Entscheidungsdatum: 15.03.2016
Zum Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei einem Schadensersatzanspruch, der darauf gestützt ist, dem Anleger sei von der ihn beratenden Bank nicht mitgeteilt worden, dass sie für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält.
Die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. Januar 2014 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückabwicklung seiner Beteiligung an der V. 2 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V 2) in Anspruch.
Der Kläger zeichnete am 20. Dezember 2002, zurückdatiert auf den 13. Dezember 2002, nach vorheriger Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen S. , eine Beteiligung an V 2 im Nennwert von 180.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 5.400 €. Hiervon zahlte er letztendlich entsprechend dem Fondskonzept nur 55% der Nominaleinlage, d.h. 99.000 €, und das Agio ein.
Mit der Vermittlung der Anlage war die V. AG beauftragt, die hierfür als Provision eine Vergütung von 8,9% der Zeichnungssumme und das Agio von 3% erhielt. Aufgrund einer gesonderten Vertriebsvereinbarung mit der V. AG flossen der Beklagten hiervon für die Vermittlung von Kunden 8,25% der Zeichnungssumme zu. Dies ergab sich nicht aus dem Emissionsprospekt und wurde dem Kläger auch nicht von der Beklagten bei Vertragsschluss offengelegt.
Zu Beginn der Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten war unbestimmt, ob der Kläger V 2 noch würde zeichnen können oder ob dieser bereits geschlossen war. Vorsorglich unterzeichnete der Kläger deshalb im Dezember 2002 seinen Beitritt zu dem von der Beklagten aufgelegten Filmfonds " Zweite A. GmbH & Co. KG" (nachfolgend: A. II). Bei diesem Fonds stand der Beklagten nach dem Emissionsprospekt eine Provision von 8,5% des gezeichneten Kommanditkapitals zu. Die Beteiligung des Klägers an diesem Fonds ist nicht wirksam geworden.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Übertragung der Beteiligung an V 2, Rückzahlung des investierten Kapitals in Höhe von 104.400 € zuzüglich entgangenen Zinsgewinns und Prozesszinsen sowie die Freistellung von einer Nachhaftung auf den noch nicht erbrachten Teil der Kommanditeinlage. Des Weiteren begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von allen aus der Beteiligung folgenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Übertragung der Beteiligung an V 2.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung im Übrigen die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns und den Feststellungsantrag hinsichtlich aller weiteren steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteile abgewiesen.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger verfolgt mit der Anschlussrevision den vom Berufungsgericht abgewiesenen Feststellungsantrag weiter.
A. Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (BeckRS 2014, 03732), soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger könne von der Beklagten die Rückabwicklung seines Beitritts zu V 2 verlangen, weil diese ihre beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision, bei der es sich um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung gehandelt habe, schuldhaft verletzt habe.
Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, dass der Kläger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung gezeichnet hätte. Der Kläger habe in seiner Parteivernehmung ausgesagt, er sei davon ausgegangen, die Beklagte erhalte einen Teil des Agios von 3%, da in der Druckereibranche, in der er tätig sei, Provisionen von 3% bis 4% gezahlt würden, während ihm eine Provision von 8,25% verdächtig gewesen wäre. In diesem Fall hätte er nach seiner Aussage das Vertrauen in eine objektive anleger- und anlagegerechte Beratung der Beklagten verloren und wäre dem Fonds nicht beigetreten. Dem stehe nicht entgegen, dass der vom Kläger alternativ gezeichnete Fonds A. II für die Vermittlung der Beklagten eine Provision von 8,5% der Zeichnungssumme vorgesehen habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten folge daraus nicht, dass der Kläger auch eine Provision von 8,25% bei V 2 akzeptiert hätte. Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Emissionsprospekt zu A. II erhalten und gelesen habe, denn die Dienstleistung der Beklagten bei den beiden Fonds sei ganz unterschiedlich. Die Beklagte habe den Fonds A. II selbst aufgelegt und die Nominaleinlage durch Mindestgarantien gesichert. Für die Eigenkapitalvermittlung und Platzierungsgarantie habe sie eine Vergütung von 8,5% des gezeichneten Kommanditkapitals erhalten. Bei V 2 habe sie für ein Beratungsgespräch innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung eine nahezu gleich hohe Provision von 8,25% erhalten sollen, ohne dass sie Sicherheiten für das investierte Kapital übernommen und für den Fonds als Initiatorin "gerade gestanden" habe.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Von einer Kenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei nicht schon deshalb auszugehen, weil er - wie hier der Kläger - annehme, die vermittelnde Bank werde eine Provision erhalten, dies aber nicht sicher wisse. Ebenso wenig sei von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen, wenn kein Anlass für eine Nachfrage bestehe. Abgesehen davon sei nicht nur auf die Kenntnis darüber, ob überhaupt eine Rückvergütung fließe, abzustellen, sondern auch auf die Kenntnis von deren Höhe. Der Kläger sei stillschweigend von einer für ihn üblichen Provision von 3% ausgegangen und habe der Empfehlung der Beklagten vertraut, während er bei einer Provision von 8,25% misstrauisch gewesen wäre und die Angaben der Beklagten kritisch überprüft hätte. Davon habe ihn die Beklagte durch ihre unterlassene Aufklärung abgehalten.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien konkludent ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist und dass die Beklagte ihre aus diesem Vertrag folgende Pflicht, über erhaltene Rückvergütungen aufzuklären, schuldhaft verletzt hat. Die Beklagte hat nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig eine umsatzabhängige Provision aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten bzw. dem Agio erhalten. Bei dieser Provision handelte es sich, wie der Senat auch für den hier in Rede stehenden Fonds V 2 bereits entschieden hat, um eine aufklärungspflichtige Rückvergütung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 925 Rn. 26 sowie Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 18 und vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 15). Über diese Rückvergütung hat die Beklagte den Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls unangegriffen festgestellt hat, weder mündlich noch durch den Emissionsprospekt aufgeklärt.
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung auch stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung durch den Kläger bejaht hat.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für ihre Behauptung trägt, der Kläger hätte die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 28 f. mwN, vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 26 und vom 23. September 2014 - XI ZR 215/13, BKR 2015, 339 Rn. 17). Die Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, ohne dass es darauf ankommt, ob der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte (Senatsurteile vom 8. Mai 2012, aaO, Rn. 30 ff. mwN, vom 15. Juli 2014, aaO, Rn. 26 und vom 23. September 2014, aaO, Rn. 17).
b) Von diesen Maßgaben ist das Berufungsgericht ausgegangen und hat aufgrund der von ihm durchgeführten Vernehmung des Klägers als Partei festgestellt, dass der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung das Anlagegeschäft nicht abgeschlossen hätte.
aa) Diese tatrichterliche Würdigung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie kann vom Revisionsgericht lediglich daraufhin überprüft werden, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9 und Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 418/13, WM 2014, 1670 Rn. 28, jeweils mwN).
bb) Einen solchen Fehler zeigt die Revision nicht auf.
Das Berufungsgericht hat nicht nur die Angaben des Klägers in seiner Vernehmung, sondern darüber hinaus berücksichtigt, dass sich relevante Indizien für die fehlende Kausalität sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben können. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren früheren Anlagegeschäften erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 50, vom 26. Februar 2013 - XI ZR 345/10, BKR 2013, 283 Rn. 29 und vom 24. September 2013 - XI ZR 204/12, WM 2013, 2065 Rn. 39).
