In seiner Eigenschaft als Betreuer war der Bruder Verfahrensbeteiligter gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 2 FamFG (sog. "Muss-Beteiligter"), soweit sein Aufgabenkreis betroffen ist. Entsprechend ist er vom Amtsgericht auch beteiligt worden. Da das Verfahrensrecht eine Doppelbeteiligung derselben Person in gespaltener Funktion nicht vorsieht, wirkt die Verfahrensbeteiligung als Betreuer zugleich im Sinne einer sog. "Kann-Beteiligung" als Angehöriger gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, ohne dass es insoweit einer gesonderten, weiteren Hinzuziehung bedurfte. Dem steht nicht entgegen, dass es nach der Rechtsprechung des Senats bei Vertrauenspersonen, die nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG als "Kann-Beteiligte" hinzugezogen werden können, für die Beschwerdebefugnis im eigenen Namen einer gesonderten Prüfung der Vertrauensbeziehung bedarf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13 - FamRZ 2014, 470 Rn. 6). Denn die Angehörigeneigenschaft als Bruder der Betroffenen steht unzweifelhaft fest.
bb) Weiter zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass für einen Betreuten trotz des in § 1897 Abs. 1 BGB verankerten Grundsatzes der Einzelbetreuung dann mehrere Betreuer bestellt werden können, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können (§ 1899 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei können gemäß § 1899 Abs. 4 BGB mehrere Betreuer auch in der Weise bestellt werden, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist (sog. Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer). Die Verhinderung kann auf tatsächlicher Abwesenheit oder rechtlichen Ausschlusstatbeständen beruhen (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 17). Eine Verhinderung aus Rechtsgründen ist unter anderem gegeben, wenn der Hauptbetreuer von der Vertretung des Betreuten kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, etwa aus Gründen des § 181 BGB oder der §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1795 BGB, oder wenn das Gericht ihm die Vertretungsmacht gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 BGB entzieht (Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1899 BGB Rn. 18).
Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des Betreuungsrechts (MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1899 Rn. 9; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 28) und steht ebenso wie die Bestellung des Hauptbetreuers unter den Voraussetzungen des § 1896 Abs. 1 BGB. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ist auch sie dem Richter vorbehalten (Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1. Juni 2016] § 1899 Rn. 56; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 84; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 8 (7)). Geht es wie hier nicht um die erstmalige Bestellung des Ergänzungsbetreuers, sondern um die Erweiterung seines Aufgabenkreises (§ 1908 d Abs. 3 BGB), ist auch dies gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
cc) Von der Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers abzugrenzen ist die Bestellung eines Kontrollbetreuers gemäß § 1896 Abs. 3 BGB. Mit einer Kontrollbetreuung kann im Falle einer wirksam erteilten Vorsorgevollmacht für eine Kontrolle des Bevollmächtigten gesorgt werden, wenn der Vollmachtgeber aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, den Bevollmächtigten zu überwachen und gegebenenfalls die Vollmacht zu widerrufen (Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 - FamRZ 2016, 1671 Rn. 30 und vom 23. September 2015 - XII ZB 624/14 - FamRZ 2015, 2163 Rn. 14 mwN). Für die Bestellung eines Kontrollbetreuers ist der Rechtspfleger gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 RPflG zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702 Rn. 10 ff., 22). Ein solcher Fall der Kontrollbetreuung liegt hier jedoch nicht vor, da es nicht um die Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber einem Bevollmächtigten geht, sondern um die ergänzende Betreuung in Angelegenheiten, in denen der Hauptbetreuer verhindert ist.
dd) Allerdings sind die Landesregierungen durch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ermächtigt worden, die Richtervorbehalte unter anderem nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 ganz oder teilweise aufzuheben, soweit sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB und von § 278 Abs. 5 und § 283 FamFG betreffen. Hiervon hat das Land Rheinland-Pfalz durch die Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 15. Mai 2008 (GVBl. 2008 S. 81) im Umfang der Ermächtigung Gebrauch gemacht.
ee) Die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB unterfällt grundsätzlich denjenigen Geschäften, für die der Richtervorbehalt durch Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG aufgehoben werden kann.
