Entscheidungsdatum: 08.07.2015
1. Ein Wasserversorgungsunternehmen, das in seinem Versorgungsgebiet die Anschlussnehmer auf privatrechtlicher Grundlage versorgt, kann bei seiner Tarifgestaltung für die Lieferung von Trinkwasser neben verbrauchsabhängigen Entgelten zugleich verbrauchsunabhängige Grundpreise zur Abgeltung der durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Versorgungseinrichtungen entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten in Ansatz bringen (Bestätigung der Senatsurteile vom 20. Mai 2015, VIII ZR 136/14 und VIII ZR 164/14).
2. Es ist auch nicht unbillig im Sinne von § 315 BGB, wenn das Versorgungsunternehmen in Abkehr von einer ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert. Ebenso wenig ist es unbillig, wenn das Versorgungsunternehmen bei dem Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterscheidet und für diese Nutzergruppe keine weiteren Untergruppen bildet, sofern einem besonders großen Vorhaltebedarf in anderer Weise Rechnung getragen ist.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 5. März 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Rechtsnachfolgerin der Stadtwerke W. GmbH (im Folgenden einheitlich: Beklagte) als alleinige Anbieterin die öffentliche Wasserversorgung wahr. Sie beliefert die Klägerin, die in W. Eigentümerin des Grundstücks O. 8 ist, auf privatrechtlicher Grundlage nach Maßgabe der AVBWasserV mit Trinkwasser. Auf dem Grundstück befinden sich ein Privathaushalt sowie zumindest Lager und Büro der Malerwerkstatt K. GmbH. Der Wasserverbrauch wird an der dort befindlichen Entnahmestelle über einen gemeinsamen Wasserzähler abgerechnet.
Für die Bereitstellung und Lieferung des Trinkwassers verlangt die Beklagte nach den von ihr festgesetzten Tarifen einen Grund- und einen Mengenpreis. Ihre bis dahin allein nach der Nenngröße der vorhandenen Zähler bemessenen Grundpreise stellte sie für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 dahin um, dass sie nunmehr nach Haushaltsbedarf, nach gewerblichem, beruflichem und sonstigem Bedarf sowie nach landwirtschaftlichem Betriebsbedarf differenzierte und bei Zählergrößen über 10 cbm/Stundenleistung für alle drei Nutzergruppen einen bestimmten Zuschlag je cbm/Stundenleistung vorsah. Gleichzeitig senkte sie den Mengenpreis.
Die Klägerin, für deren Grundstück der Grundpreis seither nicht mehr nach der Nenngröße des vorhandenen Wasserzählers auf dem Grundstück, sondern nach dem Vorhandensein eines Haushalts und einer Gewerbeeinheit bemessen wird, woraus sich gegenüber dem zuvor angesetzten monatlichen Grundpreis von 5,96 € brutto eine Erhöhung auf 20,23 € brutto (8,20 € Haushaltsbedarf und 10,20 € Gewerbebedarf) ergibt, hält die geänderte Grundpreisgestaltung für unbillig. Sie begehrt die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Wasserlieferungsvertrag zu den von der Beklagten für die Zeit ab Juni 2002 bekannt gegebenen Preisen nicht bestehe.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige Feststellungsklage sei unbegründet, weil das geänderte Tarifsystem der Beklagten der gerichtlichen Überprüfung standhalte und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien verbindlich sei. Insoweit sei anerkannt, dass Tarife und sonstige Entgeltregelungen von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anböten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen sei, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssten und auf ihre Billigkeit entsprechend § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen seien. Den dabei anzulegenden Maßstäben der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung halte die geänderte Tariffestsetzung stand. Der erhobene Sachverständigenbeweis habe ergeben, dass in die einzelnen Kostenpositionen der Kalkulation der Beklagten keine Kosten eingeflossen seien, die nicht der Wasserversorgung dienten. Danach stehe weiter fest, dass der von der Beklagten erhobene Gesamtpreis noch nicht einmal ausreiche, um die volle Deckung ihrer Fixkosten einschließlich Rücklagenbildung zu gewährleisten.
Das darauf aufbauende Tarifsystem der Beklagten verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Möglichkeit einer Aufspaltung des Wasserpreises in eine Grund- und eine Verbrauchsgebühr sei bereits in § 6 Abs. 3 KAG NRW angelegt und wäre dementsprechend auch zulässig, wenn die Wasserlieferung in öffentlich-rechtlicher Form mit Anschluss- und Benutzungszwang ausgestaltet wäre. Zudem habe der gerichtliche Sachverständige überzeugend erläutert, dass die Fixkosten wie insbesondere Abschreibungen, Zinsen, Konzessionsabgaben und ein Teil der Personalkosten, welche in einem Wasserversorgungsbetrieb unabhängig von der tatsächlichen Wasserentnahme kontinuierlich anfielen, bei etwa 72,5 % der Gesamtkosten lägen. Ein derart hoher Fixkostenanteil könne aber bei einer ausschließlich verbrauchsabhängigen Preisbemessung betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll aufgefangen werden, so dass ein Wasserversorger angesichts rückläufiger Wasserverbräuche berechtigterweise daran interessiert sei, einen Großteil seiner Fixkosten über den Grundtarif regelmäßig und damit sicher gedeckt zu bekommen.
