(AVBWasserV)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Ausfertigungsdatum: 20.06.1980


§ 35 AVBWasserV Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Wasser

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.