Entscheidungsdatum: 26.03.2019
1a. Tritt der Darlehensgeber nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in die Rechte und Pflichten des Unternehmers ein und erlöschen Ansprüche des Darlehensnehmers gegen den Unternehmer auf Rückgewähr seiner darlehensfinanzierten Leistung und des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Darlehensvaluta kraft Gesetzes, kann der Darlehensgeber, sofern keine anderweitigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihm und dem Unternehmer bestehen, den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Darlehensnehmer erlangt hat, im Wege der Durchgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Anspruch nehmen (Bestätigung von Senatsurteil vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 f.; Fortführung von Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36).
1b. Zur internationalen Zuständigkeit für Rückgriffsansprüche des Darlehensgebers in diesen Fällen.
2. Die Auffassung des nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweisenden Gerichts, die deutschen Gerichte seien international zuständig, bindet das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (Fortführung von BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, 47 ff.).
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Die klagende Bank macht gegen den beklagten Versicherer mit Sitz in London Rückgriffsansprüche aus verbundenen Geschäften geltend.
Die Klägerin schloss mit verschiedenen Darlehensnehmern in den Jahren 2003 und 2004 Verbraucherdarlehensverträge, die zur Finanzierung von Einmalzahlungen der Darlehensnehmer auf parallel abgeschlossene Kapitallebensversicherungsverträge bei der Beklagten dienten. Nach dem Vortrag der Klägerin enthielten die von der Beklagten verwandten "Policenbedingungen" folgenden Passus:
"Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der Vertrag deutschem Recht. Das Gericht, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat oder etabliert ist, ist zuständig, jegliche Streitigkeiten zu entscheiden, die sich möglicherweise unter diesem Vertrag ergeben."
Die Klägerin erbrachte die Versicherungsprämien auf ein Konto der Beklagten bei der Filiale einer deutschen Großbank in Frankfurt am Main. Nach dem Vortrag der Klägerin zwischen Juni und September 2011 widerriefen die Darlehensnehmer ihre auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen unter Verweis darauf, bei den Darlehensverträgen und den Versicherungsverträgen habe es sich um verbundene Verträge gehandelt. Die Klägerin schloss mit den Darlehensnehmern Vergleiche, die eine Verwertung der aus den Versicherungsverträgen resultierenden Ansprüche der Darlehensnehmer zugunsten der Klägerin und einen Teilverzicht der Klägerin auf Darlehensforderungen vorsahen.
Ihre zunächst vor dem Landgericht Stuttgart erhobene und später vom Landgericht Stuttgart an das "international und örtlich zuständige" Landgericht Frankfurt am Main verwiesene Klage auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien abzüglich vereinnahmter Rückkaufswerte hat das Landgericht, nachdem es auf die Rüge der Beklagten die abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage angeordnet hat, mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Erlass eines die Zulässigkeit der Klage aussprechenden Zwischenurteils weiterverfolgt.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die deutschen Gerichte seien, was in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sei, international nicht zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart binde insoweit nicht. Nach Art. 2 und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG 2001 Nr. L 12, S. 1; künftig: EuGVVO aF) seien vielmehr die Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig, da die Beklagte ihren Sitz in London habe.
Die Klägerin könne die Beklagte nicht an dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF verklagen. Der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF verwandte Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" sei autonom, d.h. unabhängig vom jeweiligen nationalen Rechtsverständnis auszulegen. Für das Vorliegen eines Vertrags bzw. von Ansprüchen aus einem Vertrag komme es maßgeblich darauf an, dass eine Partei gegenüber einer anderen Partei freiwillig eine Verpflichtung eingegangen sei. Dies habe das Landgericht in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten Rückgriffsansprüche aus behaupteten Verbundgeschäften im Ergebnis zu Recht verneint. Bei der Prüfung der internationalen Zuständigkeit und für die rechtliche Einordnung der Verhältnisse der Parteien sei auf den Vortrag der Klägerin abzustellen. Die Klägerin berufe sich darauf, dass die Darlehensnehmer die Darlehensverträge wirksam widerrufen hätten. Dies führe nach deutschem Recht zur Umwandlung des zwischen den Darlehensvertragsparteien bestehenden Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis.
Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, die aus dem gesetzlich vorgesehenen Eintreten der Klägerin in die Verträge zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) bzw. jetzt § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB folgten, hätten ihren Grund nicht in einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung einer der Parteien. Sie ergäben sich vielmehr aus dem im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellenden Verbundcharakter der Verträge. Zwar habe sich die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin "freiwillig" auf ihre Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen, die den mit ihren Kunden abgeschlossenen Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen als "wirtschaftliche Einheit" mit dem Darlehensvertrag verbunden habe. Die hieraus resultierenden Rechtsfolgen, die primär dem Schutz der Darlehensnehmer dienten und die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach sich ziehen könnten, beruhten aber auf dem Gesetz. Allein aus einer möglichen Kenntnis der Parteien von den Folgen eines Verbundgeschäfts lasse sich keine Übernahme einer Verpflichtung herleiten.
Die rechtliche Einordnung des Rückgewähranspruchs nach deutschem Recht spreche gegen dessen vertragliche Natur. Das Rückabwicklungsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer unterstehe bei Fehlen vertraglicher Abreden dem Bereicherungsrecht und gewähre dem Darlehensgeber eine Durchgriffskondiktion. Selbst wenn man den Anspruch des Darlehensgebers gegen den Unternehmer aus einer analogen Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF ableite, komme man nicht zur Annahme eines vertragsähnlichen Rückabwicklungsverhältnisses, weil der Rückgriffsanspruch des Darlehensgebers gegen den Unternehmer auch in diesem Falle nicht Folge einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung sei.
Gegen die Einordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien als vertragsähnlich streite im vorliegenden Fall auch, dass die Klägerin die Vertragsbeziehungen mit den Darlehensnehmern nicht rückabgewickelt, sondern mit den Darlehensnehmern Vergleiche abgeschlossen habe. Mit diesen Vergleichen hätten alle Ansprüche der Parteien erledigt sein sollen, eine Abtretung von Ansprüchen der Darlehensnehmer gegen die Beklagte zugunsten der Klägerin sei nicht erfolgt. Durch diese Vergleiche seien die Vertrags- bzw. Rückabwicklungsverhältnisse auf eine neue, von der gesetzlichen Regelung abweichende Grundlage gestellt worden.
Schließlich habe die Beklagte nach dem Vortrag der Klägerin zwar Kenntnis von der Finanzierung der Versicherungsprämien und dem gemeinsamen Vertriebssystem gehabt. Hieraus folge aber keine wie auch immer geartete freiwillig eingegangene Verpflichtung der Beklagten in Bezug auf die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags nach Darlehenswiderruf.
II.
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es sei an der Prüfung der internationalen Zuständigkeit nicht durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehindert. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO knüpft, wie das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, an § 281 Abs. 1 ZPO an, der die örtliche und sachliche, nicht die internationale Zuständigkeit betrifft. Dass die örtliche und die internationale Zuständigkeit in ihren Voraussetzungen miteinander verknüpft sein können, ändert nichts daran, dass bei der Frage der Prüfung der internationalen Zuständigkeit andere Regeln gelten als bei der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (vgl. schon BGH, Beschluss vom 14. Juni 1965 - GSZ 1/65, BGHZ 44, 46, 47 ff.). Entsprechend bindet die Auffassung des verweisenden Gerichts, deutsche Gerichte seien international zuständig, das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 22. April 2008 - XI ZR 355/06, GuT 2008, 217; außerdem BayObLG, NJOZ 2001, 1449, 1451; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1989, 187, 188; OLG Stuttgart, NJW 2013, 83, 84). Die internationale Zuständigkeit ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9, vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 12 und vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13, WM 2014, 1624 Rn. 21, jeweils mwN).