Ebenso wenig sei ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darin zu sehen, dass die Beklagte in ihrem Tarifsystem eine gesonderte Grundgebühr für Privathaushalte einerseits und Gewerbebetriebe andererseits vorsehe. Die Grundgebühr stelle eine Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung dar. Mit ihr würden also die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen und damit fixen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Sie werde deshalb nicht nach dem Maß der Benutzung, sondern verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen und orientiere sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität. Neben dieser Grundgebühr werde eine nach dem Maß der jeweiligen Inanspruchnahme bemessene zusätzliche Verbrauchsgebühr erhoben, mit der die laufenden verbrauchsabhängigen Betriebskosten und gegebenenfalls der mit der Grundgebühr nicht abgedeckte Teil der Vorhaltekosten gedeckt würden.
Dabei sei ein Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren nicht nur zulässig, sondern sogar erforderlich, wenn bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei, dass ein unterschiedlich hoher Wasserverbrauch vorliegen werde. Insbesondere sei eine Differenzierung zwischen Privathaushalten und Gewerbebetrieben zulässig. Denn es bestehe eine Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Gewerbebetrieb die Vorhalteleistungen der Beklagten durch einen höheren Verbrauch in größerem Maße als ein Privathaushalt nutzen werde; insoweit habe das eingeholte Sachverständigengutachten ergeben, dass der Wasserverbrauch von Gewerbebetrieben in W. ungefähr dreifach höher als der Wasserverbrauch von Privathaushalten liege.
Dem stehe nicht entgegen, dass der Sachverständige es als betriebswirtschaftlich nicht haltbar abgelehnt habe, einen Betrieb aufgrund seiner höheren Wasserverbräuche zu einer höheren Kostenbelastung heranzuziehen, weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen Proportionalisierung von Fixkosten führe, die nicht verursachungsgerecht wäre. Von der Frage, ob sich die der Beklagten entstehenden Grundkosten durch einen höheren Wasserverbrauch einzelner Benutzergruppen nicht änderten, sei nämlich die allein nach rechtlichen Maßstäben zu beurteilende Frage zu unterscheiden, ob Einheiten mit einem höheren Wasserverbrauch durch Ansatz einer höheren Grundgebühr mit einem höheren Anteil an den Grundkosten belastet werden dürften. Nach diesen Maßstäben sei der Ansatz unterschiedlicher Grundgebühren für verschiedene Benutzergruppen im Regelfall sogar erforderlich, weil bei der gebotenen Wahrscheinlichkeitsbetrachtung davon auszugehen sei, dass die Vorhalte- und Bereitstellungskosten der Beklagten Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in größerem Maße zugute kämen.
Daran ändere nichts, dass das neue Tarifsystem der Beklagten für die Klägerin nachteilig sei. Unbilligkeiten im Einzelfall führten nicht ohne Weiteres zur Unbilligkeit der Leistungsbestimmung insgesamt. Denn im Rahmen von Massenverträgen der Daseinsvorsorge müsse eine einheitliche Preisgestaltung für eine Vielzahl von Abnehmern festgelegt werden, was eine gewisse Generalisierung erfordere. Ziel der Billigkeitskontrolle sei es deshalb nicht, für den Einzelnen von Amts wegen einen gerechten Preis zu ermitteln, sondern zu überprüfen, ob sich die einseitige Bestimmung in den Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB halte. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe.
Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, dass der in ihrem Haus ansässige Malerbetrieb allenfalls ein Kleingewerbe und daher in die Gruppe der Privathaushalte einzuordnen sei. Allerdings könne dahinstehen, ob es sich wirklich um Kleingewerbe handle und ob nicht auch Kleingewerbe in die Tarifgruppe der gewerblichen, beruflichen und sonstigen Nutzung einzuordnen sei. Denn mit ihrem Feststellungsbegehren beanspruche die Klägerin eine Entscheidung über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesamt. Wie genau das Haus der Klägerin in das Tarifsystem einzugruppieren sei, sei aber nicht eine Frage der Billigkeit des Tarifsystems insgesamt, sondern betreffe die Richtigkeit der gegenüber der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen Tarifpreise ergangenen Rechnungen; diese seien hier aber nicht streitgegenständlich.