Davon ausgehend hat das Berufungsgericht geprüft, ob sich aus der Tatsache, dass der Zedent im Dezember 2002 auch noch den Filmfonds A. II vorsorglich gezeichnet hat, bei dem die Beklagte eine im Fondsprospekt genannte Rückvergütung in Höhe von 8,5% des Zeichnungskapitals erhielt, ein Indiz dafür ergibt, dass er sich auch bei Kenntnis der Rückvergütung bei V 2 nicht von einer Beteiligung hätte abhalten lassen. Dies hat das Berufungsgericht aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls verneint, die sich wesentlich von der Würdigung in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2011 (4 U 95/10, juris Rn. 83), das eine andere nach Beratung durch die Beklagte erworbene Fondsbeteiligung des Klägers und seiner Mutter betraf und auf die sich das Senatsurteil vom 4. Juni 2013 (XI ZR 188/11, juris Rn. 28 ff.) bezieht, unterscheidet.
Ohne Erfolg wendet die Revision gegen die hier vorgenommene Würdigung ein, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang in rechtsfehlerhafter Weise darauf abgestellt, ob die Beklagte als beratende Bank davon habe ausgehen können, dass der Kläger V 2 auch in Kenntnis der Rückvergütung gezeichnet hätte. Aus dem Gesamtzusammenhang der Würdigung durch das Berufungsgericht geht hervor, dass dieses nicht auf die Sicht der Beklagten, sondern auf die Sicht des Klägers abgestellt und geprüft hat, wie dieser sich im Fall der Kenntnis der Rückvergütung entschieden hätte.
Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Provision bei A. II und V 2 jeweils für ganz unterschiedliche Dienstleistungen erhalten, treffe nicht zu. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts zu den von der Beklagten bei dem jeweiligen Fonds erbrachten Dienstleistungen handelt es sich um tatbestandliche Feststellungen nach § 314 ZPO, ungeachtet dessen, dass sie sich in den Entscheidungsgründen befinden (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, 1852 [insoweit nicht in BGHZ 122, 297 abgedruckt], vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 und vom 1. Oktober 2013 - XI ZR 28/12, WM 2013, 2121 Rn. 44). Diese Feststellungen können nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn - wie hier - nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (Senatsurteile vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 mwN, vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 18 und vom 1. Oktober 2013 - XI ZR 28/12, WM 2013, 2121 Rn. 44).
Die tatrichterliche Würdigung weist auch nicht deshalb einen revisionsrechtlich relevanten Fehler auf, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Kläger erkannt hat, dass die Beklagte bei V 2 eine fast gleich hohe Provision für erheblich geringere Dienstleistungen erhält. Denn die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der im Prospekt von A. II angegebenen Rückvergütung betreffen nur die Frage, ob diese Angabe ein Indiz dafür ist, dass der Kläger entgegen seiner Aussage in seiner Vernehmung die Fondsbeteiligung auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte. Die Eignung als ein solches Indiz konnte im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung bereits aufgrund der festgestellten objektiven Unterschiede zwischen den beiden Fonds verneint werden.
Schließlich hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch gegen § 286 ZPO oder Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, dass es im Berufungsurteil nicht ausdrücklich auf die Aussage des Zeugen S. eingegangen ist, nach dessen Eindruck eine Provision von 8,5% für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ausschlaggebend gewesen wäre. Der Tatrichter braucht im Urteil nicht auf jedes einzelne Beweismittel einzugehen und jede Erwägung darzustellen, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend war (BGH, Urteile vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, NJW 1998, 2969, 2971, vom 16. Dezember 1999 - III ZR 295/98, WM 2000, 424, 426 und vom 13. März 2003 - X ZR 100/00, GRUR 2003, 507, 508). Dies gilt insbesondere für eine erkennbar unergiebige Zeugenaussage, wie sie hier in Rede steht. Denn der Zeuge hat weder nach der Revisionsbegründung noch nach dem Sitzungsprotokoll Angaben zu äußeren Umständen gemacht, die einen Rückschluss auf den zu beweisenden inneren Vorgang - die hypothetische Entscheidung des Klägers über den Erwerb der Fondsbeteiligung in Kenntnis der Rückvergütung - zulassen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 44 und Beschluss vom 3. Juni 2014 - XI ZR 435/12, BKR 2014, 430 Rn. 17), sondern nur seinen persönlichen Eindruck wiedergegeben, ohne zu erläutern, worauf er diesen gestützt hat.
3. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht mit seiner Hauptbegründung die Verjährung des Klageanspruchs nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Geschehens, das Verschulden des Schädigers und den in Betracht kommenden Kausalverlauf richtig einschätzt (Senatsurteile vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 27 mwN und vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 27). In Fällen des Schadensersatzes wegen unzureichender Aufklärung muss der Geschädigte insbesondere nicht die Rechtspflicht des Schädigers zur Aufklärung kennen. Auch insoweit genügt vielmehr die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt (Senatsurteile vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 28 mwN und vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 27).
b) Nach diesen Maßgaben weist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine positive Kenntnis von dem Zufluss von Rückvergütungen an die Beklagte gehabt, keinen durchgreifenden Rechts- oder Verfahrensfehler auf.
aa) Die Feststellung, ob und wann der Gläubiger Kenntnis von bestimmten Umständen hatte, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist, und ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 17, vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 32 mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei nicht festgestellt, dieser habe gewusst, dass die Beklagte als vermittelnde Bank eine Provision erhalten werde. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass von einer Kenntnis nicht auszugehen ist, wenn der Anleger nur "angenommen" oder sich "gedacht" hat, dass die Beklagte eine Provision erhält (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 498/11, BGHZ 196, 233 Rn. 33 und Beschluss vom 14. Mai 2013 - XI ZR 274/12, juris Rn. 6 und 21).
Des Weiteren ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die beklagte Bank die Darlegungs- und Beweislast für die erforderliche Kenntnis des Anlegers trägt. Es oblag daher der Beklagten darzulegen, dass der Kläger Kenntnis von ihrem Provisionsinteresse aus anderen Quellen, wie zum Beispiel aus allgemein zugänglichem Informationsmaterial zu der betroffenen Kapitalanlage oder aus Berichten von anderen Erwerbern dieser Anlage, hatte. Die Revision macht nicht geltend, dass die Beklagte in den Vorinstanzen solche Umstände dargelegt habe, die das Berufungsgericht übergangen habe.
c) Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerfrei eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den geltend gemachten Schadensersatzanspruch begründenden Umständen verneint.
Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28, vom 13. Januar 2015 - XI ZR 182/13, juris Rn. 28 und vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, WM 2015, 1413 Rn. 11, jeweils mwN). Hierbei trifft den Gläubiger aber generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falls als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 28, vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 und vom 13. Januar 2015 - XI ZR 182/13, juris Rn. 28, jeweils mwN).
Vertraut daher ein Anleger, der bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters in Anspruch nimmt, auf den Rat und die Angaben "seines" Beraters und unterlässt er deshalb eine "Kontrolle" des Beraters durch Lektüre des Prospekts, so weist dies auf das bestehende Vertrauensverhältnis hin und ist deshalb für sich allein genommen nicht schlechthin "unverständlich" oder "unentschuldbar" (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 33 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 10 mwN).
Demgemäß liegt auch kein "Verschulden gegen sich selbst" vor, wenn ein Anleger, der die Zahlung von Provisionen an die beratende Bank für möglich hält oder vermutet, diesbezüglich nicht nachfragt, da der Bankberater ungefragt über das Ob und die Höhe von Rückvergütungen aufklären muss (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9) und der Anleger nicht verpflichtet ist, im Hinblick auf einen möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist zu kontrollieren, ob der Berater dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die Revision macht nicht geltend, dass vorliegend andere Hinweise für den Empfang von Rückvergütungen durch die Beklagte bestanden, die den Kläger zu einer diesbezüglichen Nachfrage hätten veranlassen müssen.
4. Schließlich ist der Kläger nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert, sich auf die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu berufen.
