Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 06.02.2018


BGH 06.02.2018 - XI ZR 173/17

Notanwaltsbeiordnung: Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt wegen Differenzen mit der Partei über die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
06.02.2018
Aktenzeichen:
XI ZR 173/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:060218BXIZR173.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Frankfurt, 18. Januar 2017, Az: 19 U 186/15, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 3. August 2015, Az: 2-25 O 489/14
Zitierte Gesetze

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 65.000 €.

Gründe

I.

1

Die Klägerin schloss mit der beklagten Bank im Jahr 1999 zwei Darlehensverträge, die jeweils durch eine Grundschuld - zum einen an einer Eigentumswohnung der Klägerin in H.       und zum anderen an dem Wohnhaus der Klägerin in B.               - gesichert waren. Nach der Zwangsversteigerung der Wohnung in H.      auf Betreiben eines anderen Gläubigers, aus der die Beklagte Zahlungen in Höhe von insgesamt 162.840,08 € erhielt, und Kündigung der beiden Darlehensverträge durch die Beklagte macht die Klägerin verschiedene Ansprüche gegen diese geltend.

2

In den Vorinstanzen hat die Klägerin von der Beklagten - jeweils nebst Zinsen - die Rückzahlung einer von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 9.538,33 €, "Verzugszinsen" in Höhe von 20.033,12 € wegen der ihrer Ansicht nach nicht rechtzeitigen Auskehr des an die Beklagte geflossenen Übererlöses aus dem Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Eigentumswohnung in H.      sowie Schadensersatz in Höhe von 33.839,12 € begehrt, weil in dieser Höhe der von der Beklagten hinterlegte Übererlös nicht an die Klägerin, sondern an verschiedene Pfändungsgläubiger der Klägerin ausgezahlt worden sei.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Während des Berufungsverfahrens hat die Klägerin ihre Klage erweitert und im Hinblick auf die nach Kündigung des zweiten Darlehens durch die Beklagte betriebene Zwangsvollstreckung in das Hausgrundstück der Klägerin in B.               zusätzlich Ersatz der Kosten der dagegen gerichteten Vollstreckungsabwehrklage in Höhe von 9.082,23 € sowie Freistellung von sämtlichen Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens beantragt.

5

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen verurteilt, die neuen Anträge als nach § 533 ZPO unzulässig und die Berufung im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

6

Gegen das ihr am 16. Februar 2017 zugestellte Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin, vertreten durch die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr. ...        , am 2. März 2017 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 6. März 2017, eingegangen am 9. März 2017, hat die Klägerin selbst Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt und klargestellt, dass es sich um kein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017 hat die Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt. Nachfolgend hat der ebenfalls beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt ...    die Vertretung der Klägerin übernommen und wiederholt die Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, zuletzt bis zum 21. Oktober 2017, beantragt, die antragsgemäß gewährt worden ist. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017 hat er angezeigt, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. Diese hat mit Schreiben vom 1. Oktober 2017 die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 dargelegt, 34 beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte erfolglos um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

II.

7

1. Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

8

a) Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

9

Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9, vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2, vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 6, vom 7. November 2016 - XI ZR 48/16, juris Rn. 2, vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7 und vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2).

10

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigen allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von solchen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12 mwN, vom 27. Oktober 2015 - XI ZR 236/15, juris Rn. 4 und vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 8).

11

b) Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Klägerin die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen.

12

Aus den Schreiben der Klägerin und den mit diesen eingereichten Anlagen geht hervor, dass Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung bestanden und zur Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse geführt haben.

13

So hat Rechtsanwältin Dr. ...       der Klägerin mit Schreiben vom 13. Juni 2017 unter Bezugnahme auf zwei Schreiben der Klägerin mitgeteilt, dass "es keineswegs mit den Aufgaben und der Berufsehre eines BGH-Anwalts vereinbar ist, Ausführungen der Partei oder ihres Instanzanwalts ohne eigene Prüfung zu übernehmen", und sie das Mandat niederlege, weil das Vertrauensverhältnis empfindlich gestört sei.

14

Der Umstand, dass auch die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt ...   keine finanziellen Gründe hatte, sondern gleichfalls auf Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung beruhte, ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt ...   vom 19. September 2017, mit dem er der Klägerin das Ergebnis seiner rechtlichen Prüfung mitgeteilt und ihr für den Fall der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde in dem von ihm für aussichtsreich gehaltenen Umfang eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 30. September 2017 gesetzt hat, der Antwort der Klägerin vom 20. September 2017 auf dieses Schreiben und der unter dem 25. September 2017 mitgeteilten Mandatsniederlegung. Aus diesen Schreiben geht hervor, dass Rechtsanwalt ...   das Mandat unabhängig von der Zahlung des Kostenvorschusses, der nach dem von der Klägerin vorgelegten Kontoauszug am 25. September 2017 überwiesen worden ist, als Reaktion auf das Schreiben der Klägerin, in dem diese seiner Einschätzung, zum Teil unter Verweis auf Gespräche mit ihrem Prozessbevollmächtigten aus der Vorinstanz, in mehrfacher Hinsicht widerspricht, niedergelegt hat.

15

2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten worden wäre, hätte die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO; BGH, Beschlüsse vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029, vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1 und vom 11. Januar 2017 - VI ZB 53/16, juris Rn. 2).

16

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

17

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 21. Oktober 2017 verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung eingegangen. Die Schreiben der Klägerin erfüllen die gesetzlichen Anforderungen an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach § 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.

18

Ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 ZPO) verspräche keinen Erfolg. Zwar hat die Klägerin zum einen vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, die Voraussetzungen hierfür - wie vorstehend ausgeführt - aber nicht dargelegt (zu diesem Erfordernis BGH, Beschluss vom 28. September 2017 - III ZR 93/17, juris Rn. 8 mwN). Soweit die Klägerin zum anderen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, fehlt es jedenfalls an der Kausalität der geltend gemachten Mittellosigkeit für die Fristversäumung. Denn die Klägerin hat noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist sowie innerhalb der von Rechtsanwalt ...    hierfür gesetzten Frist den von diesem angeforderten Kostenvorschuss für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde überwiesen. Im Übrigen hat die Klägerin wiederholt ausdrücklich klargestellt, dass es sich nicht um ein "vorgeschaltetes PKH-Gesuch" handele und sie keine Vorabentscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch begehre.

Ellenberger     

      

Maihold     

      

Menges

      

Derstadt     

      

Dauber