Nicht durchdringen könne die Klägerin auch mit ihrem Einwand, die Anzahl der insgesamt in W. gemeldeten Gewerbe passe nicht in die von der Beklagten vorgesehene Preisstruktur, weil eine Vielzahl von Kleingewerben mit einer nur im Bereich von Privathaushalten liegenden Wasserabnahme existiere. Hierbei übersehe sie, dass es im Rahmen der Billigkeitskontrolle nicht darauf ankomme, ob der Versorger den zweckmäßigsten, vernünftigsten und wahrscheinlichsten Maßstab gefunden habe.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte berechtigt war, für das Bereitstellen und das ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung einen Tarif vorzusehen, der in Abkehr von der ursprünglichen Grundpreisbemessung nach Zählergröße den Grundpreis nach Nutzergruppen bestimmt und dabei in der geschehenen Weise insbesondere zwischen einem (privaten) Haushaltsbedarf und einem Bedarf für gewerbliche, berufliche oder sonstige Zwecke differenziert hat. Ebenso wenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, dass die Beklagte bei dem von ihr bestimmten Bedarf für gewerbliche Zwecke nicht noch zusätzlich nach der Größe des an die Wasserversorgung angeschlossenen Gewerbes unterschieden und dafür eine eigene Nutzergruppe gebildet oder im Falle der Klägerin den gewerblichen Bedarf bei der Bemessung des Grundpreises nicht - wie zuvor - ganz außer Betracht gelassen hat.
A.
Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht dabei auch von der Zulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage ausgegangen, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass zwischen den Parteien ein Lieferungsvertrag zu den im Mai 2002 seitens der Beklagten bekannt gegebenen und ab Juni 2002 geltenden (neuen) Preisen nicht besteht.
1. Dieses Klagebegehren kann allerdings bei einer verständigen Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann und nach der im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urteile vom 27. März 2015 - V ZR 296/13, WM 2015, 1005 Rn. 8; vom 4. Juli 2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rn. 15; Beschluss vom 29. März 2011 - VIII ZB 25/10, NJW 2011, 1455 Rn. 8 f.; jeweils mwN), ungeachtet seines Wortlauts nicht dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Feststellung einer Unwirksamkeit der in der Änderung der Tarifstruktur liegenden Leistungsbestimmung und darüber mangels wirksamer Einigung über den für die Belieferung geltenden Preis die Feststellung des fehlenden Bestehens eines Liefervertrages erstrebt. Denn eine unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, so dass bei Streit über die Verbindlichkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB hierüber das Gericht entscheidet und eine fehlende Einigung der Parteien über die Preisgestaltung deshalb durch die Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung zu ersetzen ist (BGH, Urteile vom 2. April 1964 - KZR 10/62, BGHZ 41, 271, 275 f.; vom 24. November 1995 - V ZR 174/94, WM 1996, 445 unter II 3 b; vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, WM 2012, 622 Rn. 13; BAG, NJW 2012, 2605, 2607).
2. Vor diesem Hintergrund ist das Klagebegehren interessengerecht dahin zu verstehen, dass die Feststellung erstrebt wird, die von der Beklagten vorgenommene Änderung der Tarifstruktur wirke sich wegen Unbilligkeit auf das Vertragsverhältnis der Parteien nicht aus. Einem solchen Klageziel steht § 4 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750) nicht entgegen, wonach das Wasserversorgungsunternehmen seinen Kunden das Wasser zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise (einheitlich) zur Verfügung stellt. Vielmehr kann auch dann, wenn Entgelte - wie hier - durch einen allgemeinen Tarif festgesetzt werden, ein einzelner Kunde ungeachtet des Umstandes, dass diejenigen Kunden, die keine Klage nach § 315 Abs. 3 BGB erhoben haben und deshalb zur Zahlung der festgesetzten Tarifpreise verpflichtet sind, über § 315 Abs. 3 BGB die Bindung an einen von ihm für unbillig erachteten allgemeinen Tarif in Frage stellen und in seinem Rechtsverhältnis zum Versorgungsunternehmen die Bestimmung eines davon abweichenden billigen Tarifs beanspruchen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 3, 21 f.; ferner auch BGH, Urteil vom 30. Mai 2003 - V ZR 216/02, NJW-RR 2003, 1355 unter III 3).
3. Hiervon ausgehend kann dem Feststellungsbegehren der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass - einer Normenkontrollklage vergleichbar - eine Entscheidung über die Billigkeit des Tarifgefüges insgesamt erstrebt ist und die Frage, wie das Grundstück der Klägerin auf der Grundlage der bekannt gegebenen Tarifpreise und der darauf ergangenen Rechnungen in das Tarifsystem einzugruppieren ist, als nicht streitgegenständlich außer Betracht zu bleiben hat. Das Feststellungsbegehren kann vielmehr ungeachtet der Frage, ob sich für die Beklagte bei festgestellter Unbilligkeit ihres Tarifsystems ein Anpassungsbedarf insgesamt ergeben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22; Erman/Hager, BGB, 14. Aufl., § 315 Rn. 22 mwN), nach dem durch § 315 Abs. 3 BGB vorgegebenen prozessrechtlichen Instrumentarium nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin die Änderung der Tarifstruktur insgesamt für unbillig und deshalb für sie unverbindlich hält und aus diesem Grunde - unter Beibehaltung der bisherigen Tarifstruktur - den neuen Tarif auf ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten nicht angewandt wissen will; zumindest sieht sie die gesonderte Erfassung der Gruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs und darüber die Zuordnung des auf ihrem Grundstück bestehenden Malerbetriebs zum gewerblichen Bedarf als unbillig an und will diesen unberücksichtigt oder jedenfalls grundpreisunschädlich ihrem Haushaltsbedarf zugerechnet wissen.
