Entscheidungsdatum: 07.01.2014
1. Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. April 2013 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der weitergehenden Revision gegen das vorgenannte Urteil des Oberlandesgerichts Köln wird zurückgewiesen.
3. Die Entscheidung über die Kosten wird der Schlussentscheidung vorbehalten.
I.
Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, besteht nach derzeitiger Beurteilung des Senats weder ein Revisionszulassungsgrund noch hat die Revision Aussicht auf Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der von ihm für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage zugelassen, welche Anforderungen bei der von ihm als wirksam angesehenen Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 23 Abs. 2 EuGVVO an die elektronische Übermittlung der zugrunde liegenden Erklärungen sowie gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO an das Schriftformerfordernis zu stellen sind. Ein in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannter Zulassungsgrund wegen dieser Rechtsfrage, in deren Benennung zugleich eine - wirksame - Beschränkung der Revisionszulassung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und damit auf die Zulässigkeit der in Deutschland erhobenen Klage zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2011 - XI ZR 341/08, NJW-RR 2011, 1287 Rn. 10, 15; Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, NJW-RR 2012, 759 Rn. 3 ff.), besteht indessen nicht. Das gilt insbesondere auch für den vom Berufungsgericht angenommenen Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung, der voraussetzt, dass die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BVerfG, WM 2013, 19, 21; BGH, Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, NJW-RR 2013, 897 Rn. 4; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, WM 2010, 936 Rn. 3; jeweils mwN).
a) Soweit das Berufungsgericht die Frage problematisiert hat, ob die Schriftformanforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO nur bei Vorliegen einer elektronischen Verschlüsselung oder Signatur erfüllt sind, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschlüsse vom 24. April 2013 - XII ZR 159/12, aaO; vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, aaO). Das ist hier - und zwar im Sinne eines acte clair - nicht der Fall.
Der Wortlaut dieser Bestimmung, nach der elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, der Schriftform gleichgestellt sind, gibt für ein derart qualifiziertes Formerfordernis nichts her. Auch der Zweck des Schriftformerfordernisses, nämlich durch bestimmte formale Vorgaben zu gewährleisten, dass zum einen - im Sinne einer Warnfunktion - den Vertragsparteien die Einigung über diesen Regelungsgegenstand vor Augen geführt wird (vgl. EuGH, EuZW 1999, 441 Rn. 19 - Castelletti; EuZW 2004, 188 Rn. 50 - Gasser), und dass zum anderen - zur Gewährleistung von Rechtssicherheit - im Falle einer späteren Rechtshängigkeit die Einigung über den Gerichtsstand für die beteiligten Gerichte klar und präzise feststellbar sein soll (vgl. EuGH, NJW 1977, 494 - Estasis Salotti; NJW 1997, 1431 Rn. 15 - MSG; EuZW 2004, 188 Rn. 51 - Gasser; BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 - X ZR 171/02, WM 2005, 1049 unter II 1), erfordert eine Verschlüsselung oder Signatur nicht. Dementsprechend wird durchgängig angenommen, dass der von Art. 23 Abs. 2 EuGVVO geforderten elektronischen Form genügt ist, wenn die Erklärung - wie etwa bei einer üblichen E-Mail - in einem sichtbaren Text verkörpert ist, der seinen Urheber erkennen lässt sowie gespeichert ist und zumindest dadurch reproduziert werden kann (BGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - IX ZR 19/00, WM 2001, 768 unter II 2; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., Art. 23 VO [EG] 44/2001 Rn. 9; MünchKommZPO/Gottwald, 4. Aufl., Art. 23 EuGVO Rn. 32, 46; Saenger/Dörner, ZPO, 5. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rn. 33; jeweils mwN). Soweit das Berufungsgericht auf eine - vermeintliche - Gegenstimme (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, Kommentar zum Einheitlichen UNKaufrecht, 5. Aufl., Art. 13 Rn. 7) verweist, betrifft diese die mit einem abweichenden Wortlaut unterlegte Gleichstellungsregelung des Art. 13 CISG; für diese wird im Falle vereinbarter Schriftform aber inzwischen ebenfalls ganz überwiegend die Fixierung der Erklärung in einer E-Mail als im Regelfall ausreichend angesehen (Schlechtriem/Schwenzer/Schmidt-Kessel, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 6. Aufl., Art. 13 Rn. 7; Staudinger/Magnus, BGB, Neubearb. 2013, Art. 13 CISG Rn. 5; jeweils mwN).
