Entscheidungsdatum: 17.05.2017
1. Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015, VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.).
2. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in teilweiser Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach der Nenngröße des eingebauten Wasserzählers den Grundpreis nunmehr nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem Bedarf für Grundstücke mit Wohnbebauung und einem Bedarf für industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke unterscheidet. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen den Grundpreis bei dem Bedarf für Wohnzwecke nach der Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten, bei dem Bedarf für industrielle, gewerbliche oder sonstige Zwecke hingegen weiterhin nach dem Wasserzählermaßstab bemisst (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31 ff.; vom 8. Juli 2015, VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 ff.).
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Cottbus vom 18. März 2014 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. April 2014 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin nimmt im Gebiet der Stadt Cottbus als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert unter anderem die Beklagte, eine Wohnungsbaugenossenschaft mit einem Bestand von mehr als 10.000 Wohnungen und rund 170 Gewerbeobjekten im Stadtgebiet, auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV mit Trinkwasser.
Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Klägerin nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund- und einen Mengenpreis. Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Wasserzähler bemessenen Grundpreise stellte sie ab dem 1. Juli 2006 dahin um, dass sie nunmehr bei einer Wohnnutzung die Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten zugrunde legte (6,35 € netto pro Wohneinheit). Bei industriell, gewerblich oder in sonstiger Weise genutzten Grundstücken blieb hingegen die Größe des eingebauten Wasserzählers für die Bemessung des Grundpreises maßgeblich. Hierbei verlangte die Klägerin für die kleinste Zählerkategorie mit einer Nennleistung von 2,5 m³/h einen Grundpreis von 16 € netto pro Monat, für die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennleistung von 6 m³/h einen Grundpreis von 38,40 € netto im Monat. Gleichzeitig senkte die Klägerin mit einheitlicher Wirkung für alle Tarife den Mengenpreis.
Die Beklagte zahlte im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2007 für verschiedene ihrer Wohnanlagen die nach dem neuen Tarif abgerechneten Grundpreise nur teilweise, weil sie die neue Tarifstruktur für unbillig erachtet. Die Klägerin hat daraufhin zunächst für zehn Verbrauchsstellen eine Zahlungsklage für den vorgenannten Zeitraum in Höhe von 5.414,45 € nebst Zinsen erhoben. Klageerweiternd hat sie beantragt festzustellen, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigentum der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise bestehe.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag - unter Abzug gezahlter Abschläge - in Höhe von 4.436,67 € nebst Zinsen und dem Feststellungsantrag in vollem Umfang stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (OLG Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2015- 7 U 94/14, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zahlungsklage sowie die - zulässige - Feststellungsklage seien unbegründet, weil die Preisgestaltung der Klägerin nicht der Billigkeit entspreche und somit für die Beklagte nicht verbindlich sei (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der ab dem 1. Juli 2006 ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab genüge dem Äquivalenz- und dem Gleichbehandlungsgebot nicht.
Der Wohneinheitenmaßstab, der regelmäßig eine Verfeinerung des Wasserzählermaßstabs darstelle, sei zwar grundsätzlich ein zulässiger Maßstab für die Bemessung der Grundgebühr für die Trinkwasserversorgung. Allerdings habe die Klägerin den Wohneinheitenmaßstab hier in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten führe.
Dabei ergebe sich die von der Klägerin vorgenommene Gewichtung inzident aus einem Vergleich der jeweils festgelegten Gebührensätze. Die kleinste satzungsgemäß relevante Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bis 2,5 m³/h könne bis zu 30 Wohneinheiten versorgen. Sie werde jedoch bei einem Gewerbebetrieb mit einem Grundpreis von 192 € netto im Jahr (16 € x 12) niedriger gewichtet als drei Wohneinheiten mit einem Grundpreis von je 76,20 € netto jährlich (6,35 € x 12). Die nächsthöhere Zählerkategorie mit einer Nennbelastung bis 6 m³/h könne bis zu 100 Wohneinheiten versorgen, werde aber bei einem gewerblichen Anschluss mit einem Grundpreis von 460,80 € netto pro Jahr (38,40 € x 12) niedriger gewichtet als sieben Wohneinheiten.