2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei ist auch die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf der Grundlage der im Verhältnis der Parteien zueinander anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 44/2001 habe - richtig: während des gesamten Rechtsstreits (Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 13 ff.) - kein deutscher Gerichtsstand bestanden. Die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 im Sinne des vom Berufungsgericht erzielten Ergebnisses ist dabei aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (künftig: Gerichtshof) derart offenkundig, dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf ("acte clair" bzw. "acte éclairé"; vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 ["CILFIT"]; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 ["Intermodal Transports"]; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteil vom 1. März 2011, aaO, Rn. 30).
a) Im Verhältnis der Parteien zueinander ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 maßgeblich. Das Verfahren ist nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 (Art. 76, 66 EuGVVO aF) und vor dem Ende ihrer zeitlichen Anwendbarkeit am 10. Januar 2015 (Art. 66 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Neufassung], ABl. EU 2012 Nr. L 351, S. 1; künftig auch: EuGVVO nF), eingeleitet worden. Damit gilt sie nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO nF fort (vgl. deren Erwägungsgrund [34]; außerdem EuGH, NJW 2019, 581 Rn. 22 ["Società Immobiliare Al Bosco Srl"]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, WM 2017, 728 Rn. 23; Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18, WM 2018, 1658 Rn. 9; BAGE 160, 364 Rn. 21; 161, 142 Rn. 23). Nach Art. 1 Abs. 1 und 3 EuGVVO aF sind ihr sachlicher und räumlicher Geltungsbereich eröffnet (vgl. Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 13).
b) Aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, der der Prüfung der internationalen Zuständigkeit zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Urteile vom 22. April 2009 - VIII ZR 156/07, NJW 2009, 2606 Rn. 13 und vom 29. November 2011 - XI ZR 172/11, WM 2012, 36 Rn. 12), keine Zuständigkeit der deutschen Gerichte.
aa) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt schon deshalb nicht aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO aF, weil die Klägerin nicht Inhaberin von Forderungen der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien geworden ist.
(1) Die Klägerin ist nicht aufgrund eines Abtretungsvertrags mit den Darlehensnehmern Inhaberin von Forderungen gegen die Beklagte geworden. Unbeschadet dessen, dass - die Anwendung des § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF wie von der Klägerin vorgetragen unterstellt - solche Ansprüche der Darlehensnehmer, die Gegenstand einer Abtretung hätten sein können, nicht bestanden (dazu sogleich unter 2), hat das Berufungsgericht festgestellt, die Darlehensnehmer hätten der Klägerin Ansprüche gegen die Beklagte nicht abgetreten. Die Revision geht selbst davon aus, zu einem rechtsgeschäftlichen Erwerb solcher Ansprüche sei es nicht gekommen.
(2) Die Klägerin hat solche Ansprüche auch nicht im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs erlangt.
Die Klägerin behauptet, die nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, Art. 8 EGVVG in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung deutschem Recht unterworfenen Versicherungsverträge (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 - IV ZR 80/15, BGHZ 210, 277 Rn. 20) seien mit den deutschem Recht unterliegenden Darlehensverträgen verbunden gewesen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13, BGHZ 205, 249 Rn. 21 ff.).
Dies als richtig unterstellt, fand zwar § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF im Verhältnis der Klägerin als Darlehensgeberin zu den Darlehensnehmern Anwendung (Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, BGHZ 184, 1 Rn. 39 und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25). Daraus resultierte aber, was sich nach deutschem Recht richtet (vgl. Art. 15 EGVVG und Art. 33 Abs. 3 EGBGB in der jeweils bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung; jetzt Art. 15 der Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I], ABl. EU Nr. L 177, S. 6, ber. ABl. EU 2009 Nr. L 309, S. 87), kein gesetzlicher Übergang der Ansprüche der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien. Vielmehr erloschen solche Ansprüche und Ansprüche der Klägerin gegen die Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Darlehen kraft Gesetzes durch Verrechnung, soweit die Darlehensvaluta der Beklagten als Leistung der Darlehensnehmer auf ihre Verpflichtung aus den Versicherungsverträgen zugeflossen war (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 32, 34 und 36). Weil mit dem Eintritt der Klägerin der Anspruch der Darlehensnehmer gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Versicherungsprämie erlosch, waren Forderungen auf Rückgewähr der darlehensfinanzierten Versicherungsprämien, die Gegenstand eines gesetzlichen Forderungsübergangs hätten sein können, nicht mehr vorhanden. Spiegelbildlich wurde mit dem Eintritt der Klägerin nach § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF die Beklagte von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Darlehensnehmern frei.