B.
Das bei interessengerechter Auslegung so zu verstehende Feststellungsbegehren der Klägerin hat jedoch keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass die von der Beklagten gemäß § 4 Abs. 2 AVBWasserV geänderte Tarifstruktur der Billigkeit entspricht und deshalb für die Klägerin verbindlich ist (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB).
1. Das Berufungsgericht ist - ohne hierauf allerdings näher einzugehen - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin Vertragspartnerin des mit der Beklagten zumindest konkludent geschlossenen Vertrages über die Versorgung mit Trinkwasser und damit ungeachtet des Streits über die Höhe der Zahlungsverpflichtung Schuldnerin des für die erbrachten Lieferungen und Leistungen angefallenen Kaufpreisanspruchs (§ 433 Abs. 2 BGB) geworden ist. Zustande gekommen ist der Vertrag dabei gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen der Beklagten, wie sie in den dafür festgesetzten Tarifen ihren Niederschlag gefunden haben, soweit die Beklagte diese Preise im Rahmen des ihr dabei zugewiesenen Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen festgesetzt hat und diese Festsetzungen nach § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle standhalten (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, juris Rn. 13, und VIII ZR 164/14, juris Rn. 15, jeweils mwN). Entsprechendes hat - was auch die Revision nicht in Frage stellt - für die im Streit stehende Änderung der Tarifstruktur zu gelten.
2. Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass - wie auch § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. S. 712 - KAG NRW) für die parallele Fallgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Versorgung mit Wasser (vgl. § 35 Abs. 1 AVBWasserV) zeigt - ein Versorger bei seiner Tarifgestaltung jedenfalls grundsätzlich berechtigt ist, für das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Trinkwasserversorgung in angemessener Höhe einen verbrauchsunabhängigen Grundpreis vorzusehen. Denn die Frage, in welcher Weise der Versorger diese verbrauchsunabhängigen Kosten in seine Kalkulation einfließen lässt und ob sie über den Arbeitspreis, über den Grundpreis oder im Wege einer Mischkalkulation erwirtschaftet werden, obliegt grundsätzlich seiner freien unternehmerischen Entscheidung, soweit er die dafür bestehenden rechtlichen Bindungen einhält. Dem Versorger steht deshalb auch insoweit ein einseitiges, allerdings in bestimmter Weise rechtlich gebundenes Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu (Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 16, jeweils mwN). Auch das stellt die Revision nicht in Frage.
3. Hinsichtlich der dabei bestehenden Bindungen geht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, welche mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und entsprechend § 315 BGB einer Billigkeitskontrolle unterworfen sind. Denn in Fällen, in denen - wie hier - das Versorgungsunternehmen eine Monopolstellung innehat, muss der Kunde, wenn er die Leistung in Anspruch nehmen will, mit dem Unternehmer kontrahieren, auch wenn er mit dem vorgeschriebenen Preis oder Tarif nicht einverstanden ist (zum Ganzen Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 292/11, BGHZ 195, 144 Rn. 21; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 14, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 17, jeweils mwN).
Den sich daraus ergebenden Anforderungen, die insbesondere auch auf dem in Rede stehenden Gebiet der Wasserversorgung Geltung beanspruchen (Senatsurteil vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 342/09, NJW 2011, 2800 Rn. 36; vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 18), wird die Tarifgestaltung der Beklagten gerecht. Das gilt nicht nur für die Entscheidung, den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, sondern auch für die von der Revision beanstandete Abgrenzung der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs von der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs oder für die unterbliebene Differenzierung des festgesetzten Grundpreises innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs nach Benutzungsintensität, wie sie die Revision etwa zur sachgerechten Erfassung eines Kleingewerbebedarfs für unerlässlich hält.
a) Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat oder ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (st. Rspr.; Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 15, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 19, jeweils mwN). Im Ergebnis erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts dabei als frei von Rechtsfehlern.
b) Ob die Preisbestimmung in einem Massengeschäft wie der Energie- und Wasserversorgung der Billigkeit entspricht, ist durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragspartner wie auch der übrigen Anschlussnehmer sowie eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks zu bestimmen. Geprägt wird diese Billigkeitskontrolle dabei maßgeblich durch den Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist. Zu diesen grundlegenden Prinzipien, denen ein beachtlicher Gerechtigkeits- und Billigkeitsgehalt innewohnt und die aus Gründen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind, gehören insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Äquivalenz und der Kostendeckung. Denn sie sind darauf angelegt zu gewährleisten, dass das Gebührenaufkommen die (Gesamt-)Kosten der jeweiligen Einrichtung der Daseinsvorsorge deckt (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 KAG NRW), zwischen Leistung und Gegenleistung ein angemessenes Verhältnis besteht, die Gebühr insbesondere nicht in einem groben Missverhältnis zu der erbrachten Leistung steht (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1, 2 KAG NRW), und schließlich bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Maßstäbe der Heranziehung in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so gewählt sind, dass sie unterschiedlichen Ausmaßen in den Nutzungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Nutzern gewahrt bleibt (zum Ganzen Senatsurteile vom 20. Mai 2015 - VIII ZR 136/14, aaO Rn. 17, und VIII ZR 164/14, aaO Rn. 21, jeweils mwN).
