Entscheidungsdatum: 05.07.2017
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013, III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378).
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
I.
Die - widerklagenden - Beklagten streben den Abschluss eines Kaufvertrages über Grundstücksflächen an, deren Räumung und Herausgabe der Kläger begehrt.
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, die von ihnen angemieteten und als Lagerfläche und Werkstatt genutzten Grundstücksflächen zu räumen und an den Kläger herauszugeben; die auf Abschluss eines Kaufvertrages über diese Flächen gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
Durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung erhoben. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist antragsgemäß bis einschließlich 18. Mai 2017 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017 hat der beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozessbevollmächtigte angezeigt, dass er die Beklagten nicht mehr vertrete.
Am 18. Mai 2017 haben die Beklagten persönlich einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt, weil sie einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu ihrer Vertretung bereit gewesen wäre, nicht hätten finden können.
Die Beklagten machen geltend, ihr Prozessbevollmächtigter habe trotz ihrer umfassenden vorbereitenden Unterstützung wenig Engagement gezeigt. Obwohl sie - durch entsprechende Anklageerhebung - eine schwerwiegende arglistige Täuschung der für sämtliche Verkaufsverhandlungen bevollmächtigten Vertreterin des Klägers nachgewiesen hätten, habe ihr Prozessbevollmächtigter die offensichtlichen Zusammenhänge des Strafverfahrens und der vorliegenden Rechtssache nicht erkennen können und trotz aller ihrer Unterstützung die Erarbeitung einer entsprechenden Begründung abgelehnt. Neunundzwanzig weitere Anfragen an beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte seien abschlägig beschieden worden.
II.
1. Nach § 78 b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN).
Dabei rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein Differenzen einer Partei über die von ihrem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt avisierte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung und die darauf folgende Mandatsniederlegung nicht die Beiordnung eines Notanwalts. Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO nicht verlangt werden. Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen diese Rechtsmittel nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet werden. Dieser trägt auch die Verantwortung für die Fassung. Eine Beiordnung allein zu dem Zweck, die von einer nicht postulationsfähigen Person verfasste Rechtsmittelbegründung in das Verfahren einzuführen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwiderlaufen und stünde im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts. Scheitert die Einreichung einer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies für sich genommen nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO. Hierauf hat eine Partei nämlich kein Recht. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden und im Vorfeld von aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand nehmen können, was ihnen Kosten erspart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln entlastet werden. Dem liefe es zuwider, wenn der Kläger einen Anspruch darauf hätte, seine Rechtsansicht gegen den Anwalt durchzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 12 mwN).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen vermögen die Ausführungen der Beklagten in ihrem Antrag die Notwendigkeit der Beiordnung eines Notanwalts nicht zu begründen.
Die Beklagten tragen selbst vor, dass der Mandatskündigung Differenzen über den Inhalt der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zugrunde lagen. Eine Notanwaltsbeiordnung zum Zweck der inhaltlichen Veränderung der einzureichenden Nichtzulassungsbeschwerde kommt indessen, wie ausgeführt, nicht in Betracht.
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