Nach der Konzeption des deutschen Rechts, das auch auf die außervertraglichen Beziehungen der Parteien Anwendung findet (vgl. Art. 10 Abs. 4, Art. 31 der Verordnung [EG] Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom II], ABl. EU Nr. 199 S. 40, ber. ABl. EU 2012 Nr. L 310, S. 52), erlangt der Unternehmer diese Befreiung "in sonstiger Weise" kraft gesetzlicher Anordnung auf Kosten des Darlehensgebers und - sofern es wie hier an einer Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und dem Unternehmer über den internen Ausgleich fehlt - ohne Rechtsgrund. Das Gesetz selbst verzichtet in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF auf eine Rückabwicklung entlang der jeweiligen Leistungsbeziehungen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 - IX ZR 132/15, BGHZ 209, 179 Rn. 35; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 49. Edition, § 358 Rn. 74; Soergel/Pfeiffer, BGB, 13. Aufl., § 358 Rn. 88; BeckOGK/Rosenkranz, BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 358 Rn. 128). Folglich kann der Darlehensgeber den Unternehmer, der in sonstiger Weise ohne Rechtsgrund die Befreiung von einer Verbindlichkeit erlangt, im Wege der Durchgriffskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Anspruch nehmen (vgl. BGH, Urteile vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 161, vom 29. März 1984 - III ZR 24/83, BGHZ 91, 9, 19 und vom 17. September 1996 - XI ZR 164/95, BGHZ 133, 254, 263 f.; Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 358 BGB Rn. 87; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 21). Diese zum finanzierten Abzahlungskauf und zum Haustürwiderrufsgesetz entwickelten höchstrichterlichen Grundsätze finden entgegen den Einwänden der Revision aufgrund der in § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF besonders ausgestalteten Rechtswirkungen ohne Rücksicht darauf weiter Anwendung, dass der Widerruf der Darlehensnehmer nicht mehr zur endgültigen Unwirksamkeit der Verträge, sondern nur noch zu deren Rückabwicklung ex nunc führt.
Die § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF bzw. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB zugrundeliegende Konstruktion mag dem Umstand geschuldet sein, dass der Gesetzgeber davon ausging, zwischen dem Darlehensgeber und dem Unternehmer bestünden regelmäßig vertragliche Beziehungen, aus denen sich die Grundsätze des internen Rückgriffs des Darlehensgebers ergäben (vgl. schon BT-Drucks. 11/5462, S. 24; Dauner-Lieb, WM-Sonderbeilage Nr. 6/1991, S. 21). Im Umkehrschluss folgt aber weder aus dem Wortlaut dieser Regelungen noch aus ihrer systematischen Stellung, ihrem auf den Schutz des Verbrauchers vor einer Aufspaltung des Rückabwicklungsverhältnisses gerichteten Zweck (vgl. BT-Drucks. 11/5462, S. 23; Senatsurteile vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 26 und vom 18. Januar 2011 - XI ZR 356/09, WM 2011, 451 Rn. 25; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 49. Edition, § 358 Rn. 73; BeckOGK/Rosenkranz, BGB, Stand: 1. Januar 2019, § 358 Rn. 128.2) oder aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass Forderungsrechte des Verbrauchers zum Zwecke des Rückgriffs als fortbestehend fingiert werden und der Darlehensgeber im Verhältnis zum Unternehmer mangels anderweitiger Vereinbarung in solche Forderungsrechte einrückt. § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF kann nicht über seinen Wortlaut hinaus auf das Verhältnis des Darlehensgebers zum Unternehmer entsprechend angewandt werden (so aber MünchKommBGB/Habersack, 8. Aufl., § 358 Rn. 96; zum alten Recht auch Dauner-Lieb, WM-Sonderbeilage Nr. 6/1991, S. 21; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, 1994, Rn. 263 a.E.). Eine Regelungslücke besteht nicht. Im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Unternehmer fehlt es überdies an der für eine Analogie erforderlichen vergleichbaren Interessenlage. Deshalb entspricht es - soweit Ansprüche des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag anders als die hier streitigen fortbestehen - gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Darlehensgeber solche Rechte nur im Wege der rechtsgeschäftlichen Abtretung erlangt (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2016 - XI ZR 254/15, BGHZ 211, 189 Rn. 18).