c) Hieran gemessen tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Wertung, dass die geänderte Tarifstruktur der Beklagten mit den dafür gewählten Grundpreisansätzen der Billigkeit entspricht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird als Grundgebühr - Entsprechendes gilt für die privatrechtlich ausgestalteten Grundpreistarife der Beklagten - im Allgemeinen eine Benutzungsgebühr bezeichnet, die für die Inanspruchnahme der Lieferungs- beziehungsweise Betriebsbereitschaft einer Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten (sog. Fixkosten wie z.B. Abschreibungsbeträge und Zinsen, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW) ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird deshalb nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Benutzung (Inanspruchnahme), sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung (z.B. Nenngröße des Wasserzählers, Zahl der Räume oder Zapfstellen, Brennstellen) als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren pflegt (BVerwG, MDR 1982, 431; NVwZ 1987, 231; NVwZ-RR 2003, 300).
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Entscheidung der Beklagten, den Grundpreis anstelle der zuvor praktizierten Anknüpfung an die jeweiligen Zählergrößen künftig nach bestimmten Nutzergruppen zu bemessen, nicht als unbillig beanstandet. Dabei hat sich das Berufungsgericht der Auffassung des von ihm hinzugezogenen Sachverständigen nicht angeschlossen, Gewerbebetriebe dürften ungeachtet ihres durchschnittlich höheren Wasserverbrauchs nicht zu einer höheren Grundkostenbelastung herangezogen werden, weil eine solche Abrechnung zu einer künstlichen und damit nicht verursachungsgerechten Proportionalisierung von Fixkosten führe. Es hat vielmehr zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet darauf abgestellt, dass es - wie nicht zuletzt auch ein Blick auf die parallele Maßstabsgestaltung in § 6 Abs. 3 KAG NRW zeigt - für die Bemessung der Grundpreise nicht entscheidend auf die Kostenverursachung, sondern auf das Maß der Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen ankommt, die bei Gewerbebetrieben aufgrund deren typischerweise höheren Wasserverbrauchs in einem größeren Maße gegeben ist (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 280 f.; Driehaus/Brüning, Kommunalabgabenrecht, Stand Januar 2014, § 6 Rn. 218 mwN). Dementsprechend wird es auch sonst in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte für die Gebiete der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung als grundsätzlich zulässig angesehen, bei der Bemessung von Grundgebühren nach Wohn- und Gewerbeeinheiten und damit zugleich nach Nutzergruppen zu differenzieren (OVG Magdeburg, Urteil vom 8. September 2011 - 4 L 247/10, juris Rn. 40; OVG Bautzen, SächsVBl. 2012, 285, 290).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch dessen Wertungen, dass die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung der Nutzergruppen des Haushaltsbedarfs einerseits und des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs andererseits sowie die dabei jeweils vorgesehene Grundpreisgestaltung nicht als unbillig angesehen werden kann. Weder hat das Berufungsgericht dabei vor dem Hintergrund des der Beklagten zukommenden Gestaltungsspielraums den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt entgegen § 286 ZPO unter Übergehung entscheidungserheblichen Sachvortrags nur lücken- und damit fehlerhaft festgestellt noch verletzt die Grundpreisgestaltung im geänderten Tarif der Beklagten danach den Gleichheitssatz und/oder das Äquivalenzprinzip.
(1) Der Gleichheitssatz, den die Revision als verletzt rügt, verbietet es einem Satzungsgeber für die Gebührenbemessung und damit auch für die Bildung entsprechender Maßstäbe, wesentlich ungleiche Sachverhalte innerhalb einer Veranlagungskategorie gleich zu behandeln. Allerdings ist der Satzungsgeber - Entsprechendes gilt im Rahmen des § 315 BGB für die privatrechtlich ausgestalteten Tarife der Beklagten - bei der Bestimmung der Merkmale, nach denen Sachverhalte im Wesentlichen gleich anzusehen sind, innerhalb der Grenzen der Sachgerechtigkeit frei. Namentlich kann er je nach den Umständen des Einzelfalls eine Auswahl unter verschiedenen Gebührenmaßstäben treffen, ohne dass sich aus dem Gleichheitssatz eine Präferenz für einen bestimmten Maßstab ergibt. Die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers endet erst dort, wo ein einleuchtender Grund für die unterlassene Differenzierung nicht mehr erkennbar ist (BVerwG, NVwZ-RR 1995, 348 f.; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, juris Rn. 7; jeweils mwN). Ihm ist daher auch bei der Bestimmung von - hier einschlägigen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) - Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt, so dass bei Vorliegen eines sachlich einleuchtenden Grundes für eine gewählte Typisierung oder Differenzierung aufgrund des Gleichheitssatzes keine noch darüber hinausgehende Verpflichtung besteht, für eine Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden (vgl. BVerwG, MDR 1982, 431, 432; NVwZ-RR 1995, 348 f.; ferner BVerwGE 112, 297, 299 f.).