b) Soweit das Berufungsgericht die Revision zur Klärung des in Art. 23 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a EuGVVO geregelten Schriftformerfordernisses zugelassen hat, fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn das Berufungsgericht hat diese Frage mit Recht selbst offen gelassen, weil es darauf vor dem Hintergrund des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO nicht angekommen ist. Denn dessen Anforderungen sind - wie nachfolgend ausgeführt -hier gewahrt.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Anders als die Revision meint, haben die Parteien für die Lieferung der im Streit stehenden Druckerzeugnisse den Gerichtsstand Köln in einer den Anforderungen des Art. 23 EuGVVO genügenden Form vereinbart.
a) Art. 23 Abs. 1 EuGVVO verlangt zur Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung eine dahingehende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien. Das im Streitfall angerufene Gericht muss deshalb in erster Linie prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, ob also - und zwar unabhängig von der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Hauptvertrages (EuGH, RIW 1997, 775 Rn. 29 - Benincasa) - eine solche Willenseinigung der Parteien tatsächlich vorliegt (EuGH, IHR 2013, 85 Rn. 27 f. mwN - Refcomp).
Zwar ist umstritten, ob die Voraussetzungen für das Zustandekommen einer solchen Willenseinigung autonom dahin zu bestimmen sind, dass es allein auf deren - wie hier - tatsächliches Bestehen unter Wahrung der in Art. 23 EuGVVO beschriebenen Formanforderungen ankommt, oder ob zusätzlich die kollisionsrechtlich nach dem Vertragsstatut zu bestimmenden Regeln über einen Vertragsschluss heranzuziehen sind, zu denen sich die EuGVVO mit Ausnahme der genannten Formanforderungen nicht näher verhält (zum Streitstand MünchKommZPO/Gottwald, aaO Rn. 22; Saenger/Dörner, aaO Rn. 13 f.; jeweils mwN). Selbst wenn man - wovon die Revision ersichtlich ausgeht - insoweit an das nach dem Vertragsstatut berufene Recht anzuknüpfen hätte, könnte das Vorliegen einer insgesamt wirksamen Willenseinigung der Vertragsparteien über den Gerichtsstand nicht verneint werden.
b) Auf das Vertragsverhältnis der Parteien sind - wie immer man kollisionsrechtlich anknüpfen will - die Bestimmungen des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG) mit den in Art. 14 ff. CISG enthaltenen Regeln über einen Vertragsschluss anwendbar. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Nach diesen Regeln ist entgegen der Auffassung der Revision ein Vertragsschluss, der den Formanforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO an die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung gerecht würde, aber nicht schon gemäß Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CISG daran gescheitert, dass die Beklagte die Annahme des ihr unter dem 19. April 2011 mit Annahmefrist bis zum 21. April 2011 per E-Mail übermittelten Druckauftrages erst mit einer bei der Klägerin am 27. April 2011 eingegangenen E-Mail erklärt hat. Vielmehr ist eine verspätete - hier vom Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei nicht nur als Empfangsbestätigung gewertete - Annahme gemäß Art. 21 Abs. 1 CISG dennoch als Annahme wirksam, wenn der Anbietende unverzüglich den Annehmenden in diesem Sinne mündlich unterrichtet oder eine entsprechende schriftliche Mitteilung absendet.
Das ist hier - und zwar sogar in einer den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 EuGVVO genügenden Form - geschehen. Denn die auch von der Revision aufgegriffene Vertragsdurchführung ist - worauf die Revisionserwiderung zutreffend verweist - unstreitig etwa mit einer E-Mail der Klägerin vom 28. April 2011 eingeleitet worden, in der diese die Beklagte auf den erfolgten Versand der zum Druck benötigten Dateien hingewiesen hat. Schon darin liegt eine den Anforderungen des Art. 21 Abs. 1 CISG genügende Billigung des mit Absendung der E-Mail rückwirkend auf den Zeitpunkt des Zugangs der (verspäteten) Annahmeerklärung zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages unter Einschluss der hierin formgerecht enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung (vgl. Staudinger/Magnus, aaO Rn. 11 f.; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, aaO, Art. 21 Rn. 9 f.; jeweils mwN).
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Teil des Beschlusses binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
II.
Die für den nicht zugelassenen Teil des Berufungsurteils eingelegte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, weil auch insoweit weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ball Dr. Hessel Dr. Achilles
Dr. Schneider Dr. Bünger
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.