Es bestehe bei Verwendung dieses Maßstabes eine Linearität der Berechnung des Grundpreises in dem Sinne, dass eine Vervielfachung der Zahl der Wohneinheiten eine entsprechende Vervielfachung des Grundpreises für ein von der Klägerin versorgtes Grundstück zur Folge habe. Bei Gebäuden mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten habe dies zur Konsequenz, dass die tatsächliche Versorgungskapazität des Trinkwasseranschlusses des versorgten Gebäudes überschritten werden könne. Der Grundpreis werde dadurch gegebenenfalls für einen Vorsorgeaufwand geltend gemacht, der nicht erforderlich sei, weil ein über der Kapazität des Anschlusszählers liegender Spitzendurchfluss nicht zu besorgen sei. Das bedeute eine Erhöhung des Grundpreises über die Vorhaltekosten für gewerbliche Kunden, deren Grundpreis durch die Kapazität des Anschlusszählers begrenzt sei, hinaus und verstoße damit gegen den im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Anwendung kommenden § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg, wonach die Auswahl des Bemessungsmaßstabs durch ein offenbares Missverhältnis zur Inanspruchnahme begrenzt sei.
Durch die teilweise Umstellung auf den Wohneinheitenmaßstab nehme die Klägerin Mehrfamilienhäuser deutlich stärker in Anspruch als zuvor. Einfamilienhäuser hätten sogar eine Absenkung des Grundpreises, gewerbliche Anschlüsse nur für die kleinste Zählergröße eine Mehrbelastung, ansonsten aber eine Entlastung erfahren.
Das Äquivalenz- und Gleichbehandlungsgebot sei außerdem durch das Missverhältnis zwischen der Bemessung der Vorhaltekosten und der Inanspruchnahme verletzt. Durch die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabes in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten übersteige die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruchnahme des Vorhaltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit. Aufgrund der uneingeschränkten Linearität des Wohneinheitenmaßstabs komme es, im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern, zu einer deutlich überproportionalen Inanspruchnahme von Wohneinheiten, die in den Wohnblöcken der Beklagten belegen seien.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt - wie die Revision mit Recht rügt - der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 im Rahmen der Grundpreisbemessung ergänzend eingeführte Wohneinheitenmaßstab - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiterhin verwendeten Zählermaßstab - nicht zur Unbilligkeit der geänderten Tarifstruktur. Der Klägerin steht deshalb ein Anspruch auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 4.436,67 € nebst Zinsen für ihre im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Wasserlieferungen (§ 433 Abs. 2 BGB) sowie der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass zwischen den Parteien bezüglich der im Eigentum der Beklagten stehenden und im Versorgungsgebiet der Klägerin befindlichen Verbrauchsstellen ein Trinkwasserversorgungsverhältnis auf der Grundlage der von der Klägerin ab dem 1. Juli 2006 geforderten Preise besteht.
1. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zulässigkeit der Klage auch hinsichtlich der von der Klägerin begehrten Feststellung bejaht (§ 256 Abs. 1, 2 ZPO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage aber sowohl bezüglich des Feststellungs- als auch des Leistungsbegehrens begründet, weil die von der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und deshalb für die Beklagte verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
a) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des mit der Beklagten bestehenden Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser (§ 2 AVBWasserV) den sich auf Grundlage der zum 1. Juli 2006 gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderten Tarifstruktur ergebenden Kaufpreis für die von ihr erbrachten Lieferungen und Leistungen zu fordern nur berechtigt ist (§ 433 Abs. 2 BGB), soweit die im Streit stehende einseitige Änderung der Tarifstruktur nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhält. In deren Rahmen ist - was im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht erkannt hat - zu berücksichtigen, dass der Versorger bei seiner Tarifgestaltung auch grundsätzlich berechtigt ist - wie § 6 Abs. 4 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174 - KAG BB) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt -, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen (vgl. zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, NVwZ-RR 2015, 722 unter II 1 und 2, und VIII ZR 164/14, ZMR 2015, 901 Rn. 15 f.; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, NJW 2015, 3564 Rn. 22 f.; jeweils mwN).
b) Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 a, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 24; vom 6. April 2016 - VIII ZR 71/10, NJW 2016, 3589 Rn. 22; jeweils mwN). Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2011- VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 25), wird die Änderung der Grundpreisbestimmung durch die Klägerin- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht.
aa) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht zwar nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob das Berufungsgericht von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, BGHZ 174, 48 Rn. 21; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 28; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 26; vom 24. Februar 2016 - VIII ZR 216/12, RdE 2016, 305 Rn. 73; jeweils mwN). Derartige Rechtsfehler sind dem Berufungsgericht hier jedoch unterlaufen.
bb) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Klägerin auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung.
Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG BB), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, 2 KAG BB), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteile vom 13. März 2003 - X ZR 106/00, NVwZ 2003, 1015 unter 2 b (2); vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b aa, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 27; jeweils mwN).
cc) Hieran gemessen entspricht die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht, der Billigkeit.
(1) Rechtlich unzutreffend ist demgegenüber - wie die Revision mit Recht rügt - die Annahme des Berufungsgerichts, die geänderte Grundpreisbemessung benachteilige Mehrfamilienhäuser gegenüber Einfamilienhäusern und Gewerbebetrieben in einer Weise, die mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbar sei.
(a) Denn der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung und Anwendung entsprechender Maßstäbe zwar, wesentlich gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365, 385; 116, 164, 180). Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Klägerin - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte als im Wesentlichen gleich oder ungleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 32; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 32).
Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348, 349; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - bei der Grundpreisermittlung einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; NVwZ-RR 2015, 906 Rn. 6; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO).
Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 7; jeweils mwN).
Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO Rn. 8). Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 33; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 33).
(b) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die Erhebung des Grundpreises nach Wohneinheiten - auch in Kombination mit dem für gewerbliche und sonstige Nutzung weiter anwendbaren Zählermaßstab -, wie sie die Klägerin im Rahmen ihres zum 1. Juli 2006 geänderten Tarifsystems vorsieht, die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Namentlich liegt die vom Berufungsgericht angenommene Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht vor, auch wenn Mehrfamilienhäuser (ab drei Wohneinheiten) im Vergleich zu gewerblichen Anschlüssen oder Einfamilienhäusern trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers nach der neuen Tarifordnung einen höheren Grundpreis zu entrichten haben.
(aa) Vielmehr unterscheidet die Klägerin für die Zwecke der Grundpreisbemessung fortan zulässigerweise typisierend zwischen zwei Benutzergruppen, um auf diese anschließend unterschiedliche Bemessungsmaßstäbe anzuwenden. Als zutreffendes Differenzierungskriterium legt sie dabei die von den jeweiligen Benutzern (potentiell) in Anspruch genommene Vorhalteleistung zugrunde.
Denn bei einer Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Klägerin - handelt es sich um eine Benutzungsgebühr, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sogenannte Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2016- OVG 9 A 6.10, juris Rn. 11, 18; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (1), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 23; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 29).
Dabei nehmen verschiedene Nutzergruppen - etwa Gewerbetreibende einerseits und Nutzer zu Wohnzwecken andererseits - diese Vorhalteleistungen des Versorgers typischerweise in (deutlich) unterschiedlichem Umfang in Anspruch (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 30 unter Hinweis auf OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.). Insoweit bewegt sich ein Trinkwasserversorger innerhalb des ihm zuzubilligenden Gestaltungsermessens, wenn er für die Bemessung des Grundpreises nach Nutzergruppen differenziert (siehe bereits Senatsurteil vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO; vgl. auch OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290; Kluge in Becker u.a., Kommentar zum KAG BB, Stand August 2016, § 6 Rn. 666, Seite 298k). Dementsprechend hat sich die Klägerin im Rahmen der geänderten Tarifordnung zulässigerweise entschieden, fortan zwischen Wohnnutzung einerseits sowie gewerblicher und sonstiger Nutzung andererseits zu unterscheiden und auf beide Nutzergruppen verschiedene Grundpreisbemessungsmaßstäbe anzuwenden.