Hiervon ausgehend ist im Abgabenrecht zugleich anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt sein können (BVerwG, NVwZ 2005, 332, 333) und der Satzungsgeber sein Entscheidungsermessen davon leiten lassen darf (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Die Grenze des Gestaltungsermessens ist erst dann überschritten, wenn ein sachlich einleuchtender Grund für eine mit der Typisierung getroffene oder unterlassene Differenzierung auch mit Blick auf die Verwaltungsvereinfachung fehlt (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 594, 595; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO; jeweils mwN). Das schließt es ein, dass ein Satzungsgeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens nicht gehalten ist, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen wird (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 7 BN 6/07, aaO). Ausreichend ist vielmehr, dass die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung in eine, wenn auch nur annähernde, Beziehung gesetzt ist (BVerwG, MDR 1982, 431, 432).
(2) Gemessen an diesen Voraussetzungen überschreitet die gesonderte Erhebung eines Grundpreises für den gewerblichen, beruflichen oder sonstigen Bedarf ohne weitere Differenzierung nach der Größe der Abnehmer dieser Nutzergruppe die Ermessensgrenzen eines Trinkwasserversorgers grundsätzlich nicht. Der von der Beklagten zur Bildung der Nutzergruppe gewählte Maßstab, der unverkennbare Ähnlichkeiten zu der in §§ 13 f. BGB geregelten Abgrenzung von Verbrauchern und Unternehmern aufweist, stellt vielmehr eine zulässige, insbesondere auch leicht und rechtssicher handhabbare Typisierung dieses Nutzerkreises dar. Hierbei war die Beklagte - anders als die Revision meint - bei dem ihr zukommenden Gestaltungsspielraum nicht gehalten, aus dieser Nutzergruppe zusätzlich noch ein "Kleingewerbe" auszuscheiden und/oder dieses, wie auch von dem gerichtlichen Sachverständigen befürwortet, der Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs zuzuordnen.
Mit dem dafür vom Sachverständigen in Anlehnung an § 1 Abs. 2 HGB vorgeschlagenen Abgrenzungskriterium, ob das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, lässt sich - wie der Senat nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - eine für die nötige Typisierung verlässliche Größe nicht gewinnen. Denn ob dies der Fall ist, bedarf einer etwa an Hand von Beschäftigtenzahl, Tätigkeitsart, Umsatz, Anlage- und Betriebskapital, Leistungsvielfalt, Zahl der Geschäftsbeziehungen und Kreditaufnahme vorzunehmenden individuellen Gesamtwürdigung der Betriebsverhältnisse (BGH, Urteil vom 28. April 1960 - II ZR 239/58, BB 1960, 917 unter 1). Es handelt sich dabei mithin um Bestimmungsfaktoren, die zu ermitteln ein Versorger bereits kaum in der Lage sein dürfte, auf die er bei Ausübung seines auf ein Massengeschäft zugeschnittenen Gebührengestaltungsermessens und einer dabei unerlässliche Typisierung aber jedenfalls billigerweise keine Rücksicht nehmen muss.
Zudem kommt diesen Bestimmungsfaktoren keine hinreichende Aussagekraft über die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende (Höchstlast-) Kapazität für die vorzuhaltende Trinkwassermenge und die daraus abzuleitenden Nutzervorteile zu. Dies hängt vielmehr maßgeblich von der jeweiligen Tätigkeitsart sowie der individuellen Größe des Geschäftsbetriebs und den darin vorhandenen betrieblichen Einrichtungen ab, deren vereinzelte Erfassung und Bewertung von dem Versorger bei der ihm zuzugestehenden Befugnis zur Typisierung und Pauschalierung von Nutzergruppen im Rahmen der hier in Rede stehenden Festlegung eines Grundpreises ebenfalls billigerweise nicht erwartet werden kann.
(3) Darüber hinaus war es der Beklagten bei Ausübung ihres Gestaltungsermessens unbenommen, bei der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs den Grundpreis für die von ihr bereitgestellte Vorhalteleistung bis zu einer Zählergröße von 10 cbm/Stundenleistung nach einem einheitlichen Satz zu bemessen, selbst wenn man hierin einen vergleichsweise groben Wahrscheinlichkeitsmaßstab sehen wollte. Dass sich der Beklagten entscheidend aussagekräftigere Maßstäbe für die Vorteilszuordnung ihrer auf die Vorhaltung einer (Höchstlast-)Kapazität gerichteten Leistungen zu einzelnen Nutzern hätten aufdrängen müssen, die auch bei Berücksichtigung aller sonst in Betracht kommenden Bemessungskriterien ihr Gestaltungsermessen hierauf verengt hätten, ist nicht ersichtlich.