bb) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht nach der gegenüber Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF und Art. 5 Abs. 1 EuGVVO aF vorrangigen (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 25 ["El Majdoub"]; NZG 2018, 226 Rn. 39 ["Leventis und Vafeias"]) Regelung des Art. 23 EuGVVO aF eröffnet.
(1) Dafür, die Parteien hätten - wie für deren Beachtlichkeit geboten (EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 37 ["Hőszig"]; NZG 2018, 226 Rn. 34 und 38 ["Leventis und Vafeias"]) - in einer Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF genügenden Form unmittelbar eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, die die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte begründete, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich; die Revision trägt entsprechendes nicht vor.
(2) Die Klägerin kann auch nicht aus abgeleitetem Recht eine zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung für sich in Anspruch nehmen.
(aa) Die gemäß dem Vorbringen der Klägerin formularmäßig vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 24 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1700 Rn. 28 ["Hőszig"]) unwirksam (EuGH, NJW 2017, 2813 Rn. 38 ["Assens Havn"]).
(bb) Im Übrigen könnte die Klägerin auch aus einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Darlehensnehmern und der Beklagten nichts für sich herleiten.
Eine Gerichtsstandsklausel gilt nur für Rechtsstreitigkeiten, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, das Anlass ihrer Vereinbarung war (EuGH, NJW 2019, 349 Rn. 22 ["Apple Sales International"]). Der Anwendungsbereich des Art. 23 EuGVVO aF beschränkt sich auf Fälle, in denen die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart haben. Die Vereinbarung rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 26 ["El Majdoub"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 24 ["Profit Investment SIM"]). Demgemäß gewährleisten die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 EuGVVO aF, dass die Einigung tatsächlich feststeht (EuGH, ZIP 2016, 1700 Rn. 37 ["Hőszig"]). Infolgedessen kann eine in einen Vertrag aufgenommene Gerichtsstandsklausel ihre Wirkung grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien entfalten, die dem Abschluss dieses Vertrags zugestimmt haben (EuGH, EuZW 2013, 316 Rn. 29 ["Refcomp"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 64 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; NZG 2018, 226 Rn. 35 ["Leventis und Vafeias"]).
Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung ausnahmsweise auch im Verhältnis zu einem Dritten Anwendung finden, sofern er, was die nationalen Gerichte zu entscheiden haben, nach dem anwendbaren - hier nach deutschem - Recht in die Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist und die Möglichkeit hatte, von der Gerichtsstandsvereinbarung Kenntnis zu erlangen (vgl. EuGH, Slg. 2000, I-9337 Rn. 24 f. und 30 ["Coreck"]; ZIP 2015, 2043 Rn. 65 ["CDC Hydrogen Peroxide"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 31 ff. ["Profit Investment SIM"]). Die Klägerin ist indessen nicht in das Recht der Darlehensnehmer auf Rückgewähr der Versicherungsprämien eingetreten. Solche Ansprüche sind vielmehr erloschen. Der Klägerin stehen nach ihrem eigenen Vortrag bei richtiger rechtlicher Bewertung lediglich bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte zu, auf die die oben genannten Grundsätze keine Anwendung finden.
cc) Schließlich ergibt sich die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF.