(bb) Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Klägerin, anknüpfend an diese Differenzierung, den Grundpreis für Gebäude mit Wohnnutzung nunmehr typisierend nach Wohneinheiten erheben möchte.
Zwar wird im Bereich der Wasserversorgung der von der Klägerin bis zur Änderung des Tarifsystems unterschiedslos zugrunde gelegte, auf die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers abstellende Maßstab ebenfalls als zulässig erachtet (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ-RR 2003, 300; BayVGH, Urteil vom 18. Dezember 1992 - 23 B 90.2251, juris Rn. 43; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, juris Rn. 97; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. August 2002 - 9 LA 305/02, juris Rn. 4).
Um die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung zu erfassen, steht einem Trinkwasserversorger - jedenfalls bei Wohnnutzung des angeschlossenen Grundstücks - mit dem Wohneinheitenmaßstab jedoch noch ein weiterer, aus Billigkeitsgründen grundsätzlich nicht zu beanstandender (vgl. hierzu bereits Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) und (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 31, 40; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO) Maßstab zur Verfügung. Denn der mögliche Trinkwasserbezug wird bei Wohngrundstücken maßgeblich davon bestimmt, wie viele Personen sich auf dem angeschlossenen Grundstück für gewöhnlich aufhalten können. Diese Anzahl lässt sich typisierend nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Dem liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, dass die Zahl der Personen, die sich üblicherweise auf einem Grundstück aufhalten können, umso größer ist, je mehr selbständige Haushalte in einem Wohnzwecken dienenden Gebäude untergebracht werden können (vgl. OLG Naumburg, OLGR 2009, 362, 363; OVG Magdeburg, Urteil vom 1. April 2004 - 1 K 93/03, juris Rn. 10; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO). Insofern steigen bei typisierender und pauschalierender Betrachtung mit der Zahl der Wohneinheiten der potentielle Trinkwasserbedarf eines Grundstücks und damit sowohl die in Anspruch genommene Vorhalteleistung als auch die (anteilig) ausgelösten Vorhaltekosten.
Der Wohneinheitenmaßstab, der den Interessen der Gesamtheit aller Anschlussnehmer an der Verwendung eines möglichst einfach handhabbaren und ohne nennenswerten Aufwand verlässlich überprüfbaren Maßstabs entgegenkommt (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (a) (cc), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 40), stellt insoweit - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - regelmäßig sogar eine Verfeinerung des Zählermaßstabs dar, der bei typisierender und pauschalierender Betrachtung ebenfalls einen Rückschluss darauf zulässt, wie viel Versorgungskapazität für ein Grundstück vorgehalten wird und welche (anteiligen) Vorhaltekosten dies auslöst. Der verfeinernde Charakter des Wohneinheitenmaßstabs beruht dabei auf dem Umstand, dass der Zählermaßstab infolge der vergleichsweise groben Staffelung der verfügbaren Wasserzählergrößen praktisch wie ein Einheitsmaßstab wirken kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012- OVG 9 A 7.10, juris Rn. 37 mwN; OVG Schleswig, Urteil vom 22. September 1994 - 2 L 93/93, juris Rn. 32; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO).
(cc) Soweit dies dazu führt, dass innerhalb der Gruppe der Wohnnutzung Mehrfamilienhäuser aufgrund der höheren Anzahl der vorhandenen Wohneinheiten mit einem höheren Grundpreis belastet werden als Einfamilienhäuser entspricht dies der sachlich einleuchtenden, oben bereits erwähnten Grundannahme des Wohneinheitenmaßstabs, dass bei typisierender und pauschalierender Betrachtung die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung mit der Zahl der Wohneinheiten linear steigt. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber eine Ungleichbehandlung darin erkennen möchte, dass unterschiedliche Grundpreise trotz identischer Nennleistung des eingebauten Wasserzählers verlangt werden, verkennt es bereits im Ausgangspunkt, dass die Klägerin sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bei Grundstücken mit Wohnbebauung für die Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs entschieden hat. Das Berufungsgericht misst - insofern mithilfe eines von vornherein ungeeigneten Vergleichsmaßstabs - die nach Wohneinheiten vorgenommene Grundpreiserhebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs, den die Klägerin (zulässigerweise) nur für gewerblich oder in sonstiger Weise genutzte Grundstücke verwenden möchte.