Das gilt - wie der Senat mangels einer eigenen Würdigung des Berufungsgerichts nach dem festgestellten Sachverhalt selbst beurteilen kann - insbesondere für die von der Revision befürwortete Anknüpfung des Grundpreises an die auch nur in Stufenschritten verfügbaren Nenngrößen des jeweiligen Wasserzählers. Denn eine solche Anknüpfung führte nicht zu einem wesentlichen Genauigkeitsgewinn bei der Zuordnung der mit der Vorhaltung verbundenen Vorteile, die, soweit sie neben der vertragsgemäß zur Verfügung zu stellenden Trinkwasserversorgungsmenge etwa auch die Herstellung von Versorgungssicherheit beinhalten (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV), bis zu einem gewissen Grade ohnehin für jeden Kunden ein annähernd vergleichbares Maß aufweisen. Vielmehr gestattet es gerade auch der vorliegend als Maßstabsnorm für die Beurteilung der Billigkeit heranzuziehende § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW in Fällen, in denen - wie hier - die Bemessung der Inanspruchnahme einer Einrichtung besonders schwierig oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu wählen, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen darf.
Von einem solchen der Billigkeit entgegenstehenden Missverhältnis kann bei der von der Beklagten vorgenommenen Pauschalierung des Grundpreises indes keine Rede sein, zumal selbst ohne eine Grundpreisdifferenzierung nach Zählergröße auch bei der Grundpreisbemessung der Beklagten das aus der jeweils möglichen Durchflussmenge in gewissem Umfang ablesbare Maß einer möglichen Vorhaltekapazität nicht ohne jede Bedeutung ist. Denn innerhalb des Pauschalierungsrahmens liegende Zählergrößen oberhalb der zur Verfügung stehenden Mindestgröße lassen nicht selten darauf schließen, dass mehrere Nutzer angeschlossen sind, für deren Bedarfsdeckung nach dem geänderten Tarif der Beklagten jeweils ein gesonderter Grundpreis anfällt, so dass die an eine Vorhaltekapazität anknüpfende Vorteilsbemessung danach nur über eine andere Form der Pauschalierung erfasst wird. Auch das geänderte Grundpreisbemessungssystem der Beklagten ist deshalb geeignet, in sachlich einleuchtender Weise das ungefähre Maß des den Anschlussnehmern gewährten Vorteils und den Bezug zu den durch die Vorhalteleistung verursachten Kosten abzubilden.
(4) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die konkret vorgenommene Bemessung des Grundpreises für gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf ebenfalls nicht gegen eine Verpflichtung zur Herstellung verhältnismäßiger Gleichheit innerhalb der betreffenden Nutzergruppe sowie im Verhältnis zur Nutzergruppe des Haushaltsbedarfs und damit gegen das Äquivalenzprinzip. Denn die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht im Ergebnis ebenfalls zu Recht angenommen hat - auch in dieser Hinsicht den ihr zukommenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den Wert der von ihr erbrachten Vorhalteleistungen und die Höhe des dafür festgesetzten Entgelts in hinreichend sachgerechter Weise zu verknüpfen, nicht überschritten.
(a) Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots besagt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr und entsprechend auch der hier in Rede stehende Grundpreis nicht in einem groben Missverhältnis zu der damit abgegoltenen Leistung stehen dürfen. Soweit dabei dem Gestaltungsspielraum der Beklagten Grenzen gesetzt sind durch das Erfordernis einer Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes, der eine Gebührenbemessung verbietet, die sich nicht darauf beschränkt, die Kosten der abzugeltenden Leistung ganz oder teilweise zu decken, sondern sich in ihrer Höhe völlig von diesen Kosten entfernt (BVerwG, NVwZ 2003, 1385, 1386), liegt ein zur Unbilligkeit des festgesetzten Grundpreises führender Rechtsverstoß nicht vor. Denn insoweit hat das sachverständig beratene Berufungsgericht unangegriffen festgestellt, dass in den Grundpreis keine über die Fixkosten hinausgehenden verbrauchsabhängigen Kosten eingeflossen sind und die danach berücksichtigungsfähigen Kosten durch die festgesetzten Grundpreise lediglich zu 72,5 % gedeckt werden.
(b) Soweit das Äquivalenzprinzip bei einem - wie hier - auf Kostendeckung abzielenden Entgelt weiter erfordert, dass auch der gewählte Verteilungsmaßstab dem Gleichheitssatz Rechnung trägt (BVerwG, NVwZ-RR 2002, 217, 218), kann die Preisgestaltung der Beklagten - wie vorstehend näher ausgeführt - weder hinsichtlich der Bildung der einzelnen Nutzergruppen noch hinsichtlich der von ihr ausgeübten Befugnis, innerhalb der Nutzergruppe des gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarfs einen einheitlich gestalteten Grundpreis vorzusehen, beanstandet werden. Auch die konkret für den Bedarf der Klägerin bemessenen Grundpreise der Beklagten können an Hand dieses Maßstabs nicht als unbillig angesehen werden.