(1) Allerdings scheitert die Anwendung des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF zugunsten der Klägerin nicht daran, dass nach Art. 8 EuGVVO aF die Regelungen über die Zuständigkeit in Versicherungssachen vorrangig sind. Ein Vorrang der Art. 8 ff. EuGVVO aF bestünde nur, wenn die Klägerin von den Darlehensnehmern abgeleitete Ansprüche geltend machte. Das ist bei richtiger rechtlicher Betrachtung nicht der Fall. Im direkten Verhältnis der Parteien zueinander finden die Art. 8 ff. EuGVVO aF keine Anwendung, so dass ihnen auch kein Anwendungsvorrang zukommt.
(2) Gegenstand des Rechtsstreits bilden aber nicht ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag nach Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF.
Der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" ist autonom auszulegen (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 10 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 22 ["Frahuil"]; RIW 2013, 292 Rn. 45 ["Česká spořitelna"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 37 ["Kolassa"]; ZIP 2016, 1747 Rn. 53 ["Profit Investment SIM"]; NJW 2018, 2105 Rn. 58 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 38 ["Feniks"]; Senatsurteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, WM 2012, 747 Rn. 16). Er setzt eine von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung voraus (EuGH, Slg. 1992, I-3967 Rn. 15 ["Handte"]; Slg. 2004, I-1543 Rn. 24["Frahuil"]; ZIP 2015, 1456 Rn. 39 ["Kolassa"]; NJW 2018, 2105 Rn. 60 ["flightright"]; ZIP 2019, 142 Rn. 39 ["Feniks"]). Bei einer Klage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge genügt die Feststellung, dass ohne eine freiwillig eingegangene vertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht gezahlt worden wäre und kein Rückgewähranspruch bestünde. Dieser Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung reicht aus, um die Klage auf Rückgewähr zu den Fällen zu zählen, in denen ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 55 ["Profit Investment SIM"]).
Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten fehlt es indessen an der Erfüllung einer Verpflichtung, die die Beklagte gegenüber der Klägerin freiwillig eingegangen wäre. Die geltend gemachten Ansprüche (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105, 108 ff.), deren Ausgestaltung das Unionsrecht dem nationalen Gesetzgeber nicht nur für das hier intertemporal anwendbare Recht, sondern auch später zur autonomen Regelung überlassen hat (vgl. Erwägungsgrund [9] der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 133, S. 66), stehen in keinem Kausalzusammenhang zu einer zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung. Sie fußen vielmehr auf einer im Verhältnis der Parteien zueinander rechtsgrundlosen Mehrung des Vermögens der Beklagten infolge einer in den Beziehungen der Klägerin zu den Darlehensnehmern gründenden gesetzlichen Anordnung. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts trifft daher zu, sofern sich der geltend gemachte Anspruch nicht auf die Rückabwicklung eines Kausalverhältnisses zwischen den unmittelbaren Vertragsparteien beziehe, sondern den bereicherungsrechtlichen Durchgriff auf einen Dritten zum Gegenstand habe, zu dem der Anspruchsteller keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhalte, handele es sich nicht um einen Anspruch aus Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO aF.
Dass sich die Beklagte möglicherweise bewusst auf eine Vertriebs- und Vertragsanbahnungsform eingelassen hat, die eine wirtschaftliche Einheit von Darlehensvertrag und Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung hergestellt haben mochte, ändert daran nichts. Eine vertragliche Ermächtigung der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs (EuGH, Slg. 2004, I-1543 Rn. 24 ff. ["Frahuil"]), Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zulasten der Beklagten zu begründen, lag darin nicht. Vielmehr hat sich die Beklagte, wie sie in den Vorinstanzen richtig ausgeführt hat, in diesem Fall lediglich bewusst einem gesetzlichen Rückgriffsrisiko ausgesetzt.
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