(1) Das ergibt sich zwar noch nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG. Denn von der Ermächtigung zur Aufhebung von Richtervorbehalten ausgenommen sind Geschäfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 RPflG, soweit sie - unter anderem - die Entscheidung über die Anordnung einer Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers aufgrund der §§ 1896 und 1908 a BGB sowie die Verrichtungen aufgrund der §§ 1903 bis 1905 und 1908 d BGB betreffen. Dies kann sich dem Wortlaut nach auch auf die Anordnung und Aufhebung einer Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuung sowie die Festlegung deren Aufgabenkreise beziehen.
(2) Entscheidende Bedeutung kommt hier aber der historischen Auslegung anhand des im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers zu. Die Einfügung der Verordnungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG in das Gesetz geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestags zurück, mit der ausdrücklich die Vorstellung verbunden war, aufgrund entsprechender Regelung falle die Bestellung eines Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuers gemäß § 1899 Abs. 4 BGB in die alleinige Zuständigkeit des Rechtspflegers (BT-Drucks. 15/4874 S. 27 f.). Dem lag das Gesamtkonzept zugrunde, die Auswahl und Bestellung des Betreuers durch landesrechtliche Rechtsverordnung in die Zuständigkeit des Rechtspflegers übergeben zu lassen und dem Richter nur die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung und Erweiterung des Aufgabenkreises und die Aufhebung der Betreuung vorzubehalten (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Zur Begründung wurde angeführt, es bedürfe bei der Ergänzungsbetreuerbestellung keiner vorherigen Entscheidung des Richters mehr, da die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung und den Zuschnitt des Aufgabenkreises nicht berührt werde (BT-Drucks. 15/4874 S. 28). Damit übereinstimmend wird auch im Schrifttum einhellig davon ausgegangen, dass die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB dem Rechtspfleger übertragen werden kann (Sonnenfeld FamRZ 2005, 941, 945; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 19 RPflG Rn. 2; Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 19 Rn. 6; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 3a; Fröschle Betreuungsrecht 2005 Rn. 897). Davon wird auch in anderen Bundesländern Gebrauch gemacht; etwa hat der Freistaat Bayern den Richtervorbehalt gezielt für die Bestellung von Ergänzungsbetreuern nach § 1899 Abs. 4 BGB und für die Bestellung eines neuen Betreuers nach § 1908 c BGB aufgehoben (Verordnung vom 15. März 2006, GVBl. S. 170).
ff) Die vom Landgericht aufgeworfene Frage, ob die Aufhebung des Richtervorbehalts durch die auf § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG beruhende Rechtsverordnung auch Fälle umfasst, in denen dem Hauptbetreuer ein Teil seines bisherigen Aufgabenkreises durch die Bestellung des Ergänzungsbetreuers entzogen wird, ist zu bejahen.
Nach der Intention des Gesetzes sollte der Richtervorbehalt unter anderem für die Auswahl, Bestellung und Entlassung des Betreuers aufgehoben werden können (BT-Drucks. 15/4874 S. 27). Als dessen Unterfall kann die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verstanden werden, soweit dadurch ein Ausschnitt aus dem Aufgabenbereich des Hauptbetreuers auf einen zweiten Betreuer verlagert wird, ohne den von der Betreuung erfassten Aufgabenkreis insgesamt zu erweitern oder zu beschränken. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für sich genommen nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796, 181 BGB lässt dann die angeordnete Betreuung und den zuvor angeordneten Aufgabenkreis in seinem Gesamtumfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeiten und Verantwortungsbereiche der Betreuer in einzelnen Angelegenheiten. Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des Hauptbetreuers; in allem Übrigen bleibt dieser für den Aufgabenkreis zuständig (vgl. auch Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 - juris Rn. 3 mwN). Bei derartiger Zuständigkeitsverlagerung bleibt die Grundentscheidung über die Anordnung der Betreuung einschließlich der Festsetzung des Aufgabenkreises in ihrer Gesamtheit unberührt.
