Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 25.05.2011


BGH 25.05.2011 - XII ZB 283/10

Betreuung: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde in Verfahren über die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
25.05.2011
Aktenzeichen:
XII ZB 283/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Bochum, 21. Mai 2010, Az: I-7 T 617/09, Beschlussvorgehend AG Recklinghausen, 16. Februar 2010, Az: 64 XVII L 909vorgehend AG Recklinghausen, 7. Dezember 2009, Az: 64 XVII L 909
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers gemäß §§ 1899 Abs. 4, 1908 i, 1795 Abs. 1, 1796 BGB wird ebenso wie die Ablehnung einer solchen Bestellung nicht von den §§ 70 Abs. 3 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst. Deshalb ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts in solchen Verfahren nicht statthaft (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010, XII ZB 166/10, FamRZ 2010, 1897 und vom 9. Februar 2011, XII ZB 364/10, FamRZ 2011, 632) .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 21. Mai 2010 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000 €

Gründe

I.

1

Der Betroffene wendet sich gegen die hinsichtlich der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ergangenen Entscheidungen.

2

Durch Beschluss vom 1. Juli 2008 wurde die im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnete Betreuung für den Betroffenen aufrechterhalten. Der bisherige Aufgabenkreis der bestellten Betreuerin wurde erweitert und umfasst die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge, die Vermögensangelegenheiten sowie die Vertretung bei Behörden und Ämtern. Als Zeitpunkt, bis zu dem über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung zu entscheiden ist, hat das Amtsgericht den 1. Juli 2015 angesetzt.

3

Am 14. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt an. Durch Beschluss vom 9. November 2009 wurde die bisherige Betreuerin auf ihren Wunsch entlassen und der Beteiligte zu 2 zum Betreuer bestellt. Ferner wurde der Einwilligungsvorbehalt dauerhaft angeordnet. Gegen den Beschluss legte der Beteiligte zu 2 Beschwerde ein, die er später bezüglich der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts zurücknahm.

4

Im Dezember 2009 regte der Beteiligte zu 2 die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers an, weil der Betroffene wünsche, dem Beteiligten zu 4 sowie dessen Schwester - beides Kinder des Betreuers - größere Geldbeträge zuzuwenden. Durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 lehnte das Amtsgericht die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die beabsichtigte Vollziehung des formlosen Schenkungsversprechens des Betroffenen zugunsten der Kinder des Betreuers bewege sich nicht im Rahmen einer Sittlichkeits-, Anstands- oder Gelegenheitsschenkung. Geschenke könne der Betroffene infolge des Einwilligungsvorbehalts selbst nicht machen, der Betreuer sei gemäß § 1804 BGB an Zuwendungen gehindert, die den vorgenannten Rahmen überstiegen; die beantragte Ergänzungsbetreuung sei deshalb nicht erforderlich.

5

Durch Beschluss vom 16. Februar 2010 ordnete das Amtsgericht eine Ergänzungsbetreuung zur Vertretung des Betroffenen in Wahrnehmung der Rechte in Bezug auf zwei - gegebenenfalls ehemalige - Sparguthaben bei der Volksbank M. einschließlich der Geltendmachung eventueller Rückerstattungsansprüche an. Zum Ergänzungsbetreuer wurde der Beteiligte zu 3 bestellt. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, der Sachverhalt stelle sich inzwischen so dar, als habe der Betroffene eines der Sparguthaben bereits Mitte September 2009 auf den Beteiligten zu 4 übertragen. Insoweit bestünden allerdings Bedenken gegen die Wirksamkeit der Zuwendung. Der sich aus der verwandtschaftlichen Nähe des Betreuers zu dem Bedachten ergebenden Interessenkollision sei mit der Anordnung der Ergänzungsbetreuung Rechnung zu tragen. Auch gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt.

6

Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Beschlüsse vom 7. Dezember 2009 und vom 16. Februar 2010 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

7

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG unstatthaft ist.

8

Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts auch ohne Zulassung unter anderem in Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft.

9

Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugelassen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde vor.

10

1. Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsbeschwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpft an die gleichlautende Definition des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfahrensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzierung in § 271 FamFG deutlich machen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gerade für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsintensität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Zugang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknüpfung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 8).

11

Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsverfahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme anordnet. Die besonders hohe Eingriffsintensität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des Betreuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen Anordnung der Betreuung einerseits und Bestellung eines Betreuers andererseits; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).

12

Demgegenüber liegt nach der Rechtsprechung des Senats kein Anwendungsfall der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor, wenn bei fortbestehender Betreuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen wird (Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisherigen Betreuers berührt nicht den Fortbestand der Betreuung als solche.

13

2. Ausgehend hiervon liegt auch im vorliegenden Fall keine Betreuungssache im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG vor. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB lässt die angeordnete Betreuung und den in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig. Ein solches Verfahren fällt - ebenso wie die Entlassung des bisherigen Betreuers - unter die Auffangbestimmung des § 271 Nr. 3 FamFG.

14

Die Entscheidung über die Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers ist ebenso zu beurteilen. Solange keine Ergänzungsbetreuung angeordnet wird, verbleibt es bei der Zuständigkeit des bestellten Betreuers. Weder die Betreuung an sich noch der Aufgabenkreis des Betreuers werden hiervon tangiert.

15

Die Rechtsbeschwerde ist danach nicht statthaft. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 10. November 2009 (bezüglich der Betreuerbestellung) ist nicht Gegenstand der Rechtsbeschwerde, da das Landgericht über die insofern eingelegte Beschwerde durch den angefochtenen Beschluss nicht entschieden hat.

Hahne                                     Weber-Monecke                                            Klinkhammer

                   Schilling                                                 Nedden-Boeger