Aufgrund eines Beratungsvertrags hat eine Bank die Pflicht, den Anleger ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe einer von ihr erhaltenen Rückvergütung aufzuklären und es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht treuwidrig, wenn der Anleger, der diesbezüglich nicht nachgefragt hat, sich später auf die Aufklärungspflichtverletzung beruft (Senatsbeschluss vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9). Ein solches Anlegerverhalten ist nicht vergleichbar mit dem Fall, dass ein Anlageinteressent im Rahmen eines Beratungsgesprächs nach der Höhe der an die Bank fließenden Provision fragt und trotz ausdrücklicher Erklärung des Anlageberaters der Bank, ihm diese Höhe nicht mitzuteilen, das Anlagegeschäft gleichwohl abschließt, später jedoch von der Bank Schadensersatz wegen fehlender Aufklärung über die Rückvergütung verlangt (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2014 - XI ZR 341/12, WM 2014, 1036 Rn. 18).
B. Anschlussrevision des Klägers
Die zulässige Anschlussrevision des Klägers ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Für den Antrag auf Freistellung von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der Kommanditbeteiligung entstehen, fehle das Feststellungsinteresse. Steuerliche Nachteile, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistung resultierten, seien bereits abschließend im Rahmen der Bemessung der Ersatzleistung aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor- und Nachteile berücksichtigt worden. Weitergehende mögliche wirtschaftliche und steuerliche Nachteile, die ein Feststellungsinteresse rechtfertigten, habe der Kläger nicht dargetan. Auch in seiner Parteivernehmung habe er keine weiteren denkbaren Nachteile angeben können.
II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers verneint.
1. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht setzt die Möglichkeit des Schadeneintritts voraus. Bei reinen Vermögensschäden, die vorliegend in Rede stehen, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage darüber hinaus jedoch von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückgehenden Schadeneintritts ab (Senatsurteile vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN, vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 73 und vom 26. Februar 2013 - XI ZR 445/10, BKR 2013, 506 Rn. 31).
2. Gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht die Möglichkeit von über den zuerkannten Schadensersatzanspruch hinausgehenden steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen dargelegt, ist nichts zu erinnern. Jedenfalls ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit solcher Schäden nicht substantiiert dargelegt.
Soweit die Anschlussrevision auf den Vortrag aus der Klageschrift verweist, es könne zur Ermöglichung der Übertragung des Fondsanteils gemäß dem Gesellschaftsvertrag nötig werden, dass der Kläger den Fonds von etwaigen Gewerbesteuerschäden durch den Gesellschafterwechsel freistelle, fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass bzw. aus welchen Gründen eine solche Freistellung im vorliegenden Fall wahrscheinlich notwendig sein werde.
Der weitere von der Anschlussrevision in Bezug genommene Vortrag in der Klageschrift, es sei absehbar, dass es nicht nur zu Steuerrückforderungen kommen werde, sondern die Anleger weitere steuerliche Schäden, zum Beispiel in Form von Säumniszinsen, erleiden würden, beschränkt sich ebenfalls auf diese allgemeine Behauptung, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, dass solche weiteren steuerlichen Schäden im konkreten Fall wahrscheinlich seien. Auch soweit der Kläger in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen hat, die Liquidation der Fondsgesellschaft sei abgebrochen worden und es solle wieder in das Filmgeschäft eingestiegen werden, fehlen jegliche Ausführungen dazu, dass bzw. warum dieser Umstand wahrscheinlich zu Änderungen bezüglich der in der Vergangenheit erfolgten Verlustzuweisungen führen werde. Im Übrigen hat die Anschlussrevision nicht mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf den neuen Vortrag gemäß § 296a Satz 2 i.V.m. § 156 ZPO gehalten gewesen wäre, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
Schließlich kommt es entgegen der Anschlussrevision nicht darauf an, ob Gegenstand der Vernehmung des Klägers als Partei durch das Berufungsgericht ausschließlich die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung, nicht aber mögliche weitere Zukunftsschäden gewesen seien. Denn es fehlt schon an der substantiierten Darlegung der Wahrscheinlichkeit solcher Nachteile.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt