Entscheidungsdatum: 11.12.2013
1. Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013, XII ZB 10/13 - juris).
2. Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Wert: 179 €
I.
Die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuerin) begehrt eine höhere Betreuervergütung auf der Grundlage des Stundensatzes von 44 €.
Sie ist im Jahr 2011 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt worden; mit Beschluss vom 6. Juni 2012 wurde an ihrer Stelle eine neue Betreuerin bestellt. Die Betreuerin hat eine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. In der Zeit vom 1. August 1990 bis zum 31. Januar 1992 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf. Die 18 Monate dauernde Ausbildung berechtigt sie, die Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin" zu führen. Die Betreuerin ist seit etwa 17 Jahren als Berufsbetreuerin tätig. In der Vergangenheit wurde ihr für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der höchsten Vergütungsstufe (derzeit 44 € je Stunde) gewährt. Die Anweisung erfolgte jeweils im Verwaltungsweg.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 11. Februar 2012 bis 6. Juni 2012. Das Amtsgericht hat der Betreuerin einen Stundensatz von 33,50 € zuerkannt (insgesamt 569,50 €). Das Landgericht hat ihre Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sei nicht mit einem Abschluss an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar. Zwar sei Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung der Nachweis eines Erstberufs als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Krankenschwester. Der vermittelte Wissensstand entspreche hier jedoch bereits nach Art und Umfang nicht dem eines Hochschulstudiums. So reiche der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Vollzeitstudiums an einer Fachhochschule heran. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin dauere 18 Monate. Auch mit den absolvierten 1.800 Ausbildungsstunden erreiche sie nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Gesamtzeitaufwand. Ein Fachhochschulstudium mit dem Abschlussgrad eines Bachelors setze ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium voraus, bei einem geschätzten Arbeitsaufwand der Studierenden pro Semester von etwa 900 Stunden und einem Gesamtarbeitsaufwand von etwa 5.400 Stunden. Umfang und Inhalt des Lehrstoffes der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin seien damit nicht vergleichbar. Schließlich sei auch die allgemeine Fachhochschulreife für die Zulassung der Beschwerdeführerin zu der von ihr absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin nicht Voraussetzung gewesen.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
a) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mit Beschluss vom 24. April 2013 (XII ZB 10/13 - juris) entschieden, dass die - auch hier im Streit stehende - Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester einer abgeschlossenen Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule nicht vergleichbar ist (zum dortigen Sachverhalt vgl. die Ausgangsentscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 - 25 T 622/12 - juris Rn. 1). Dabei hat der Senat Bezug genommen auf seine Entscheidung vom 18. Januar 2012 (XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11), in der er die Grundsätze dafür aufgestellt hat, wann eine Ausbildung einer Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist.
Zudem hat der Senat entschieden, dass die Frage, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erfüllt, einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters unterliegt. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 8).
Schließlich hat der Senat entschieden, dass ein schützenswertes Vertrauen des Betreuers darauf, dass er weiterhin den ihm zuvor im Verwaltungsverfahren zugebilligten Stundensatz von 44 € erhält, nicht besteht (Senatsbeschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 10/13 - juris Rn. 5; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8. Februar 2012 - XII ZB 230/11 - juris Rn. 14 f. mwN).
b) Gemessen an dieser Senatsrechtsprechung hält die angegriffene Entscheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
aa) Das Landgericht hat die vom Senat aufgestellten Maßstäbe zutreffend wiedergegeben und im Ergebnis auch in nicht zu beanstandender Weise auf den Fall angewandt; ob dem Berufsabschluss zur Heilpädagogin eine Krankenpflegeausbildung oder - wie hier - eine Erzieherausbildung vorausgegangen ist, macht insoweit keinen Unterschied. Vor allem hat sich das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauer der Ausbildung als maßgeblichem Kriterium für die Vergleichbarkeit auseinandergesetzt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - FamRZ 2012, 113 Rn. 15 zur Einordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG [Lehre]). Ferner hat es als wesentliches Kriterium die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen (siehe dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Wenn sich das Gericht im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ausbildung nicht ausdrücklich mit dem Inhalt des bei der entsprechenden Ausbildung vermittelten Lehrstoffs auseinandersetzt, ist dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entsprechendes gilt für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht hätte zu den festgestellten 1.800 absolvierten Ausbildungsstunden noch jeweils zwei Stunden für Vor- und Nachbereitung hinzuzählen müssen. Insoweit möchte sie die - der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogene - tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Einschätzung ersetzen. Dass sich der Tatrichter vorliegend hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs an den gegenwärtig bestehenden Anforderungen an eine Hochschulausbildung (Bachelor) orientiert hat, ist als tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden; hinzukommt, dass die Einführung des Bachelors die Dauer des Hochschulstudiums eher verkürzt hat (zur st. Senatsrechtsprechung vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 252/13 - zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Vergütung mit einem Stundensatz von 44 € auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten.
Bezogen auf den im Streit stehenden Zeitraum (vom 11. Februar bis 6. Juni 2012) war der Betreuerin ohnehin keine den Stundensatz von 33,50 € übersteigende Vergütung bewilligt worden (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG rückwirkenden Überprüfung der bereits im Verwaltungswege bewilligten Vergütung: Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - juris Rn. 22 ff.).
Soweit sich die Betreuerin darauf beruft, dass sie auch künftig auf den ihr in der Vergangenheit im Wege der Verwaltungsanordnung zugebilligten Stundensatz der höchsten Stufe (derzeit 44 €) auf Grund der jahrelangen Verwaltungspraxis habe vertrauen dürfen, kann sie ein schutzwürdiges Vertrauen hieraus schon deshalb nicht herleiten, weil sie nach den Feststellungen des Landgerichts in der Vergangenheit ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass die Anweisung "lediglich im Verwaltungsverfahren erfolgt ist und die Möglichkeit einer förmlichen Beschlussfassung besteht".
Im Übrigen ist die Verwaltungsanweisung gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirkungslos (Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - juris Rn. 29). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag zugrundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispflicht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde kann auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, die aus ihrer Sicht zu geringe Vergütung stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Unbeschadet der Frage, ob eine zu geringe Vergütung einen solchen Eingriff, der betriebsbezogen sein muss, darstellen kann, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Eingriffs (vgl. hierzu BGHZ 193, 227 = NJW 2012, 2579 Rn. 21 und 27 mwN). Denn die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben festgesetzte Vergütung kann keinen rechtwidrigen Eingriff in die von einem Berufsbetreuer ausgeübte Tätigkeit darstellen.
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Guhling