So liegt der Fall auch hier, da dem Ergänzungsbetreuer nur solche Aufgaben durch den Rechtspflegerbeschluss übertragen worden sind, welche zuvor vom Aufgabenkreis der Vermögenssorge, der dem Hauptbetreuer bereits übertragen war, erfasst waren. Dass der Hauptbetreuer für die Wahrnehmung einzelner Geschäfte aus diesem Aufgabenkreis aus rechtlichen Gründen verhindert war, ändert daran nichts.
gg) Unerheblich ist dabei, dass - worauf sich das Landgericht stützt - mit der Aufgabenerweiterung des Ergänzungsbetreuers zugleich eine Teilentziehung der Vertretungsmacht des Hauptbetreuers verbunden war, wie es zwar nicht in der Beschlussformel des Amtsgerichts ausgesprochen worden ist, aber als Begründungselement der Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommt.
Denn auch hierfür wäre der Rechtspfleger funktionell zuständig, da die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß § 1796 BGB von vornherein nicht unter diejenigen in § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Entscheidungen fällt, für die in § 15 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ein Richtervorbehalt angeordnet ist (Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
Zwar wird in Teilen der Literatur vertreten, dass die Entziehung der Vertretungsmacht wegen Interessengegensatzes gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1796 Abs. 1 BGB gleichzeitig eine teilweise Entlassung des Betreuers oder Beschränkung seines Aufgabenkreises bedeute und unter diesem Gesichtspunkt dem Richter vorbehalten sei (vgl. Jürgens/Kretz Betreuungsrecht 4. Aufl. § 15 Rn. 17; Jurgeleit/Bučić Betreuungsrecht 3. Aufl. § 272 FamFG Rn. 10; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1908 i Rn. 88; BtKomm/Dodegge Teil J Rn. 2, 38; HK-BUR/Bauer/Deinert [Stand: November 2012] § 1899 BGB Rn. 2; Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18; a.A. Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer RPflG 8. Aufl. § 15 Rn. 37 (10); Dörndorfer RPflG 2. Aufl. § 15 Rn. 133; Bassenge/Roth/Roth FamFG 12. Aufl. § 15 RPflG Rn. 17).
Diese Erwägungen stehen der Auffassung des Senats aber nicht entgegen, soweit der gesetzmäßige Richtervorbehalt für die teilweise Entlassung des Hauptbetreuers unter ausschnittsweiser Verlagerung seines Aufgabenkreises auf einen Verhinderungs- oder Ergänzungsbetreuer aufgrund einer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG ergangenen Rechtsverordnung ohnehin aufgehoben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Rausch FamFG 5. Aufl. § 272 Rn. 18), wie dies für das Land Rheinland-Pfalz geschehen ist. Denn jedenfalls wäre eine solche Beschränkung des Aufgabenkreises keine Maßnahme nach § 1908 d Abs. 1 Satz 2 BGB, die nicht von der Verordnungsermächtigung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RPflG erfasst wäre.
hh) Der Richtervorbehalt kommt somit nur zum Tragen, wenn der Gesamtumfang des Aufgabenkreises der Betreuungsanordnung erweitert oder reduziert wird. Das ist hier nicht der Fall, da nur Aufgaben aus dem Aufgabenkreis des Hauptbetreuers in den Wirkungskreis des Verhinderungs- bzw. Ergänzungsbetreuers verlagert worden sind.
3. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Verfahren ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über die vom Amtsgericht angeordnete Maßnahme in der Sache zu entscheiden.
Dose |
|
Klinkhammer |
|
Günter |
|
Nedden-Boeger |
|
Krüger |
|