(dd) Ebenfalls rechtlich unzutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe den Wohneinheitenmaßstab im Rahmen der geänderten Tarifordnung in einer Weise mit dem Zählermaßstab kombiniert, die zu einer unplausiblen Gewichtung des jeweils Gezählten und mithin zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes führe.
Während bei Wohngebäuden die potentielle Inanspruchnahme der vom Trinkwasserversorger erbrachten Vorhalteleistung maßgeblich von der Anzahl der Bewohner und mithin durch eine vergleichsweise homogene Benutzerstruktur geprägt wird - was die typisierende Erfassung über die Zahl der Wohneinheiten letztlich erst ermöglicht -, ist bei in gewerblicher und sonstiger Weise genutzten Grundstücken die Art der Nutzung und damit auch die Inanspruchnahme der Vorhalteleistung ungleich vielgestaltiger. Insofern ist es sachgerecht und letztlich sogar notwendig, dass ein Trinkwasserversorger bei Verwendung des Wohneinheitenmaßstabs denselben um Regelungen ergänzt, die eine Erfassung von Grundstücken ohne Wohnbebauung ermöglichen (vgl. OLG Naumburg, aaO; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. Mai 2002 - 2 D 78/00.NE, aaO; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO). Vorliegend hat sich die Klägerin entschieden, bei gewerblicher und sonstiger Nutzung weiterhin einen von der Nenngröße des Wasserzählers abhängigen Betrag zu verlangen.
Auch mit diesem - bis zur Tarifänderung von der Klägerin unterschiedslos angewandten - Wahrscheinlichkeitsmaßstab wird aber die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wenngleich aufgrund der verfügbaren Nenngrößen der Wasserzähler in gröberer Staffelung als mithilfe des Wohneinheitenmaßstabes, abgebildet. Dies verkennt das Berufungsgericht, wenn es mithilfe der von ihm angestellten "Vergleichsrechnung" zu belegen versucht, dass Mehrfamilienhäuser gegenüber gewerblichen Anschlüssen benachteiligt würden, weil erstere auch im Fall von bis zu 30 Wohneinheiten mit der kleinsten satzungsgemäß relevanten Zählerkategorie (Nennbelastung bis 2,5 m³/h) versorgt würden, hierfür aber ab drei Wohneinheiten - wegen des linearen Anstiegs - bereits einen höheren Grundpreis entrichten müssten als ein Gewerbebetrieb für einen Zähler derselben Kategorie. Die Klägerin bestimmt die Grundpreise für beide von ihr zulässigerweise unterschiedenen Benutzergruppen nach der (potentiellen) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, wendet hierfür jedoch - aus den genannten, sachlich nachvollziehbaren Gründen verschiedene Maßstäbe an. Dennoch misst das Berufungsgericht - wie bereits im Zusammenhang mit der abweichenden Bepreisung von Ein- und Mehrfamilienhäusern - die mittels des Wohneinheitenmaßstabs vollzogene Grundpreiserhebung an den Vorgaben des Zählermaßstabs. Auch in diesem Zusammenhang ist ein derartiges Vorgehen jedoch von vornherein ungeeignet, um eine Ungleichbehandlung zwischen den von der Klägerin zulässigerweise differenzierten Benutzergruppen zu begründen.
Entgegen der vom Berufungsgericht (im Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 - OVG 9 A 7.10, aaO) geäußerten Befürchtung hat dies auch nicht zur Folge, "dass in Anknüpfung an unterschiedliche Grundstücksarten praktisch zwei Grundgebühren erhoben werden dürften, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären". Denn für beide Grundpreisbemessungsmaßstäbe ist ausschlaggebendes Kriterium die (potentielle) Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Trinkwasserversorgers, wodurch die verhältnismäßige Gleichheit unter den verschiedenen Nutzern gewahrt bleibt. Dass sich vorliegend der von der Klägerin für Wohnnutzung vorgesehene Wohneinheitenmaßstab oder der für gewerbliche und sonstige Nutzung vorgesehene Zählermaßstab - jeder für sich, mitsamt den dafür festgesetzten Gebührensätzen - nicht an der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen orientieren würden, ist aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht ersichtlich. Insofern scheidet eine Überschreitung des der Klägerin als Trinkwasserversorgerin bei der Grundpreisgestaltung zustehenden Gestaltungsermessens hier bereits aus den genannten Gesichtspunkten aus.
(2) Eine Bemessung des Grundpreises nach Wohneinheiten verstößt schließlich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - weder für sich genommen noch in der vorliegend von der Klägerin gewählten Kombination mit dem Zählermaßstab gegen das abgabenrechtliche Äquivalenzprinzip.
Das Äquivalenzprinzip besagt als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG BB; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO unter II 2 b bb (3) (b), und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO Rn. 41; vgl. auch Kluge in Becker u.a., aaO Rn. 661). Dabei besteht zwar ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Gebührenbemessung, mithin einer sachgerechten Verknüpfung zwischen dem Wert der Leistung und der Gebührenhöhe. Allerdings wird dieser Spielraum einerseits begrenzt durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386 mwN; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015 - VIII ZR 106/14, aaO). Andererseits erfordert das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO; vom 8. Juli 2015- VIII ZR 106/14, aaO Rn. 42).
Diesen Vorgaben wird die von der Klägerin gewählte Tarifgestaltung- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - gerecht. Denn der Wohneinheitenmaßstab trägt dem unterschiedlichen Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hinreichend Rechnung. Er ist von der zulässigen Erwägung getragen, dass das mögliche Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung, deren Kosten durch den Grundpreis (vollständig oder teilweise) abgegolten werden sollen, mit der Zahl der Wohneinheiten steigt (vgl. auch Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 41 f.; OLG Naumburg, aaO; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 291). Ein grobes Missverhältnis ergibt sich insofern auch nicht allein aus dem Umstand, dass die Tarifänderung bei der Klägerin - als Eigentümerin von über 10.000 Wohneinheiten im Versorgungsgebiet - zu einer deutlichen Mehrbelastung durch den Grundpreis führt (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, aaO S. 363 f.).
Dass die Klägerin bei der Kalkulation ihres Grundpreises gegen das Kostendeckungsprinzip im Sinne des Kostenüberschreitungsverbots verstoßen haben könnte, stand zwischen den Parteien bereits im Berufungsrechtszug nicht mehr im Streit, nachdem das erstinstanzliche Gericht dies sachverständig beraten verneint hat. Ebenso wenig kollidiert - wie bereits vorstehend ausgeführt - die von der Klägerin vorgenommene Kombination aus Wohneinheiten- und Zählermaßstab mit dem Gleichheitssatz und in dieser Ausprägung auch nicht mit dem Äquivalenzprinzip. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich der Auffassung ist, die Heranziehung des Wohneinheitenmaßstabs in linearer Weise auf Gebäude mit einer Mehrzahl von Wohneinheiten führe dazu, dass die Bemessung den objektiv möglichen maximalen Grad der Inanspruchnahme des Vorhaltungsaufwands der Klägerin pro Wohneinheit übersteige - und zur näheren Erläuterung dieses "Effekts" im Wesentlichen auf einen Schriftsatz der Beklagten Bezug nimmt -, beruht dies wiederum auf der fehlerhaften Annahme, die Nenngröße des jeweils eingebauten Wasserzählers - und nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung - sei das allein maßgebende Bemessungs- und Differenzierungskriterium für die Grundpreisbestimmung.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. Fetzer |
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Dr. Bünger |
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Hoffmann |
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