(aa) Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass sich das Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Klägerin auseinander gesetzt habe, wonach ausweislich einer Infoseite "Wirtschaftsstandort W. " im Internet in W. rund 2500 Gewerbeeinheiten existierten, in denen die Freiberufler noch nicht einmal enthalten seien. Diesem Vortrag, der ersichtlich nur die Anzahl der in der Stadt registrierten Gewerbeanmeldungen referiert hat, brauchte das Berufungsgericht schon wegen seiner Bedeutungslosigkeit für die zu beurteilenden Versorgungsverhältnisse mit Trinkwasser und die daraus abzuleitende Entgeltstruktur nicht nachzugehen, ganz abgesehen davon, dass diese Zahl - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten auch Anmeldungen für Stadtteile enthalten hat, die von der Beklagten nicht versorgt werden. Für die notwendige kalkulatorische Bemessung der Versorgungsentgelte kommt es vielmehr nur auf die tatsächlich bestehenden Versorgungsverhältnisse an, auf die die Kosten der Trinkwasserversorgung nach den im Tarif der Beklagten gebildeten Entgeltschlüsseln umzulegen sind.
(bb) Zur Unbilligkeit der bei der Klägerin angesetzten Grundpreise für den auf ihrem Grundstück gedeckten Haushalts- und gewerblichen Trinkwasserbedarf führt entgegen der Auffassung der Revision ferner nicht der Umstand, dass das Berufungsgericht - gestützt auf die dahingehenden Auswertungsergebnisse des Sachverständigen - von 934 versorgten Gewerbeeinheiten ausgegangen ist, deren Wasserverbrauch danach ungefähr dreifach höher liegt als der Wasserverbrauch von Privathaushalten, dabei jedoch unberücksichtigt gelassen hat, dass der Sachverständige das von ihm abweichend definierte Kleingewerbe dem Haushaltsbedarf zugeschlagen hatte. Dies führt, und zwar insbesondere auch nicht unter dem von der Revision angeführten Gesichtspunkt einer mangelnden Typengerechtigkeit, gleichwohl noch nicht dazu, dass die davon betroffenen Grundpreise in ihrer festgesetzten Höhe als unbillig und damit unverbindlich anzusehen wären.
Zum einen bildet der (zu erwartende) Durchschnittsverbrauch ohnehin nur einen mehr oder minder groben Anhalt für die Bemessung der mit der Vorhalteleistung der Beklagten einhergehenden Benutzungsvorteile, so dass die Beklagte schon aus diesem Grunde einen relativ weiten Spielraum bei der Bemessung der Grundgebühr hatte, dem eine absolute, hier jedoch längst nicht erreichte Grenze erst durch das Verbot der Bildung eines offensichtlichen Missverhältnisses zu der Inanspruchnahme (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW) gezogen war. Zum anderen könnte aus dem - als berechtigt unterstellten - Einwand der Revision allenfalls gefolgert werden, dass die Beklagte gehalten gewesen wäre, die beiden Grundpreise einander in größerem Maße anzugleichen, als dies in den festgestellten Durchschnittsverbräuchen ihren Ausdruck gefunden hatte. Genau dies hat die Beklagte bei ihrer Tarifgestaltung aber getan, indem sie den Grundpreis für den gewerblichen, beruflichen und sonstigen Bedarf nicht auf das Dreifache des Grundpreises des Haushaltsbedarfs, sondern auf das lediglich knapp 1,5-fache bemessen und im Übrigen - was die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt - ungewöhnlich großen Verbräuchen darüber Rechnung getragen hat, dass sie bei Zählergrößen über 10 cbm/Stundenleistung bestimmte Zuschläge vorgesehen hat.
Bei dieser Sachlage können die von der Beklagten festgesetzten Grundpreise, jedenfalls soweit sie den allein als streitgegenständlich zu beurteilenden Bedarf der Klägerin betreffen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - KZR 18/10, aaO Rn. 22), nicht als unbillig und damit für das Vertragsverhältnis der Parteien unverbindlich angesehen werden. Denn eine Verpflichtung der Beklagten, für die Bemessung der Grundgebühr den (vermeintlich) zweckmäßigsten, vernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab anzuwenden, hat gerade nicht bestanden. Ebenso wenig war sie gehalten, den jeweils gewählten Maßstab derart weit auszudifferenzieren, dass möglichst jedem Einzelfall - im Sinne einer Einzelfallgerechtigkeit - entsprochen worden wäre. Sie hat vielmehr - was für die geforderte Billigkeit genügt - die Höhe der Grundgebühr zu dem möglichen Umfang der Benutzung der Klägerin auch mit der gewählten Typisierung und Pauschalierung in eine jedenfalls annähernde Beziehung gesetzt, der - wie vorstehend ausgeführt - zumindest in der Gesamtheit der dabei berücksichtigungsfähigen Umstände sachlich einleuchtende Gründe nicht abgesprochen werden können.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Kosziol